Fundstelle GVBl. 2024 S. 316

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 17. Juli 2024

§ 1

Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30. Oktober 2023 (GVBl. S. 620) und durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 15. November 2023 (GVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags“.

b)Die Angaben zu den §§ 115 bis 120 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 115 Verweisung zur Sache, Wortentziehung
§ 116 Ordnungsruf, Wortentziehung
§ 116a Ordnungsgeld
§ 117 Sitzungsausschluss
§ 118 Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld
§ 119 Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung
§ 120 Folgen des Sitzungsausschlusses“.

2.§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Den Vorsitz führt das am längsten dem Bayerischen Landtag angehörende Mitglied; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das Mitglied, das an Zugehörigkeitsjahren am nächsten kommt und hierzu bereit ist (Alterspräsidentin oder Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.“

3.§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach dem Vorschlag der Fraktionen.“

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Stellvertretung ist innerhalb der für die Fraktionen bestellten Stellvertreterinnen und Stellvertreter unbeschränkt und jederzeit zulässig.“

c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4.In § 33 Satz 3 wird das Wort „Wahlperiode“ durch das Wort „Legislaturperiode“ ersetzt.

5.In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlperiode“ durch das Wort „Legislaturperiode“ ersetzt.

6.In § 39 Satz 1 wird die Angabe „Art. 33 BayDSG“ durch die Angabe „Art. 17 BayDSG“ ersetzt.

7.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 48

Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellen“ die Wörter „beziehungsweise zu wählen“ eingefügt und die Wörter „die Bestellung“ durch das Wort „dies“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Soweit solche Vorschriften fehlen, bestellt beziehungsweise wählt der Landtag die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.“

c)In Abs. 2 werden die Wörter „die Bestellungen“ durch die Wörter „das Ergebnis“ ersetzt.

8.In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen“ gestrichen.

9.In § 77 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Wahlperiode“ durch das Wort „Legislaturperiode“ ersetzt.

10.In § 105 Abs. 1, in der Überschrift zu § 108, in § 108 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1, § 131 Nr. 6, § 156 Abs. 1 und § 159 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Rednerliste“ durch das Wort „Redeliste“ ersetzt.

11.§ 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Zwischenbemerkungen sind bis zum Schluss des Debattenbeitrags anzumelden.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

12.Die Überschrift des § 115 wird wie folgt gefasst:

„§ 115

Verweisung zur Sache, Wortentziehung“.

13.Die §§ 116 bis 120 werden durch die folgenden §§ 116 bis 120 ersetzt:

„§ 116

Ordnungsruf, Wortentziehung

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies vorbehalten hat. 3Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

(2) 1Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache nicht wieder erteilen. 2Die Wortentziehung kann mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß § 116a verbunden werden, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident dies entsprechend vorbehält oder zu diesem Zweck die Sitzung zum Zusammentritt des Präsidiums unterbrochen wird.

§ 116a

Ordnungsgeld

(1) 1Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags durch ein Mitglied des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € festsetzen kann, ungeachtet dessen, ob zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 €. 3Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5Die Bekanntgabe der Verhängung des Ordnungsgelds kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies in der Sitzung vorbehalten hat und das Präsidium sich in der Zwischenzeit beraten und eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 6§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Erheblichkeit der Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann auch in einer Wiederholung von Störungen liegen, die für sich betrachtet als einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würden.

§ 117

Sitzungsausschluss

(1) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung entscheiden kann, dass ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal zu verweisen ist. 2Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 4 000 € verbinden. 3Bei der Bemessung des Ordnungsgelds können auch wiederholte Störungen herangezogen werden, die für sich betrachtet als vorangegangene einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten haben. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidiums und entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.

(2) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident erneut die Sitzung und beruft sofort das Präsidium ein, das über etwaige weitere Maßnahmen berät.

(3) 1Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. 3§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 118

Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld

(1) Ist gemäß § 115 oder § 116 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.

(2) 1Ein Mitglied des Landtags kann gegen einen Ordnungsruf oder die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß Art. 4a Abs. 1 BayAbgG Einspruch binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. 3Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.

§ 119

Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung

(1) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe von § 117 Abs. 1 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.

(2) 1Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. 3Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. 4Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die Mitglieder des Präsidiums, die bei der Entscheidung über den Ausschluss von der Sitzung beteiligt waren, haben Anspruch, vom Ältestenrat vor dessen Entscheidung gehört zu werden. 5Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung.

(3) 1Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 2Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.

§ 120

Folgen des Sitzungsausschlusses

(1) 1Soweit nach § 117 ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Sitzungen seiner Fraktion und deren Gremien. 2Das Ruhen gilt auch für Sitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.

(2) 1Das betroffene Mitglied gilt nicht als entschuldigt. 2Eine Kürzung der Kostenpauschale nach Art. 7 BayAbgG bleibt unberührt.“

14.§ 126 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit über Anträge im Rahmen einer Gesamtabstimmung nach § 59 Abs. 7 abgestimmt wird, werden der Abstimmung die Voten der Fraktionen in der Ausschussberatung entsprechend den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu Grunde gelegt.“

15.§ 130 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Die namentliche Abstimmung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.“

b)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Sofern eine namentliche Abstimmung nicht in elektronischer Form durchgeführt werden kann, erfolgt diese, indem die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts übergeben, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

„(4) 1Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in elektronischer Form stehen drei Minuten zur Verfügung. 2Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils zwei Minuten zur Verfügung. 3Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in nicht-elektronischer Form stehen fünf Minuten zur Verfügung. 4Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in nicht-elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils drei Minuten zur Verfügung. 5Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. 6Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.“

16.In § 132 wird Abs. 2 durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) 1Wird das Ergebnis einer in elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so wird die Abstimmung in nicht-elektronischer Form wiederholt. 2Wird auch dieses Ergebnis in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 3In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. 4Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.

(3) 1Wird das Ergebnis einer in nicht-elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 findet Anwendung.“

17.§ 140a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.Vertreterinnen und Vertreter des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des Landesamts für Datenschutzaufsicht und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz,“.

b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7.

18.§ 165 Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 bis 8 ersetzt:

„(2) 1Die oder der Vorsitzende verweist eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache. 2Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die oder der Vorsitzende nach Einholung einer Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Zur Einholung der Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten wird die Sitzung unterbrochen. 3Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die oder der Vorsitzende haben Anspruch, von der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Abgabe der Einschätzung gehört zu werden. 4§ 117 Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die oder der Vorsitzende kann gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass das Präsidium eine erhebliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags während einer Ausschusssitzung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € ahndet, unabhängig davon, ob wegen dieser Verletzung ein Ordnungsruf oder ein Sitzungsausschluss ausgesprochen wurde. 2Das Ordnungsgeld erhöht sich auf bis zu 4 000 €, wenn das Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung die Ordnung oder die Würde des Landtags wiederholt erheblich verletzt hat. 3§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die oder der Vorsitzende hat die Beantragung eines Ordnungsgelds während der Sitzung dem betroffenen Mitglied anzukündigen.

(6) Ist gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden der Ausschuss sofort über die Berechtigung des Einspruchs.

(7) Für den Einspruch gegen einen Ordnungsruf gilt § 118 Abs. 2 entsprechend.

(8) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe des Abs. 4 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden. 3Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden, entscheidet der Ausschuss über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung; die oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung bekannt. 4Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 5§ 119 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.“

19.§ 183 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Erfolgt innerhalb einer Korrekturfrist von drei Werktagen keine Rückmeldung, gilt die Niederschrift als genehmigt.“

20.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Teil I wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2.1.2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

bb)In Nr. 2.2.1 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „51“ ersetzt.

cc)In Nr. 2.2.2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

dd)In Nr. 2.3.2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

ee)In Nr. 2.4 wird die Angabe „73“ durch die Angabe „51“ ersetzt.

ff)In Nr. 2.5 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

gg)In Nr. 2.6.2 wird die Angabe „137“ durch die Angabe „118“ und die Angabe „23“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

hh)In Nr. 2.7.2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

ii)In Nr. 4.1 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

jj)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I.1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen

(Angabe in Minuten):

Gesamtredezeit CSU FW AfD GRÜ SPD
29 9 6 5 5 4
51 16 10 9 9 7

Bei Dringlichkeitsanträgen:

Gesamtredezeit CSU FW AfD GRÜ SPD
118 32 23 22 22 19“.

a)Teil II wird wie folgt gefasst:

„II.Aktuelle Stunde

Bei Aktuellen Stunden gilt für die Verteilung der Anzahl der Rednerinnen und Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

CSU FW AfD GRÜ SPD
4 2 2 2 1“.

21.In Nr. 4 der Anlage 3 (zu § 92) wird das Wort „vierteljährlichem“ durch das Wort „halbjährlichem“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt zum 17. Juli 2024 in Kraft.

München, den 17. Juli 2024

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner