Fundstelle GVBl. 2024 S. 278

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Verordnung

2030-2-13-F, 2038-3-5-6-F

2030-2-13-F, 2038-3-5-6-F

Verordnung zur Änderung der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer und der Fachverordnung Staatsfinanz

vom 4. Juli 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 10 Satz 5 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Die Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 14 wird folgender Teil 4 eingefügt:

‚Teil 4

Zweite-Chance-Verfahren

§ 15

Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Die zuständige Ernennungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:

1.im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Rang­listen an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2.die zuständige Ernennungsbehörde hat allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3.die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorranging vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 16

Auswahl

(1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikations­ebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

(4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 17

Rangliste

(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der Berechnung eines Notendurchschnitts. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 3Sofern Bewerberinnen und Bewerber diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen.

(2) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik berücksichtigt. 2Soweit in Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

(3) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

(4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nachzuweisenden Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(5) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreicht, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.‘

2.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

3.Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 18 und 19.

§ 2
Änderung der Fachverordnung Staatsfinanz

Die Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. August 2022 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Nach § 56 wird folgender Teil 4 eingefügt:

‚Teil 4

Zweite-Chance-Verfahren

§ 57

Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Die zuständige Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:

1.im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2.die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teil­nehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3.die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 58

Auswahl

(1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikations­ebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

(4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 59

Rangliste

(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der Berechnung eines Notendurchschnitts. 2Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 58 Abs. 1 oder § 58 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 3Sofern Bewerber und Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen.

(2) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik berücksichtigt. 2Soweit in Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

(3) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

(4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nachzuweisenden Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(5) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreicht, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.‘

2.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

3.Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die §§ 60 und 61.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

München, den 4. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister