2230-7-1-1-K
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
vom 15. Januar 2024
Auf Grund des Art. 60 Nr. 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 445), durch Verordnung vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 510) und durch die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
§ 11 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2022 (GVBl. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Zuschlag beträgt in 2024 10,2 % je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 11; er bezieht auch einen höheren Lehrpersonalaufwand für die im achtjährigen Gymnasium als Qualifikationsphase bezuschusste Jahrgangsstufe 11 mit ein.“
2.Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„4Je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung wird ein Zuschlag Musik in Höhe von 0,261 Lehrerwochenstunden gewährt. 5Ein Oberstufenzuschlag ist in 2024 bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden nur für Schüler der Jahrgangsstufe 12 des achtjährigen Gymnasiums oder der Jahrgangsstufen II und III der Kollegs anzusetzen.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
München, den 15. Januar 2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin