Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 4. Juli 2024
Auf Grund
- des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 30 Abs. 2 Satz 5, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 51 Abs. 5, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 und des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKFrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 444) geändert worden ist,
- des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des Art. 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt § 1 Abs. 97 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, und
- des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung.
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.über die Herausgabe von Jahresberichten der Schule für Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte.“
2.Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Zur Durchführung von Distanzunterricht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Hausunterrichtsverordnung, § 6 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 der Krankenhausschulordnung ist eine Videoübertragung aus dem Präsenzunterricht der Klasse oder der Kurse an der Stammschule zulässig. 2Die betroffenen Mitschülerinnen und Mitschüler können der Übertragung ihres Bildes gegenüber ihrer Schule widersprechen.“
3.In der Überschrift des § 24 werden die Wörter „(vergleiche Art. 85 BayEUG)“ gestrichen.
4.§ 34 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Hörverstehen“ das Wort „ , Hör-Seh-Verstehen“ eingefügt.
b)Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten.“
5.In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülerstammblatt“ die Wörter „ , der Dokumentationsbogen zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 bis 14 des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
6.Nach § 46 wird folgender Teil 9 eingefügt:
„Teil 9
Schulische Angebote zur Erstintegration
§ 47
Schulartunabhängige Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind, keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben und deshalb dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zunächst schulartunabhängige Deutschklassen besuchen, welche an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden können. 2In den schulartunabhängigen Deutschklassen erfolgt insbesondere eine intensive Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 3Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 4Der Besuch endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
(2) 1Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. 2Sie bestimmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsministeriums zur Verteilung der schulartunabhängigen Deutschklassen nach Abs. 1 im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen diese schulartunabhängigen Deutschklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. 3Die jeweilige Schule richtet die Angebote ein und informiert die Erziehungsberechtigten.
(3) 1Für die Wahl der Schulart nach dem Besuch der schulartunabhängigen Deutschklasse wird eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen. 2Für die Erhebung von Leistungsnachweisen und die Erteilung von Zeugnissen legt das Staatsministerium entsprechende Regelungen fest.
(4) 1Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.“
7.Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.
8.Der bisherige § 46a wird § 48 und wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
9.§ 46c wird aufgehoben.
10.Der bisherige § 47 wird § 49 und Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft.“
11.Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
aaaa)Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
aaaaa)Nach der Zeile „– Name(n)“ wird folgende Zeile eingefügt:
- Geburtsname(n)
bbbbb)Nach der Zeile „– Wohnort“ wird folgende Zeile eingefügt:
- geografische Gitterzelle
bbbb)Der Nr. 3.2.9 wird folgende Zeile angefügt:
- Firma und Sitz des früheren Ausbildungsbetriebes bei Änderung/Wechsel des Ausbildungsbetriebes
cccc)In Nr. 3.2.12 werden in der Zeile „– letztes sonderpädagogisches/ sonstiges Gutachten (Jahr)“ die Wörter „sonderpädagogisches/ sonstiges“ durch die Wörter „sonderpädagogisches/sonstiges“ ersetzt.
bbb)In Nr. 3.8 werden die Wörter „Betrieben / Praktikumsstellen“ durch die Wörter „Betrieben/Praktikumsstellen“ ersetzt.
bb)Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
aaa)In der Zeile „Zuständiges staatliches Schulamt (bei Grund- und Mittelschulen) zuständige Regierung, zuständige Ministerialbeauftragte und zuständiger Ministerialbeauftragter, Staatsministerium“ wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „i.v.m.“ durch die Angabe „i.V.m.“ ersetzt.
bbb)Vor der Zeile „Gastschülerliste“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:
„Ergebnisstatistik | |||
---|---|---|---|
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Institut für Schulqualität und Bildungsforschung | Nr. 3.2.17 und 3.2.18, soweit nach Art. 113b BayEUG Bestandteil der Ergebnisstatistik | Bildungsplanung; Organisation des Schulwesens | Art. 113b Abs. 7 und 8 BayEUG“. |
b)Abschnitt 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In der Überschrift werden die Wörter „der der“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
aaa)In der Zeile „Lehrkräfte an Berufsschulen“ werden in der Spalte „Zugriffsrechte im konkreten Einzelfall auf“ die Wörter „während des gesamten Schuljahres“ gestrichen.
bbb)In der Zeile „Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen“ werden in der Spalte „Zugriffsrechte im konkreten Einzelfall auf“ die Wörter „soweit dies für die“ gestrichen.
c)Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird in der Zeile „bei der Erfassung und Dokumentation von Unterrichtsstunden und Fehlzeiten;“ das Semikolon am Ende gestrichen.
bb)In Nr. 3.3 wird das Wort „Erziehungsberechtigte“ durch das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
cc)In Nr. 4.1 wird die Angabe „Auftragsverarbeiter *“ durch die Angabe „Auftragsverarbeiter*“ ersetzt.
d)Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3Daten von Nutzern des erweiterten Nutzerkreises
Daten von Nutzern des erweiterten Nutzerkreises werden grundsätzlich nur verarbeitet, soweit diese wirksam eingewilligt haben.“
bb)In Nr. 3.3.2 werden in der Zeile „– IP-Adresse des Benutzers (in verkürzter /anonymisierter Form)“ die Wörter „verkürzter /anonymisierter“ durch die Wörter „verkürzter/anonymisierter“ ersetzt.
cc)In Nr. 4.1.2 wird in der Zeile „Angehörige des pädagogischen Personals haben – soweit aus didaktischen Gründen für die beteiligten Schulen erforderlich -betreffend die Schülerinnen und Schüler der Partnerschule“ das Wort „-betreffend“ durch das Wort „– betreffend“.
dd)Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aaa)In Satz 2 werden die Wörter „Verkürzte / anonymisierte“ durch die Wörter „Verkürzte/anonymisierte“ ersetzt.
bbb)In Satz 3 Spiegelstrich 4 werden die Wörter „am Ende des laufenden Schuljahres:“ durch die Wörter „spätestens zum 30. September des folgenden Schuljahres:“ ersetzt.
e)Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3.1.3 in Zeile „– klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Lehrkraft,“ werden nach dem Wort „Information“ die Wörter „oder Gruppenmitgliedschaften“ eingefügt und das Komma am Ende wird gestrichen.
bb)In Nr. 3.1.7 in Zeile „– Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem“ werden die Wörter „in einem Redaktionssystem“ gestrichen.
cc)In Nr. 3.2.2 in Zeile „– klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Verwaltungskraft“ werden nach dem Wort „Information“ die Wörter „oder Gruppenmitgliedschaften“ eingefügt.
dd)In Nr. 3.2.5 in Zeile „– Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem“ werden die Wörter „in einem Redaktionssystem“ gestrichen.
ee)In Nr. 3.3.2 werden der Zeile „– klassen- oder schulbezogene Information“ die Wörter „oder Gruppenmitgliedschaften“ angefügt.
ff)In Nr. 3.4.1 wird in der Zeile „– E-Mail-Adresse)“ das Wort „E-Mail-Adresse)“ durch das Wort „E-Mail-Adresse“ ersetzt.
gg)Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aaa)In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
bbb)Satz 3 wird wie folgt gefasst.
„Protokolldaten gemäß den Nrn. 3.1.7, 3.2.5 und 3.3.6 werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht; individuelle Einstellungen und Konfigurationen gemäß den Nrn. 3.1.7, 3.2.5 und 3.3.6 werden spätestens drei Monate nach Ende des Schuljahres, in dem der Nutzer die Dienststelle verlässt, gelöscht.“
f)Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2Externe Empfänger: Gastnutzer
- Eigene Daten gemäß Nr. 3.1 lesend
- Angezeigter Name des Benutzers und Daten nach Nr. 3.2 und 3.3 der im selben virtuellen Raum anwesenden Betroffenen (Nr. 2)
- Selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse nach Nr. 3.1.4, sofern der betroffene Benutzer ausdrücklich die Berechtigung erteilt hat.“
bb)In Nr. 4.3 wird in der Zeile „(3) bzgl. Mitgliedschaft in virtuellen Räumen, welche der Benutzer selbst erstellt hat oder die er administrieren dar“ das Wort „dar“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
cc)Die Nrn. 4.4 und 4.5 werden wie folgt gefasst:
„4.4Unterrichtsbesuche und Hospitationen
Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter sowie Förderlehreranwärterinnen und –anwärter im Rahmen der nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vorgesehenen Unterrichtsbesuche und Hospitationen:
Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)
4.5Pädagogisches Personal im Rahmen der Lehrerausbildung
Externes und internes pädagogisches Personal, dessen Anwesenheit im Unterricht gemäß den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Lehrerausbildung vorgesehen ist:
Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)“.
g)Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 3.1.1 wird die Zeile „– Ablaufdatum des Benutzeraccounts“ durch die Zeile „– Ablaufdatum des Nutzerkontos“ ersetzt.
bbb)In Nr. 3.1.2 werden in der Zeile „– Zeitpunkt der ersten Anmeldung / Login“ und in der Zeile „– Zeitpunkt der letzten Anmeldung / Login“ die Wörter „Anmeldung / Login“ jeweils durch die Wörter „Anmeldung/Login“ ersetzt.
bb)Der Nr. 3.2.1 wird folgende Zeile angefügt:
- Lokales Differenzierungsmerkmal
cc)Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
aaa)Der Nr. 3.3.1 werden die folgenden Zeilen angefügt:
- Zugeordnete Erziehungsberechtigte
- Lokales Differenzierungsmerkmal
bbb)In Nr. 3.3.2 werden in der Zeile „– Klasse / Gruppe“ und in der Zeile „Art der Klasse / Gruppe“ die Wörter „Klasse / Gruppe“ jeweils durch die Wörter „Klasse/Gruppe“ ersetzt.
12.Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Änderung der Zulassungsverordnung
Die Zulassungsverordnung (ZLV) vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902, BayRS 2230-3-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 214 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.keine mehrgeschlechtlichen Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt enthalten.“
2.In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
§ 3
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2023 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4.die Schule, zu deren schulartunabhängige Deutschklassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 eine Zuordnung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulaufsicht erfolgt.“
§ 4
Änderung der Grundschulordnung
Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bei schriftlichen Leistungsnachweisen in allen Fächern sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
2.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 5
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „in den Jahrgangsstufen 7 bis 9“ eingefügt.
2.In § 11 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
3.§ 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind
1.in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
4.Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Mit Zustimmung der beteiligten Sachaufwandsträger können an Mittelschulen, welche mit Berufsschulen kooperieren, nach den Vorgaben des Staatsministeriums Berufsorientierungsklassen für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 9 auf Grundlage des Art. 38 BayEUG wiederholen, eingerichtet werden. 2Berufsorientierungsklassen sind Klassen der Mittelschule für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG mit sozialpädagogischer Begleitung, in welchen der Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel in Anlage 4 erteilt wird, wenn das Ziel des Kooperationsmodells eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule ist. 3Für die im Rahmen des fachlichen durch die Berufsschule erteilten Unterrichts an der Berufsschule erzielten Leistungen setzt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in Absprache mit der Lehrkraft der Berufsschule eine Note fest. 4Eine Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsorientierungsklasse oder die mit dieser kooperierende Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4 besuchen, nach § 23 vorbehaltlich einer Erklärung zur Teilnahme als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 28 Abs. 1 Satz 1, wobei ihre Zulassung bei der besuchten oder kooperierenden Mittelschule zu beantragen ist und Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Berufsschule die von der Berufsschule nach § 15 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Berufsschulordnung erteilten Jahresfortgangsnoten einbringen. 5Schulort für die Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierungsklasse ist nach Möglichkeit die Berufsschule. 6Der Sachaufwandsträger der Mittelschule trägt den Sachaufwand für die Berufsorientierungsklasse und hat eine notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler zum Gebäude der Berufsschule sicherzustellen.“
5.Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend und auch bei der Prüfung im Fach Muttersprache sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
6.§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b)Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.
7.Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4§ 21 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
8.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen,
1.die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde,
2.die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen,
3.die die Berufsorientierungsklasse oder die mit dieser kooperierende Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4 besuchen, und für die bis zum Ablauf der ersten vollen Unterrichtswoche des Schuljahres gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklärt wurde, dass sie als Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen werden, oder
4.die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind.“
b)In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mittelschulen“ die Wörter „oder der mit der Berufsorientierungsklasse kooperierenden Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4“ eingefügt.
c)In Abs. 11 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
9.Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3§ 21 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
10.Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
11.Anlage 4 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 6
Änderung der Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl. S. 419, BayRS 2233-6-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2022 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, wird das Wort „wird“ wird durch das Wort „werden“ ersetzt und die Wörter „eine Vertreterin oder ein Vertreter“ werden durch die Wörter „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.
§ 7
Änderung der Realschulordnung
Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2In Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.§ 21 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
3.In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „den Noten“ durch die Wörter „die Noten“ ersetzt.
4.§ 27 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 werden die Wörter „zum zweiten Mal besuchen“ durch das Wort „wiederholen“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „und das oder die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll“ eingefügt.
c)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „den“ durch die Wörter „einem oder beiden“ ersetzt.
5.§ 45 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „gesamten Abschlussprüfung“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „gesamte Abschlussprüfung“ ersetzt.
6.§ 46 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 10 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule war.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 8
Änderung der Gymnasialschulordnung
Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 7 und 8 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Nach Satz 3 abgewählte Kurse gelten als für das gesamte Schuljahr nicht belegt.“
2.In § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Anlage 1 Fußnote 3“ durch die Wörter „Anlage 7 Fußnote 3“ ersetzt.
3.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift werden die Wörter „ , Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung“ angefügt.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Zudem nehmen die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 12 und 13 am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung teil.“
c)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
d)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Wörter „keine Seminare“ werden durch die Wörter „weder Seminare noch ein Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung“ ersetzt.
e)Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
4.In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
5.In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „können angemessen bewertet werden“ durch die Wörter „angemessen zu bewerten“ ersetzt.
6.§ 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 7 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Ausbildungsabschnitts 12/2“ durch die Wörter „der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1“ ersetzt und die Wörter „das Ergebnis“ gestrichen.
b)Folgender Satz 8 wird angefügt:
„8Werden die Ergebnisse der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie der Seminarbeit nicht beibehalten oder wird das Wissenschaftspropädeutische Seminar nicht fortgeführt, gelten jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs.“
7.§ 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „eine fremdsprachige Textvorlage und/oder einen Hörtext“ durch die Wörter „eine fremdsprachige Textvorlage, ein fremdsprachiges Hör- oder Videobeispiel oder eine Kombination aus beiden Arten von Vorlagen“ ersetzt.
b)In Satz 5 werden die Wörter „Hör- und Videobeispiele“ durch die Wörter „Hör- oder Videobeispiele“ ersetzt.
8.§ 57 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „gesamten Abiturprüfung“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „gesamte Abiturprüfung“ ersetzt.
9.§ 58 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 4 und 7 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 4, 7 Halbsatz 1 und Satz 8“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Feststellungprüfung“ durch das Wort „Feststellungsprüfung“ ersetzt.
10.In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können“ durch die Wörter „in der Schulart der von ihnen besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen“ ersetzt.“
11.In § 61 Abs. 2 Satz 8 werden die Wörter „der Hauptprüfung“ gestrichen.
12.In § 67 Abs. 7 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
13.§ 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb)Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.abweichend von § 58 Abs. 4 können Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung 2025 nicht bestehen, die Abiturprüfung nach Teil 5 Kapitel 1 wiederholen; in diesem Fall bleiben die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 erzielten Ergebnisse und die Zulassung zur Abiturprüfung erhalten.“
b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1,“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 67 Abs. 7,“ ersetzt.
§ 9
Änderung der Berufsschulordnung
Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 12 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind
1.in den Fächern Deutsch und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.Dem § 15 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:
„3Schülerinnen und Schüler, die nach den Inhalten der Stundentafel der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule unterrichtet werden, können an der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 23 der Mittelschulordnung (MSO) teilnehmen. 4Die Berufsschule hat vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern auf Antrag ein Notenblatt mit den Jahresfortgangsnoten in den Fächern, die nach § 25 Abs. 1 MSO mit in die besondere Leistungsfeststellung einfließen, auszustellen. 5Auf dem Notenblatt müssen die jeweiligen Lernbereiche des Berufsvorbereitungsjahres als Fächer der Berufsorientierungsklasse nach Maßgabe von Anlage 1 Nr. 3.1 ausgewiesen sein.“
3.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „der Mittelschulordnung“ durch die Angabe „MSO“ ersetzt.
b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) 1Schülerinnen und Schüler, die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 MSO an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, erhalten von der Mittelschule gemäß § 26 Abs. 1 MSO ein besonderes Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule. 2Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Jahreszeugnis nach § 15 Abs. 1 nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 Satz 1 MSO aufgenommen.“
4.Der Anlage 1 Nr. 3 wird folgende Nr. 3.1 angefügt:
‚3.1Zuordnung der Lernbereiche des kooperierenden Berufsvorbereitungsjahres zu den Fächern der Berufsorientierungsklasse
Fach der Berufsorientierungsklasse | Lernbereich des kooperierenden Berufsvorbereitungsjahres |
---|---|
Sport | Wahlmodul im Lernbereich „Lebensgestaltung“ |
Wirtschaft und Beruf | Lernbereich „Berufliche Handlungsfähigkeit“ |
Wirtschaft und Kommunikation | „Berufliche Handlungsfähigkeit“, |
Technik | „Berufliche Handlungsfähigkeit“ |
Natur und Technik | Lernbereiche „Lebensgestaltung“ sowie „Berufliche Handlungsfähigkeit“ |
Ernährung und Soziales | Lernbereiche „Lebensgestaltung“ sowie „Berufliche Handlungsfähigkeit“ |
Geschichte/Politik/Geographie | Lernbereich „Politik und Gesellschaft“ |
Englisch | Wahlmodul im Lernbereich „Berufliche Handlungsfähigkeit“ ‘. |
§ 10
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
Dem § 21 Abs. 1 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei schriftlichen Arbeiten sind
1.in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
§ 11
Änderung der Berufsfachschulordnung
§ 20 Abs. 1 der Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K) wird wie folgt geändert:
1.Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Bei schriftlichen Arbeiten sind:
1.in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 in den Fächern Deutsch, Deutsch und Kommunikation und Fremdsprachen sowie in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in allen Fächern Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie
2.in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel und in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Satz 1 Nr. 6 in allen Fächern Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
2.Satz 4 wird aufgehoben.
§ 12
Änderung der Wirtschaftsschulordnung
§ 16 Abs. 1 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
§ 13
Änderung der Fachschulordnung
§ 17 Abs. 1 der Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„1Bei schriftlichen Arbeiten sind
1.in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
2.Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.
§ 14
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung
§ 19 Abs. 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“
§ 15
Änderung der Fachakademieordnung
Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„1Bei schriftlichen Arbeiten sind:
1.in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen sowie in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Satz 1 Nr. 7 in allen Fächern Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie
2.in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 in allen Fächern Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
b)Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.
2.Anlage 3 Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 sind bei schriftlichen Arbeiten
1.in den Fächern Deutsch und Kommunikation sowie Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.“
§ 16
Weitere Änderung der Fachakademieordnung
In § 102 Abs. 3 Satz 3 der Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 15 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „bis einschließlich zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2022/2023“ gestrichen.
§ 17
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) vom 16. August 2022 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-4-8-7-K) wird wie folgt geändert:
1.§ 14 Abs. 3 Satz 7 wird aufgehoben.
2.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält zusätzlich nur, wer die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat.“
3.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
4.Dem § 23 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Wenn bereits feststeht, dass die Voraussetzungen für ein Vorrücken nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist eine Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen.“
5.In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „des Anonymitätsprinzip“ durch die Wörter „der Pseudonymisierung“ ersetzt.
6.In § 45 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
7.§ 46 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Jahresfortgangsnoten“ durch das Wort „Jahresnoten“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Jahresfortgangsnote“ durch das Wort „Jahresnote“ ersetzt.
cc)In Satz 4 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
b)In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften“ ersetzt.
§ 18
Änderung der Förderlehrerstudienordnung
Die Förderlehrerstudienordnung (FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2021 (GVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 8 Satz 4 wird aufgehoben.
b)Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
2.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „(vgl. Art. 86 Abs. 1, 3, 6 bis 9, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 und Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayEUG)“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Art. 56 BayEUG und“ eingefügt.
bb)In Nr. 3 wird das Wort „Lehrerkonferenz“ durch die Wörter „Leitung der Abteilung“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Sind bei einer Entlassung nach Abs. 2 Tatumstände gegeben, die die Ordnung oder die Sicherheit des Studienbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels des Staatsinstituts besonders gefährden, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob bei dem Staatsministerium der Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts beantragt wird.“
e)Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
3.§ 32 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 19
Änderung der ISB-Verordnung
§ 2 Satz 3 der ISB-Verordnung (ISBV) vom 18. März 2005 (GVBl. S. 96, BayRS 2211-6-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 (GVBl. S. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.fortlaufend Daten und Befunde zum bayerischen Schulwesen zu erfassen und durch ein flächendeckendes Bildungsmonitoring Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung der bayerischen Schulen zu geben,“.
2.Die bisherigen Nrn. 5 bis 7 werden die Nrn. 6 bis 8.
§ 20
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
§ 64b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Nr. 2 werden die Wörter „die Regierung von Oberfranken“ durch die Wörter „das Landesamt für Pflege“ ersetzt.
2.Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.“
§ 21
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 16 am 2. August 2024 und § 20 am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 4. Juli 2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin
- Anhang 1 (zu § 1 Nr. 12) – Anlage 3 (zu § 47 Abs. 4 Satz 1): Schulartunabhängige Deutschklassen der Jahrgangsstufen 5 und 6
- Anhang 2 (zu § 4 Nr. 2) – Anlage 1 (zu § 9): Stundentafel
- Anhang 3 (zu § 5 Nr. 10) – Anlage 2 (zu § 11): Stundentafel für die Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittelschule
- Anhang 4 (zu § 5 Nr. 11) – Anlage 4 (zu § 11): Rahmenstundentafel für den schulischen Teil der Ausbildung in der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule