Fundstelle GVBl. 2024 S. 265

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Gesetz

2330-3-B

  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungsbau, Heimstättenwesen
  • Wohnungsbau

2330-3-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes

vom 23. Juli 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 267 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigung“ durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „14 000 €“ durch die Angabe „17 500 €“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „22 000 €“ durch die Angabe „27 500 €“ ersetzt.

ccc)Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „4 000 €“ durch die Angabe „5 000 €“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „(EStG)“ eingefügt und die Angabe „1 000 €“ durch die Angabe „1 300 €“ ersetzt.

c)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.“

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

2.In Art. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 23. Juli 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder