Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 23. Juli 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Aufnahme“ durch das Wort „Anfertigung“ ersetzt.
2.Art. 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden die Wörter „Die Platzverweisung“ durch die Wörter „Der Platzverweis“ ersetzt und nach dem Wort „Einsatz“ werden die Wörter „der Polizei,“ eingefügt.
bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung). 4Die Anordnung nach Satz 3 darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten und kann um jeweils längstens einen Monat verlängert werden.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2 und nach dem Wort „Anordnungen“ werden die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
cc)Satz 4 wird Satz 3.
3.In Art. 25 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 49 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 49 Abs. 4“ ersetzt.
4.Nach Art. 28 wird folgender Art. 29 eingefügt:
„Art. 29
Durchführung von Verkehrskontrollen auf oberirdischen Gewässern
1Die Polizei kann auf oberirdischen Gewässern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen zur Durchführung von Verkehrskontrollen einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) die in § 2 BaySchiffV genannten Fahrzeuge und Geräte anhalten. 2Die Polizei kann die Fahrzeuge und Geräte sowie deren Bestandteile und ihre Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen der Einhaltung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vornehmen. 3Die Befugnisse aus Satz 2 erstrecken sich auch auf die dem Betrieb, der Herstellung und der Wartung der Fahrzeuge und Geräte dienenden Anlagen und Einrichtungen. 4Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 5Die gemäß den Art. 23 und 24 im Zusammenhang mit Durchsuchungen bestehenden Befugnisse bleiben im Übrigen unberührt.“
5.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 33
Offener Einsatz technischer Mittel“.
b)In Abs. 8 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und “ durch die Wörter „Bild- und Tonaufzeichnungen sowie“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 10 wird angefügt:
„(10) 1Soweit die Polizei bei Vorliegen der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Voraussetzungen befugt wäre, an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten eigene Bildaufnahmen und -aufzeichnungen offen anzufertigen, sind die Betreiber der dort installierten Bildaufnahme- und -aufzeichnungsgeräte verpflichtet, die gefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auf Verlangen an die Polizei zu übermitteln, sofern eine Übermittlung nicht nach anderen Vorschriften zu unterbleiben hat. 2Die Verpflichtung aus Satz 1 kann auch erfüllt werden, indem die Betreiber der Polizei auf deren Verlangen gestatten, die an diesen Örtlichkeiten installierten Bildaufnahme- und -aufzeichnungsgeräte zur offenen Anfertigung eigener Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen zu nutzen. 3Die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufgrund anderweitiger Rechtsgrundlagen wird hiervon nicht berührt. 4Eine flächendeckende Überwachung im Gemeindegebiet ist unzulässig. 5Eine bereits laufende polizeiliche Datenerhebung ist unverzüglich und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr vorliegen. 6Die Betreiber sollen vor der Inanspruchnahme über ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes informiert werden. 7Die Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend, wobei sich die Fristen aus Abs. 8 nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung durch die Betreiber richten. 8Art. 53 Abs. 3 gilt entsprechend für die durch die Betreiber gemäß Satz 1 übermittelten Bildaufzeichnungen. 9Die Polizei erstattet den Betreibern auf Antrag die notwendigen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2.“
6.In Art. 34 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Art. 16“ die Wörter „Abs. 1 Satz 3 oder Art. 16“ eingefügt.
7.Art. 36 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „Abgesehen von der Anfertigung von einzelnen Lichtbildern dürfen“ eingefügt und nach den Wörtern „Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d“ wird das Wort „dürfen“ gestrichen.
b)In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Wörter „den Abs. 3 und 4“ ersetzt.
c)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Art. 49 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 49 Abs. 3“ ersetzt.
8.Art. 41 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 49 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 49 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 darf die Anordnung auch zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 erforderlich ist.“
9.Art. 43 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „TelekommunikationTelemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)“ durch die Wörter „TelekommunikationDigitaleDiensteDatenschutz-Gesetzes (TDDDG)“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „TTDSG“ durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
c)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“, das Wort „(Telemediendiensteanbieter)“ durch die Wörter „(Anbieter von digitalen Diensten)“ und die Angabe „TTDSG“ jeweils durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird die Angabe „TTDSG“ durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbietern“ durch die Wörter „Telekommunikationsdiensteanbietern oder Anbietern von digitalen Diensten“ und die Angabe „TTDSG“ jeweils durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „TTDSG“ durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 wird die Angabe „TTDSG“ jeweils durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
bb)In Satz 3 werden die Angabe „TTDSG“ durch die Angabe „TDDDG“ und die Wörter „Nutzer des Telemediendienstes“ durch die Wörter „Nutzer des digitalen Dienstes“ ersetzt.
10.Art. 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Unter den Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Art. 42 darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme nach Art. 42 erforderlich ist.“
11.Art. 45 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Unter den Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder Abs. 2 darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich ist.“
12.In Art. 48 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „TTDSG“ durch die Angabe „TDDDG“ ersetzt.
13.Art. 49 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.Abruf von Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 3 oder“.
cc)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sobald dies ohne“ die Wörter „Gefahr für Leib oder Leben oder konkrete“ und nach dem Wort „Gefährdung“ die Wörter „einer weiteren Verwendung“ eingefügt.
bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Nach einer Unterbrechung darf die Datenerhebung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass Gründe, die zur Unterbrechung führen, nicht mehr vorliegen. 4Eine Fortsetzung, Unterbrechung oder Beendigung sowie ein Absehen von der Unterbrechung oder Beendigung sind samt den hierfür tragenden Gründen zu dokumentieren.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und das Wort „Erkenntnisse“ wird durch das Wort „Kernbereichsdaten“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
ee)Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wie folgt gefasst:
„7Vor Durchführung der in Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 genannten Maßnahmen hat die Polizei unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Kernbereichsdaten unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.“
ff)Der bisherige Satz 6 wird Satz 8 und die Wörter „Können in diesen Fällen“ werden durch die Wörter „Können im Fall des Satzes 1 Nr. 8“ und die Wörter „höchstpersönliche Daten“ durch das Wort „Kernbereichsdaten“ ersetzt.
d)Abs. 4 wird Abs. 3.
e)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die erlangten Erkenntnisse vor Weitergabe durch die eingesetzten Personen sowie deren polizeiliche Führungspersonen hinsichtlich Kernbereichsrelevanz zu überprüfen. 3Bestehen Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, trifft die Entscheidung hierüber die hierfür eingerichtete unabhängige Stelle.“
f)Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
g)Abs. 7 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
h)Abs. 8 wird Abs. 7.
14.Nach Art. 61 wird folgender Art. 61a eingefügt:
„Art. 61a
Besondere technische Mittel zur anlassbezogenen Zusammenführung von Daten
(1) 1Die Polizei kann zur Gewinnung neuer Erkenntnisse personenbezogene Daten aus verschiedenen eigenen automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, automatisiert zusammenführen und darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für
1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
3.Anlagen der kritischen Infrastruktur oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen.
2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, die durch den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen erhoben wurden, ist dies nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr zulässig. 3Die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1, 3 und 4, des Art. 53 Abs. 2 sowie des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei auch treffen, soweit dies erforderlich ist
1.zur Verhütung oder Unterbindung von in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte innerhalb eines übersehbaren Zeitraums mit weiteren gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist, oder
2.zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für
a)die Gesundheit einer Person, soweit nicht zugleich eine Gefahr im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegt,
b)die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
c)Eigentums- oder Vermögenswerte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung dieser Rechtsgüter vorliegen, die geeignet ist, den Rechtsfrieden in erheblicher Weise zu stören, oder
d)Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang.
2Die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 und 3, des Art. 53 Abs. 2 sowie des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. 3Die automatisierte Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern, Finger- und Handflächenabdrücken oder personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen oder durch verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erhoben wurden, ist unzulässig. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine automatisierte Verarbeitung von Audio- und Videodateien. 5Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 dürfen nur durch die in Art. 36 Abs. 4 genannten Personen angeordnet werden.
(3) Bei Maßnahmen nach Abs. 2 darf die Polizei automatisiert nur auf personenbezogene Daten folgender eigener automatisierter Verfahren zugreifen:
1.Vorgangsverwaltungs- und Fallbearbeitungssysteme,
2.Informations- und Fahndungssysteme,
3.Kommunikationssysteme und
4.Einsatzleit- und Einsatzdokumentationssysteme.
(4) 1Das für die Durchführung der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 eingesetzte Personal ist besonders auszuwählen und zu schulen. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten des eingesetzten Personals auf die gemäß den Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Die Anzeige der Ergebnisse ist auf mit den Suchparametern übereinstimmende Treffer zu beschränken. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 ist zu dokumentieren. 5Das Vorgehen bei Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 ist zu protokollieren.
(5) Bei Anwendung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig:
1.eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinn von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/680,
2.eine Verwendung selbstlernender Systeme oder
3.der unmittelbare automatisierte Abgleich von personenbezogenen Daten aus der Allgemeinheit offenstehenden Netzwerken.“
15.In Art. 64 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Aufnahmen“ durch das Wort „Aufzeichnungen“ ersetzt.
16.In Art. 65 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Tonaufnahmen“ durch das Wort „Tonaufzeichnungen“ ersetzt.
17.Art. 100 wird wie folgt gefasst:
„Art. 100
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“
18.In Art. 101 Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
19.Art. 102 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Art. 101 tritt mit Ablauf des 25. Mai 2028 außer Kraft.“
§ 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Überwachung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie zur Bedienung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräten können auch Angestellte ermächtigt werden.“
2.Nach Art. 14 wird folgender Art. 15 eingefügt:
„Art. 15
Unterstützungspflichten
(1) Die Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln und der ihnen dienenden Anlagen oder Einrichtungen sowie die Betreiber einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens, auf deren Betriebsgelände oder in deren Verkehrsmitteln die Polizei Aufgaben nach dem Polizeiaufgabengesetz wahrnimmt, sind, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, verpflichtet,
1.den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamten
a)den Zutritt zu ihren Einrichtungen, Anlagen und Verkehrsmitteln jederzeit unentgeltlich zu gestatten,
b)bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich zu befördern
und
2.auf Verlangen der Polizei die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei erforderlichen Einrichtungen, Dienst- und Lagerräume gemäß den polizeilichen Anforderungen sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge der Bediensteten der Polizei zur Verfügung zu stellen, die Einrichtungen in einem guten Zustand zu überlassen und während der gesamten Nutzung durch die Polizei in diesem Zustand zu erhalten, und die überlassenen Einrichtungen mit kommunikationstechnischen Anlagen nach dem Stand der Technik auszustatten und zu versorgen.
(2) 1Wenn die Betreiber im Sinne des Abs. 1 die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei erforderlichen Betriebsflächen nach dem 1. August 2024 veräußern, tritt der Erwerber in die Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 ein. 2Der Umfang der Verpflichtung beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veräußerung bereitgestellten Flächen, wenn nicht veränderte Sicherheitslagen oder geänderte polizeiliche Anforderungen einen anderen Flächenbedarf begründen.
(3) Die Polizei kann von den in Abs. 1 genannten Betreibern oder den in Abs. 2 genannten Erwerbern weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Polizei zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
(4) 1Die Polizei erstattet den in Abs. 1 genannten Betreibern oder den in Abs. 2 genannten Erwerbern auf Antrag die notwendigen Selbstkosten für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3. 2Die Erstattung der Selbstkosten erfolgt nur, soweit die Betreiber oder Erwerber die Einrichtungen nicht ohnehin selbst benötigen. 3Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Polizei üblich ist, wird er nicht vergütet. 4Polizeispezifische Ein- und Umbauten nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 hat die Polizei auf eigene Kosten und in Absprache mit den Betreibern oder Erwerbern zu veranlassen.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden und Landkreise gelten als Betreiber im Sinn der vorstehenden Absätze.“
3.Der bisherige Art. 15 wird Art. 16.
§ 3
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
Dem Art. 7 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung einer Meldeauflage, eines Betretungsverbots oder eines Aufenthaltsverbots zuwiderhandelt.“
§ 4
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter „Erster Teil“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.
2.In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter „Zweiter Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.
3.In Art. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Ferienreiseverordnung“ die Wörter „ , der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung“ eingefügt.
4.Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 8
Verordnungsermächtigungen, Aufgaben- und Anordnungsübertragung“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, die gemäß der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung für die Übertragung der Anordnungsbefugnis, die Aus- und Fortbildung der Transportbegleiter sowie die Aufsicht über die beliehenen Transportbegleitungsunternehmen zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt.“
5.In der Überschrift des dritten Teils werden die Wörter „Dritter Teil“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.
6.In Art. 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Verordnung“ jeweils durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
7.In der Überschrift des vierten Teils werden die Wörter „Vierter Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ und das Wort „Schlußbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmungen“ ersetzt.
8.In der Überschrift des Art. 14 wird das Wort „Verweisungen,“ gestrichen.
§ 5
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 92 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In Art. 52 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „die für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständigen Behörden“ ersetzt.
§ 6
Änderung des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz
Das Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 272 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 3 wird folgender Art. 4 eingefügt:
„Art. 4
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.“
2.Der bisherige Art. 4 wird Art. 5.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
München, den 23. Juli 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder