Fundstelle GVBl. 2024 S. 259

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Gesetz

2210-2-4-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen

2210-2-4-WK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 50 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 1

Universitätsklinika“.

2.Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 werden die Wörter „Klinikum der Universität München“ durch die Angabe „LMU Klinikum“ ersetzt.

b)In Nr. 4 werden die Wörter „rechts der Isar“ gestrichen und nach dem Wort „München“ wird die Angabe „(TUM Klinikum)“ eingefügt.

3.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Kunst“ die Angabe „(Staatsminister)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsminister“ durch die Wörter „von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „des“ jeweils durch die Wörter „der Staatsministerin oder des“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Staatsminister“ durch die Wörter „Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

4.Art. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.bei dem TUM Klinikum der Ärztliche Leiter oder die Ärztliche Leiterin des Deutschen Herzzentrums München, dem oder der durch Satzung ein Vetorecht in Angelegenheiten eingeräumt wird, die wesentliche und spezifische Auswirkungen auf das Deutsche Herzzentrum München haben.“

5.Nach Art. 18 wird folgender Art. 18a eingefügt:

‚Art. 18a

Übergangsvorschriften betreffend das Deutsche Herzzentrum München

(1) 1Das TUM Klinikum tritt zum 1. August 2024 in die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern als Träger der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern“ ein. 2Dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. 3Das Deutsche Herzzentrum München besteht ab dem 1. August 2024 als Organisationseinheit des TUM Klinikums. 4Dienstherr des wissenschaftlichen Personals am Deutschen Herzzentrum München bleibt abweichend von Satz 1 der Freistaat Bayern. 5Für die durch das Deutsche Herzzentrum München genutzten Grundstücke gilt Art. 1 Abs. 3.

(2) 1Der Betrieb des Deutschen Herzzentrums München gilt wirtschaftlich als ab dem 1. August 2024 vom TUM Klinikum übernommen. 2Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten zum 31. Juli 2024 vom TUM Klinikum übernommen.‘

6.Nach Art. 18a wird folgender Teil 2 eingefügt:

‚Teil 2

M1 – Munich Medicine Alliance

Art. 19

Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen „Stiftung M1 – Munich Medicine Alliance“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

Art. 20

Stiftungszweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation, insbesondere im Bereich der Medizin und Gesundheit mit den interdisziplinären Schnittstellen zu Technologie und Informatik, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. 2Zu diesem Zweck bündelt die Stiftung die von den für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München, des TUM Klinikums, des LMU Klinikums und des Helmholtz Zentrums München dafür vorgesehenen Aktivitäten in Forschung und Krankenversorgung. 3Die Stiftung stellt insbesondere Forschungsinfrastruktur bereit und fördert Forschungsprojekte. 4Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen.

(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 AO.

Art. 21

Stiftungsvermögen, Zuschüsse

(1) Die Stiftung wird vom Freistaat Bayern mit einem Vermögen in Höhe von 1 000 000 € ausgestattet.

(2) Zur Deckung der notwendigen Personal-, Miet- und Sachkosten sowie der Investitionen und sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, erhält die Stiftung, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne.

(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.

Art. 22

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1.aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2.aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern im Sinne von Art. 21 Abs. 2,

3.aus Erträgen der juristischen Personen des Privatrechts, welche die Stiftung gründet oder an denen sie beteiligt ist, und

4.aus Zuwendungen Dritter, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Art. 23

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

1.der Stiftungsvorstand und

2.der Stiftungsrat.

Art. 24

Stiftungsvorstand

(1) Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1.die Dekaninnen oder Dekane der für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München,

2.die Ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren des LMU Klinikums und des TUM Klinikums sowie

3.die Forschungsdirektorin oder der Forschungsdirektor des Helmholtz Zentrums München.

(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2Er koordiniert die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Kooperationen mit der Industrie, die Ausgründungen und die effiziente Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. 3Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

(3) 1Der Vorsitz wechselt zwischen den drei Mitgliedern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einem Turnus von zwei Jahren. 2Die Satzung kann abweichend von Satz 1 einen längeren Turnus von bis zu fünf Jahren vorsehen.

(4) 1Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Im Innenverhältnis ist er an die Entscheidungen des Stiftungsvorstands gebunden. 4Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen.

(5) 1Der Stiftungsvorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. 2Hierzu kann ein Geschäftsführer der Stiftung eingesetzt werden.

Art. 25

Zusammensetzung des Stiftungsrats

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

1.die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

2.die Präsidentinnen oder Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München sowie

3.die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder der wissenschaftliche Geschäftsführer des Helmholtz Zentrums München.

(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte und einer der in Abs. 1 genannten Institutionen angehörende Person vertreten lassen.

Art. 26

Aufgaben des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 2Näheres dazu regelt die Satzung.

(2) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Art. 27

Stiftungssatzung

1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums.

Art. 28

Dienstverhältnisse

1Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 2Die Stiftung beteiligt sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.

Art. 29

Stiftungsaufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Staatsministerium wahrgenommen.

Art. 30

Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung oder für die Stiftung tätiger Angehöriger der in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen zu Forschungszwecken gilt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen der Stiftung und den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen sowie Dritten gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend.‘

7.Nach Art. 30 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3

Anerkennung als Hochschulklinik nach § 108 Nr. 1 SGB V

Art. 31

Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung, Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Teile von Plankrankenhäusern, die der ambulanten Untersuchung oder Behandlung dienen, als Hochschulklinik im Sinn von § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt werden können. 2Für die Anerkennung ist erforderlich, dass diese Teile von Plankrankenhäusern die fachliche Kompetenz aufweisen, Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz bedürfen, in einer Qualität ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, die der eines Universitätsklinikums entspricht. 3Die Vorgaben zu den Patientengruppen nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind zu berücksichtigen. 4Die besondere Leistungsfähigkeit der Plankrankenhäuser in Forschung und Lehre muss nachgewiesen werden. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können weitere Anerkennungsvoraussetzungen vorgesehen werden, welche die spezifischen Versorgungsbedürfnisse im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung aufgreifen.

(2) Auf eine Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes finden auf nach Abs. 1 Satz 1 anerkannte Teile von Plankrankenhäusern keine Anwendung.“

8.Nach Art. 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 4

Schlussbestimmungen“.

9.Der bisherige Art. 19 wird Art. 32 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder