Fundstelle GVBl. 2024 S. 397

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Verordnung

792-2-W

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Jagdwesen

792-2-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

vom 29. Juli 2024

Auf Grund des Art. 29 Abs. 5 Satz 1, des Art. 29a Abs. 4 Satz 1 und des Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 92 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 93 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die An­gabe „BayJG“ durch die Wörter „des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG)“ ersetzt.

2.§ 11a wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Abs. 1 Satz 1 gilt vorbehaltlich Satz 3 nicht für Tierarten nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG. 2Bei einer für die Tierarten nach Satz 1 erforderlichen Ausnahme nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG sind die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Anforderungen einzuhalten. 3Bei Fischottern dürfen beim Erlegen Nachtzielgeräte, die einen Bild­wandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen künstliche Lichtquellen im erforderlichen Umfang verwendet werden.“

3.§ 12a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „nach Satz 2“ werden durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

c)Satz 4 wird Satz 3 und die Wörter „nach Satz 3“ werden durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.

d)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Fängisch gestellte Fallen zum Fang von Fisch­ottern müssen über einen elektronischen Fang­melder nach Satz 2 verfügen.“

4.§ 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Jagd darf auf Fischotter ausgeübt werden, soweit und solange eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG dies zulässt. 2Fischotter dürfen nur erlegt werden, wenn es sich erkennbar um Jungtiere handelt oder sie vorher lebend gefangen wurden und eindeutig als männlich bestimmt werden können oder ein Gewicht von weniger als 3,1 kg oder mehr als 8,5 kg aufweisen; anderenfalls sind sie am Fangort umgehend und unversehrt wieder freizulassen. 3Ausnahmen nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 BayJG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG sowie nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 BJagdG bleiben unberührt.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.

München, den 29. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister