Fundstelle GVBl. 2024 S. 232

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Verordnung

7803-3-L, 7803-19-L

7803-19-L, 7803-3-L

Verordnung zur Änderung der Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten und der Agrarfachschulverordnung

vom 19. Juni 2024

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1
Änderung der Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten

Die Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten (LOagrtechA) vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66, BayRS 7803-19-L), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2016 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten (Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten – LOAgrtechA)“.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „agrartechnische“ durch das Wort „Agrartechnische“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik“ durch die Wörter „Le­bens­mittel-Pflanze-Umwelt sowie Biotechnologie“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In der Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-­Umwelt stehen die Schwerpunkte Lebensmittelanalytik sowie Pflanzen- und Umwelt­analytik zur Wahl.“

4.In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und in begrenztem Umfang auch“ gestrichen.

5.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sie“ die Wörter „gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten und“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „kann teilweise auch“ durch das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ wird gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „der Ausbildungsstätte“ durch die Wörter „des Lehrgangs“ ersetzt.

cc)In Satz 4 wird nach den Wörtern „zu gewährleisten, ist“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

6.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Leiter“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

d)Abs. 3 wird aufgehoben.

7.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Leiter führt den Vorsitz in der Lehrerkonferenz.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „das vorsitzende Mitglied (Leiter)“ werden durch die Wörter „der Leiter“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird aufgehoben.

8.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird vor dem Wort „Aufnahme“ das Wort „Anmeldung,“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Aufnahmeanträge sind mit dem von der Ausbildungsstätte bereitgestellten Anmeldeformular und den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Ausbildungsstätte bis zu dem von dieser bekannt gegebenen Termin zu stellen.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Aufnahmeantrag nicht form- und fristgerecht gestellt wird.“

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „ablehnende“ durch die Angabe „2Ablehnende“ ersetzt.

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1In jeder Fachrichtung wird das erste Ausbildungsjahr nur bei mindestens 16 Lehrgangsteilnehmern geführt. 2§ 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Bayerischen Agrarschulordnung gilt entsprechend.“

9.§ 7 wird aufgehoben.

10.§ 7a wird § 7.

11.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

12.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Fachrichtungsleiter“ durch die Wörter „die Lehrkraft“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

13.In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

14.§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In jedem Ausbildungsjahr wird in jedem Pflichtfach mindestens eine schriftliche Schulaufgabe (großer Leistungsnachweis) durchgeführt.“

b)Satz 3 wird aufgehoben.

15.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Mündliche Leistungen, Stegreifaufgaben“ durch die Wörter „Kleine Leistungsnachweise“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mündliche“ durch das Wort „Kleine“ ersetzt und nach dem Wort „Stegreifaufgaben“ werden die Wörter „ , Kurzarbeiten, Präsentationen“ eingefügt.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Während des Ausbildungsjahres ist in jedem Pflichtfach und im Fach Fachpraktische Ausbildung mindestens ein kleiner Leistungsnachweis zu fordern.“

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und haben den Lern­inhalt mehrerer Unterrichtsstunden sowie Grundkenntnisse zum Gegenstand.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

16.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mündlichen Leistungen“ durch die Wörter „kleinen Leistungsnachweisen“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird aufgehoben.

17.§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Pflichtfächer schriftlich geprüft:

1.Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)Chemie,

b)spezielle Chemie,

c)Mikrobiologie oder Mikrobiologie mit mikrobiologischen Untersuchungen,

d)Lebensmitteltechnologie (bei Schwerpunkt Lebensmittelanalytik) oder Pflanzentechnologie (bei Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik);

2.Fachrichtung Biotechnologie

a)Chemie,

b)spezielle Chemie,

c)Mikrobiologie mit mikrobiologischen Untersuchungen,

d)Molekularbiologie mit Gentechnik.“

18.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:

1.Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)chemisch-physikalische Lebensmittel­untersuchung und chemisch-physika­lische Labortechnik (bei Schwerpunkt Lebensmittelanalytik) oder chemisch-­physikalische Untersuchung und La­bor­technik (bei Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik),

b)mikrobiologische Lebensmittel­un­ter­such­ung und mikrobiologische Labortechnik (bei Schwerpunkt Lebensmittelanalytik) oder Pflanzenanalytik (bei Schwerpunkt Pflanzen- und Umwelt­analytik);

2.Fachrichtung Biotechnologie

a)chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,

b)Fermentationstechnologie.“

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

19.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:

1.Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung,

b)Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen;

2.Fachrichtung Biotechnologie

a)Zell- und Gewebekultur,

b)Biologie mit biologischen Untersu­chungen.“

b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

20.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „agrartechnischer“ durch das Wort „Agrartechnischer“ und das Wort „agrartechnische“ durch das Wort „Agrartechnische“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird aufgehoben.

21.Vor § 26 werden die folgenden §§ 26 und 27 eingefügt:

„§ 26

Härtefallklausel

Das Staatsministerium oder der von ihm beauftragte Leiter kann von einzelnen Bestimmungen der Lehrgangsordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung unbedenklich erscheint.

§ 27

Übergangsregelung

Für Lehrgangsteilnehmer, die sich am 1. August 2024 in einem laufenden Lehrgang befunden haben, ist bis zum Abschluss des Lehrgangsbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“

22.Der bisherige § 26 wird § 28 und in der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

23.Die Anlagen 1 und 2 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

§ 2
Änderung der Agrarfachschulverordnung

Die Anlage der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560, BayRS 7803-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Zeile der Lfd. Nr. 1.39 wird aufgehoben.

2.Die Lfd. Nrn. 1.40 bis 1.49 werden die Lfd. Nrn. 1.39 bis 1.48.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 19. Juni 2024

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen