Fundstelle GVBl. 2024 S. 395

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Verordnung

2030-2-21-WK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-21-WK

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

vom 29. Juli 2024

Auf Grund des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Art. 126 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Technischen Universität München, der Technischen Hochschule Deggendorf und der Technischen Hochschule Ingolstadt sowie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GVBl. S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Kunsthochschulen umfasst 60 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.“

2.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Lehrpersonal“ die Wörter „bezogen auf die jeweils bestehende oder festgesetzte Regellehrverpflichtung“ eingefügt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Zusätzlich zu dem nach Satz 1 berechneten Deputats-Budget erhält

1.die Universität Augsburg 79 Lehrveran­staltungs­stunden,

2.die Otto-Friedrich-Universität Bamberg 52 Lehr­veran­staltungs­stunden,

3.die Universität Bayreuth 92 Lehr­veran­staltungs­stunden,

4.die Friedrich-Alexander-Universität Er­langen-Nürnberg 163 Lehrveranstaltungs­stunden,

5.die Ludwig-Maximilians-Universität München 228 Lehrveranstaltungsstunden,

6.die Technische Universität München 155 Lehrveranstaltungsstunden,

7.die Universität Regensburg 95 Lehr­veran­staltungs­stunden,

8.die Universität Passau 44 Lehr­veran­staltungs­stunden und

9.die Julius-Maximilians-Universität Würzburg 129 Lehr­veran­staltungs­stunden

zugewiesen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort „Deputats-Budgets“ werden die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“ die Wörter „und Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

3.In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§“ durch die Angabe „Art.“ ersetzt.

4.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.“

b)Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 5 bis 8.

5.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG genehmigt die Hochschulleitung die zuvor vom Hochschulrat und vom Fakultätsrat beschlossene Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.“

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt der Hochschulrat die Organisationssatzung und Satzungen mit wirtschaftlichem Einfluss auf den Körperschaftshaushalt. 2Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 BayHIG sowie nach Satz 1 beschließt der Hochschulrat über

1.den Antrag auf Änderung der Rechtsform nach Art. 4 Abs. 4 BayHIG und

2.Anträge nach § 16.“

c)Die Abs. 5 bis 7 werden aufgehoben.

d)Die Abs. 8 bis 10 werden die Abs. 5 bis 7.

6.Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

„§ 39

Technische Hochschule Ingolstadt

(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. 2Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.“

7.Die bisherigen §§ 39 bis 43 werden die §§ 40 bis 44.

8.Der bisherige § 44 wird § 45 und in Abs. 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

9.Der bisherige § 45 wird § 46 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2, die Angabe „§ 44“ wird durch die Angabe „§ 45“ und die Angabe „2025“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.

München, den 29. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister