Fundstelle GVBl. 2024 S. 393

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich

2231-1-1-A

Verordnung zur Änderung der Kinderbildungsverordnung

vom 24. Juli 2024

Auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 7 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1

Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 26 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt

Landeselternbeirat

§ 27

Berufung

(1) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Trägerverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Dach­verband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V., der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V., die LAGE in Bayern e.V. sowie der Landesverband Kinder in Tagespflege Bayern e.V. haben ein Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder.

(2) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium auf Grundlage der Vorschläge der Verbände nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 14a Abs. 3 BayKiBiG.

(3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Mitgliedern des Landeselternbeirats aus dessen Mitte gewählt.

(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30 entsprechend.

§ 28

Ende der Mitgliedschaft

Bei Ende der Mitgliedschaft während der laufenden Amtszeit wird das stellvertretende Mitglied als neues Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit berufen.

§ 29

Sitzungen; Beschlussfassung

(1) 1Der Landeselternbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied lädt darüber hinaus zu den Sitzungen ein, wenn es dies für geboten hält oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Die Sitzungen können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden. 5Die stellvertretenden Mitglieder sollen ebenfalls zu den Sitzungen geladen werden. 6Sie nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, soweit sie nicht aufgrund der Verhinderung des regulären Mitglieds ihre Vertretungsfunktion wahrnehmen.

(2) 1Der Landeselternbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Die Mitglieder können durch das jeweilige stellvertretende Mitglied vertreten werden. 3Der Landeselternbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.

(3) Das Nähere regelt eine vom Landeselternbeirat zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 30

Entschädigungsregelung

1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse.“

2.Der bisherige 4. Abschnitt wird der 5. Abschnitt.

3.Der bisherige § 27 wird § 31.

4.Der bisherige § 28 wird § 32 und in Abs. 2 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.

München, den 24. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin