Fundstelle GVBl. 2024 S. 257

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Gesetz

2230-1-1-K, 230-1-W, 2132-1-B, 2242-1-WK, 2210-1-3-WK

Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 1Die Hochschulen sollen mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenarbeiten. 2Sie haben mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn und soweit das Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist.“

2.Dem Art. 20 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Erzielte Forschungsergebnisse dürfen auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik Deutschland oder der NATO-Bündnispartner genutzt werden. 4Eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Dem Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Die Schulen arbeiten mit den Jugendoffizier­innen und Jugendoffizieren der Bundeswehr im Rahmen der politischen Bildung zusammen. 2Die Karriereberaterinnen und Karriereberater der Bundeswehr und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dürfen im Rahmen schulischer Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung über Berufs- und Einsatzmöglichkeiten in ihrem Bereich informieren.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu­letzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 24 wird folgender Art. 25 eingefügt:

„Art. 25

Militärgelände

1Auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände), liegen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben und eine den jeweils aktuellen militärischen Anforderungen entsprechende Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse. 2Abweichend von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 und 6 ist das Landesamt für Denkmalpflege vor entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und seine Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen.“

2.Der bisherige Art. 25 wird Art. 26.

§ 4
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„9.Verteidigung und Zivilschutz:

Die räumlichen Erfordernisse der Verteidigung und des Zivilschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Soweit nicht der Ausbau erneuerbarer Energien betroffen ist, soll ihnen stets in besonderem Maße Rechnung getragen werden.“

§ 5
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 53 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).“

2.Art. 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 16 Buchst. g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 17 wird angefügt:

„17.alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände.“

3.In Art. 68 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Baugenehmigungsbehörde“ durch das Wort „Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.

4.Dem Art. 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Satzungen nach den Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände.“

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder