9210-2-I/B
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
vom 22. Juli 2024
Auf Grund des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. S. 208) und durch § 2 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2024 (GVBl. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Ersten Teils 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„7. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG)“.
2.In § 18 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 BKrFQG“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2 BKrFQG“ ersetzt.
3.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden“.
b)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Abs. 1.
bb)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
cc)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 BKrFQG“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG“ ersetzt.
dd)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 4 BKrFQG“ ersetzt.
ee)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 3 BKrFQG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG“ ersetzt.
ff)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 7b Abs. 1 BKrFQG“ durch die Angabe „§ 11 BKrFQG“ ersetzt.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
d)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.
München, den 22. Juli 2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter, Staatsminister