791-1-3-U
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
vom 30. Juli 2024
Auf Grund des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 975, BayRS 791-1-3-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 341 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
2.In § 4 Abs. 6 werden nach dem Wort „Staatsministeriums“ die Wörter „für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium)“ eingefügt.
3.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. 2Die Stelle des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.“
b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Das Präsidium ist im Falle einer Abberufung des Direktors zu hören.“
c)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
München, den 30. Juli 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder