Fundstelle GVBl. 2024 S. 254

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Gesetz

2011-2-I, 2126-3-G

2126-3-G, 2011-2-I

Bayerisches Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz)

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes

Das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126-3-G) wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Buchst. c und d werden wie folgt gefasst:

„c)Kinderspielplätze,

d)Kindertageseinrichtungen,“.

bb)In Buchst. h werden die Wörter „– Kinder- und Jugendhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696)“ gestrichen.

b)Die Nrn. 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„3.Bildungseinrichtungen für Erwachsene,

4.Einrichtungen des Gesundheitswesens,

5.Heime und Studierendenwohnheime,

6.Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

7.Sportstätten,

8.Gaststätten,

9.Verkehrsflughäfen.“

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe,“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „(Art. 2 Nr. 2)“ gestrichen.

cc)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

3Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. 4Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. 5Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich.“

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

b)In Nr. 2 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern „in ausgewiesenen Räumen“ die Wörter „für das Rauchen von Tabakwaren“ eingefügt.

c)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:

„4.in Räumen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die einzelnen Personen zur gesonderten Unterbringung zugewiesen sind,

5.für das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken in dafür bestimmten Räumen von Einrichtungen des Gesundheitswesens.“

4.Art. 6 wird wie folgt gefasst:

„Art. 6

Raucherräume, Raucherbereich

(1) 1Für das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, können abgegrenzte und gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden. 2Dies gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 – mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige – sowie für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 6 bis 8.

(2) 1Als Raucherraum darf jeweils nur ein Nebenraum ausgewiesen werden, der baulich von den übrigen Räumen so getrennt ist, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. 2In Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 9, psychiatrischen Einrichtungen oder Stationen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Gebäuden, in denen mehr als 500 Personen beschäftigt sind, dürfen mehrere Raucherräume eingerichtet werden. 3In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann die Anstaltsleitung das Rauchen auch in Gemeinschaftsräumen gestatten.

(3) 1Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 kann für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestattet werden. 2Der Bereich ist als Raucherbereich zu kennzeichnen.“

5.In Art. 7 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Angabe „Art. 3 Abs. 1 und“ durch die Wörter „Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie“ und die Wörter „Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Kennzeichnungspflichten von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6“ ersetzt.

6.Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

„Art. 8

Verordnungsermächtigung

Die Gemeinden können zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern durch Verordnung das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, sowie die Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten auf bestimmten öffentlichen Flächen verbieten, auf denen sich eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig auf engem Raum aufhält.“

7.Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und in Nr. 1 werden nach den Wörtern „Gebäude des Bayerischen Landtags“ die Wörter „und des Geländes des Maximilianeums“ eingefügt.

8.Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt gefasst:

„Art. 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2.als Verantwortlicher nach Art. 7 nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zu verhindern.

2Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden.

(2) Mit Geldbuße von bis zu eintausendfünfhundert Euro, im Wiederholungsfall bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 Can­nabisprodukte raucht, erhitzt oder verdampft.“

9.Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Art. 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 30

Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen“.

2.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.“

b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Um­ständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.“

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder