2120-10-G
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung
vom 31. Januar 2024
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. S. 606) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:
§ 1
Die Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. April 2022 (GVBl. S. 154) und durch Art. 32a Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182), dieses wiederum geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift werden nach dem Wort „Gesundheitsverwaltung“ die Wörter „und den öffentlichen Gesundheitsschutz“ eingefügt.
2.In § 4a Satz 1 werden die Wörter „Arbeitgeber und Selbstständige“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
3.Nach § 4a wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Erweiterung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
(1) Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.
(2) 1Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt entsprechend. 2Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. 3Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.
(3) 1Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1.Geschlecht,
2.Monat und Jahr der Geburt,
3.erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
4.Landkreis des Hauptwohnsitzes,
5.Diagnose und Untersuchungsbefund,
6.Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
7.Monat und Jahr der Diagnose,
8.wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
9.Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
2Die Meldung soll elektronisch auf dem dafür durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgesehenen Weg erfolgen. 3Alternativ erfolgt sie schriftlich oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. 4Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.
(4) 1Das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person bewertet und vervollständigt die nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle und übermittelt sie wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-lnstitut übermittelt.“
4.Der bisherige § 5 wird § 6.
5.Der bisherige § 6 wird § 7 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1§ 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 2§ 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 29. Februar 2024 in Kraft.
München, den 31. Januar 2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Judith Gerlach, Staatsministerin