Fundstelle GVBl. 2024 S. 246

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Gesetz

1103-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Verfassungsgerichtshof

1103-1-I

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Art. 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden getrennt voneinander vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt über jeweils zwei Vorschlagslisten gewählt. 2Für die erste Wahlliste für weitere Mitglieder sind Fraktionen vorschlagsberechtigt, die die Staatsregierung stützen. 3Dabei bemisst sich die Zahl der über die erste Wahlliste zu wählenden weiteren Mitglieder nach dem gemeinsamen Anteil der Sitze der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sitze im Landtag, wobei Zahlenbruchteile mit oder über 0,5 auf die darüberliegende ganze Sitzzahl aufgerundet, solche unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Sitzzahl abgerundet werden. 4Das Vorschlagsrecht für die zweite Wahlliste für die verbliebenen weiteren Mitglieder steht den übrigen Fraktionen zu. 5Jede Fraktion kann höchstens so viele Vorschläge unterbreiten, wie weitere Mitglieder über diese Wahlliste zu wählen sind. 6Jeder Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie weitere Mitglieder über die jeweilige Liste zu wählen sind, wobei Kumulierung mehrerer Stimmen nicht zulässig ist. 7Zur Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. 8Im Falle von Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, sofern dies für die Wahl oder Nichtwahl als weiteres Mitglied entscheidend ist. 9Für die Wahl der Vertreter gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.“

3.Dem Art. 5 Abs. 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ist im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) bis zum Ablauf seiner Wahlperiode nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 hinausgeschoben, wenn er die Altersgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG vor dem Ende seiner Wahlperiode erreicht und er dies in der schriftlichen Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl (Art. 6 Abs. 2) beantragt hat. 5Art. 7 Abs. 2 BayRiStAG bleibt unberührt.“

4.Vor Art. 57 wird folgender Art. 56 eingefügt:

„Art. 56

Übergangsregelung

1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG ist für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der bereits vor dem 1. August 2024 gewählt worden ist, im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Wahlperiode hinausgeschoben, wenn er dies beantragt. 2Hierüber ist der Landtag zu unterrichten.“

5.In der Überschrift des Art. 57 wird das Wort „ ; Übergangsregelung“ gestrichen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder