Fundstelle GVBl. 2024 S. 266

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-7-1-K, 2236-5-1-K, 2236-4-1-2-K, 2236-2-1-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2038-3-4-7-1-K

Verordnung zur Änderung der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 1. Juli 2024

Auf Grund

  • des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 52 Abs. 5 Satz 5, Art. 53 Abs. 6 Satz 1, Art. 72, 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 2, 5, 7 und 12 sowie des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 2 des Ge­setzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, und
  • des Art. 22 Abs. 7 Satz 4, Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

Die Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689, BayRS 2038-3-4-7-1-K), die durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 11 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 29 der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL)“ durch die Wörter „§ 26 der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte“ ersetzt.

2.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 1a tritt mit Ablauf des 9. September 2030 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.je drei Vertreter

a)der Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,

b)der Schülerinnen und Schüler,“.

b)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. b wird aufgehoben.

bb)Buchst. c wird Buchst. b.

2.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchst. a“ eingefügt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 3 Buchst. b“ durch die Angabe „Nr. 2 Buchst. b“ ersetzt.

c)In Nr. 3 wird die Angabe „Buchst. c“ durch die Angabe „Buchst. b“ ersetzt.

3.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 4 genannten Gruppen.“

b)In Abs. 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

4.§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Fehltage in den in § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO genannten Fällen und Beurlaubungen,“.

§ 3
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Orthoptisten“ durch das Wort „Orthoptik“ ersetzt und die Wörter „mit mindestens 1 400 Stunden im dritten Ausbildungsjahr“ werden gestrichen.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2 800 Stunden.“

c)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Sie ist durch den Schulträger als Träger der Ausbildung sicherzustellen und durch die Schule zu lenken und zu betreuen.“

2.§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen oder praktischen“ gestrichen.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, in denen mündliche Prüfungen nach § 42 Abs. 1 abgehalten werden, nicht als Fächer der Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 2 zu werten, sofern in diesen nicht auch eine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist.“

c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert.“

4.Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Sofern in einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung war, bei einer Jahresfortgangsnote 1 und der schriftlichen Prüfungsnote 2 in der mündlichen Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 die Note 1 erzielt wurde, kann abweichend von den Sätzen 3 bis 5 die Gesamtnote 1 festgesetzt werden.“

5.Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben, gilt die Anlage 14 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.“

6.§ 53 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.

7.Die Anlage 14 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 4
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K) wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mittelschule“ die Wörter „oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 Mittelschulordnung (MSO)“ eingefügt.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

b)Abs. 7 wird Abs. 6 und die Angabe „Abs. 1 bis 6“ wird durch die Angabe „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

3.§ 15 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

„1.ist im Fach Sport statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Zahl von praktischen Leistungsnachweisen zu erheben,“.

b)Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

4.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert.“

b)In Abs. 6 werden die Wörter „der Mittelschulordnung (MSO)“ durch die Angabe „MSO“ ersetzt.

5.§ 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Schülerinnen und Schüler, die an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die zweijährige Ausbildung für den Ausbildungsberuf staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung besuchen und die staatliche Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, werden in das dritte Schuljahr zum Erwerb des Abschlusses Assistentin für Ernährung und Versorgung/Assistent für Ernährung und Versorgung zugelassen. 3Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss werden nur im Einzelfall auf besonderen Antrag zum Erwerb des Berufsabschlusses staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung zugelassen.“

6.In § 54 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „mündliche Prüfung“ die Wörter „und im Fach Sport eine praktische Prüfung“ eingefügt.

7.In § 66 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Art. 54 Abs. 5“ die Angabe „Satz 2 BayEUG“ eingefügt.

8.§ 74 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge­strichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 5
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

In § 23 Abs. 3 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird das Wort „Widerholungsschülerinnen“ durch das Wort „Wiederholungsschülerinnen“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 1 Satz 6 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder“ gestrichen.

2.§ 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:

1.die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit

oder

2.einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch

a)eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialplfegerischen, pflegerischen oder re­ha­bilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,

b)eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit,

c)ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar, ein erfolgreich ab­ge­schlossenes sozialpädagogisches Ein­führungsjahr nach Anlage 3 der Fachakademieordnung oder ein erfolgreich abgeschlossenes heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr,

d)eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe oder

e)eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren

und

3.die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist,

4.die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und

5.das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen lassen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde aus­nahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule für Heilerziehungspflege erwarten lassen.

(2) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:

1.die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit

oder

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder e

und

3.die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegehelferin oder des Heilerziehungspflegehelfers geeignet ist,

4.die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und

5.das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegehelferin oder des Heilerziehungspflegehelfers erscheinen lassen.

2Abweichend von der Voraussetzung der beruflichen Vorbildung nach Satz 1 Nr. 2 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erwarten lassen.“

3.§ 50 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 5“ die Wörter „und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4“ eingefügt.

b)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

4.In § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

5.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „4 und“ gestrichen und nach der Angabe „5“ werden die Wörter „und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“ eingefügt.

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

6.Dem § 70 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:

7Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Heilerziehungspflege, die ihre Ausbildung zum Schuljahr 2024/25 oder zum Schuljahr 2025/26 beginnen und diese in der zweijährigen Organisationsform nach § 3 Abs. 2 Satz 2 absolvieren, findet § 6 Abs. 1 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. 8Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die zweijährige Organisationsform nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ist letztmalig zum Schuljahr 2025/26 möglich.“

7.Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle der Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Baubetrieb“ wird folgende Zeile eingefügt:

5“.

bb)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Baubiologie“ wird folgende Zeile eingefügt:

4“.

b)Die Tabelle der Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Naturstudien und experimentelles Gestalten“ wird folgende Zeile eingefügt:

4“.

bb)Die Zeile des Wahlpflichtfachs „Visuelle Kommunikation“ wird wie folgt gefasst:

„Visuelle Kommunikation 2“.

cc)Die Zeile des Wahlpflichtfachs „Gestaltungskonzepte Lebendes Grün“ wird wie folgt gefasst:

4“.

§ 7
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 4 wird aufgehoben.

b)Nr. 5 wird Nr. 4.

2.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 Satz 4 wird aufgehoben.

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, können unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 eigene Vorklassen der Fachoberschule (Integrationsvorklassen) gebildet werden. 2Durch den erfolgreichen Besuch der Integrationsvorklasse wird der mittlere Schulabschluss erworben, wenn das Jahreszeugnis der Integrationsvorklasse den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 entspricht.“

c)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3.§ 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Wenn die berufliche Vorbildung nach Abs. 2 nicht für die jeweilige Ausbildungsrichtung einschlägig ist, wird zusätzlich vorausgesetzt:

1.eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechender Dauer in Teilzeit oder

2.eine einschlägige fachpraktische Ausbildung an der Fachoberschule, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 1 genügt.

2Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Satz 1, vor allem im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel, für Ausbildungsrichtungen zulassen, die nicht der jeweiligen beruflichen Vorbildung entsprechen.“

4.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.die Zusammenfassung von Klassen im allgemeinbildenden Unterricht und“.

cc)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Im Rahmen von durch die Ministerialbeauftragten zu genehmigenden Kooperationen von Berufsoberschulen können Schülerinnen und Schüler am Unterricht von anderen Schulen als ihrer Stammschule teilnehmen. 2Dabei sind sie den Schülerinnen und Schülern der anderen Schule gleichgestellt und haben schriftliche Leistungsnachweise zugleich mit diesen abzulegen. 3Die erreichten Noten und Halbjahresergebnisse werden der Stammschule mitgeteilt und fließen dort in die Zeugnisse ein.“

5.§ 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden vor der Angabe „§ 19 Abs. 4 BaySchO“ die Wörter „Maßgabe von“ eingefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3An Berufsoberschulen ist mit Genehmigung der oder des jeweils zuständigen Ministerialbeauftragten erweiterter Distanzunterricht nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 BaySchO, insbesondere bei standortübergreifenden Kooperationsmodellen, zulässig.“

6.§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, kann bei Fehlen von schriftlichen Leistungsnachweisen eine schriftliche Ersatzprüfung und bei Fehlen von mündlichen Leistungsnachweisen eine mündliche Ersatzprüfung angesetzt werden. 3Liegen weder hinreichende schriftliche noch hinreichende mündliche Leistungsnachweise vor, so soll die Ersatzprüfung sowohl aus einem schriftlichen als auch einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, wobei die Prüfungsteile nicht am gleichen Tag abgelegt werden müssen.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Angabe „Satz 3“ wird durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

7.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4In der Integrationsvorklasse wird im zweiten Halbjahr je eine Schulaufgabe in Deutsch, Englisch und Mathematik zentral durch das Staatsministerium gestellt und doppelt gewichtet.“

bb)Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden die Sätze 5 bis 10.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

8.In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Wahlfächer“ durch das Wort „Wahlpflichtfächer“ ersetzt.

9.§ 26 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Schülerinnen und Schüler, die die Integrationsvorklasse gemäß § 4 Abs. 5 ohne Erfolg besucht haben, erhalten eine Bescheinigung über den erreichten Leistungsstand.“

10.§ 38 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt und nach der Angabe „Note 4“ werden die Wörter „oder mindestens das Sprachniveau B1“ eingefügt.

b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.beim Erwerb eines schulischen Zertifikats im Rahmen der beruflichen Bildung oder“.

c)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Zeugnis“ die Wörter „oder Zertifikat“ eingefügt.

11.Die Tabelle in Anlage 1, Nr. 1.1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

12.Die Tabelle in Anlage 1, Nr. 1.3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

13.In Anlage 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

§ 8
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 65 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

2.In § 71 Abs. 5 wird das Wort „erfolgslose“ durch das Wort „erfolglose“ ersetzt.

3.Vor § 90 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 1

Allgemeines“.

4.§ 90 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.“

5.Nach § 94 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 2

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien“.

6.§ 95 Abs. 5 wird aufgehoben.

7.Nach § 98 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt:

„Kapitel 3

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 99

Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt.

(2) Die §§ 63 bis 65 finden entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 4 und aus einem zweiten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 5.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben im ersten Prüfungsteil folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsteil nach § 95 Abs. 1,

2.weitere schriftliche Aufgaben nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,

3.eine mündliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und

4.praktische und mündliche Prüfungen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.

(5) Im zweiten Prüfungsteil haben die Bewerberinnen und Bewerber dieselben Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien nach § 95 Abs. 3 Satz 1 bis 3.

(6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben gegen Ende des zweiten Studienjahres nach den Vorgaben des § 94 Abs. 2 eine Facharbeit anzufertigen. 2Diese wird von den Lehrkräften der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bewertet, an der die Abschlussprüfung für die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber durchgeführt wird.

§ 100

Zulassung und Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

(2) Abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 1 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach § 97 Abs. 1 und 3.“

8.Die bisherigen §§ 99 bis 101 werden die §§ 101 bis 103.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 1. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Anna Stolz, Staatsministerin

Anlagen