791-1-11-U
Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
vom 30. Juli 2024
Es verordnen auf Grund
- des § 45 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist,
die Bayerische Staatsregierung und
- des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2023 (BayMBl. Nr. 200; GVBl. 2024 S. 163) und durch § 1 Abs. 88 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Ausnahmen für Fischotter
(1) 1Zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gestattet, Fischottern (Lutra lutra) nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen, zu verletzen, zu stören und zu töten. 2Maßnahmen nach Satz 1 können in den von der höheren Naturschutzbehörde festgesetzten Gebieten in einem Bereich von 200 m um den jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, vorgenommen werden. 3Voraussetzung ist, dass es keine zumutbare Alternative gibt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.
(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind in der Regel gegeben, wenn durch Fischotter
1.im Zeitraum vom Besatz bis zur Abfischung ein Verlust von mindestens 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder
2.ein Verlust von mindestens 5 % am Laichfischbesatz
eingetreten ist. 2Normalverluste bleiben bei der Schadensermittlung unberücksichtigt.
(3) 1Die höhere Naturschutzbehörde soll auf Grundlage von Daten zu den Fischotterpopulationen sowie zu den durch den Fischotter verursachten Schäden Gebiete festlegen, in denen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft eine Maßnahme erforderlich ist; dabei ist für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzulegen, wie viele Exemplare innerhalb welchen Zeitraums aus der Natur entnommen werden dürfen. 2Die untere Naturschutzbehörde soll auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 die erforderlichen Maßnahmen in den nach Satz 1 festgelegten Gebieten bestimmen, wenn die höhere Naturschutzbehörde zuvor die Einhaltung der jeweiligen Höchstentnahmezahl bestätigt hat. 3Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Gebiet sich die in Abs. 1 Satz 2 genannte Teichanlage befindet; sachlich zuständig für die Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde. 4§ 23 BNatSchG, § 24 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG, § 34 BNatSchG sowie die Vorschriften des Jagdrechts bleiben unberührt.
(4) Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der unteren Naturschutzbehörde von demjenigen, der eine Entnahme durchgeführt hat, unverzüglich mitzuteilen.“
2.Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.
München, den 30. Juli 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister