Fundstelle GVBl. 2024 S. 263

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Gesetz

2230-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-1-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 16 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Schülerinnen und Schüler können den mittleren Schulabschluss erwerben

1.im Rahmen einer Vorklasse, wenn sie über den Abschluss der Mittelschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, oder

2.im Rahmen einer Integrationsvorklasse, wenn sie die Voraussetzungen für deren Besuch erfüllen.“

2.In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Berufsoberschule“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschule“ ersetzt.

3.In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtschulen“ die Wörter „oder besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Satz 5“ eingefügt.

4.Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ gestrichen.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Art. 60a Abs. 2 gilt entsprechend.“

b)In Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

5.In Art. 60 Abs. 4 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und Art. 60a Abs. 2 gelten“ ersetzt.

6.In Art. 85a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Adressdaten“ die Wörter „ , einschließlich der zugehörigen geografischen Gitterzelle“ eingefügt.

7.Art. 113b wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Gemeindekennzahl“ die Wörter „ , geografische Gitterzelle“ eingefügt.

b)In Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 werden jeweils die Wörter „Landesamts für Schule“ durch die Wörter „Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ ersetzt.

8.In Art. 113c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Schule“ durch die Wörter „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ ersetzt.

9.In Art. 117 Abs. 2 wird das Wort „ , Schulqualität“ gestrichen.

10.Art. 120 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Studienordnungen“ durch das Wort „Ausbildungsordnungen“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für die Staatsinstitute und für die Fachausbildungsstätten gelten die Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 30, 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9, Art. 84, 85, 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2, 3 Nr. 1, 2 und 5, Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 7 und 8, Art. 88a sowie Art. 89 entsprechend.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Studien- und Schulordnungen“ durch das Wort „Ausbildungsordnungen“ ersetzt.

11.Dem Art. 122 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer der vollständigen Überleitung der Daten an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und zu diesem Zweck, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, ist auch das Landesamt für Schule noch zur Verarbeitung der für die Aufgaben nach Art. 113b Abs. 10 und 11 sowie Art. 113c Abs. 2 und 3 notwendigen personenbezogenen Daten berechtigt.“

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

In Art. 125 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Juli 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder