Fundstelle GVBl. 2024 S. 402

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Verordnung

2032-2-42-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Verordnungen zum Bayerischen Besoldungsgesetz

2032-2-42-J

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung

vom 31. Juli 2024

Auf Grund des Art. 65 Satz 3 und des Art. 107 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 17 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), Art. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) sowie durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) vom 6. Mai 2008 (GVBl. S. 293, BayRS 2032-2-42-J), die zuletzt durch Verordnung vom 9. August 2019 (GVBl. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Erste Juristische Staatsprüfung“.

b)Der Wortlaut wird Satz 1.

c)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchs­professorinnen erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:“.

d)In Nr. 1 wird die Angabe „565,38 €“ durch die Angabe „621,92 €“ ersetzt.

e)In Nr. 2 wird die Angabe „188,46 €“ durch die Angabe „207,31 €“ ersetzt.

f)In Nr. 3 wird die Angabe „12,58 €“ durch die Angabe „13,84 €“ ersetzt.

g)In Nr. 4 wird die Angabe „12,58 €“ durch die Angabe „13,84 €“ und die Angabe „75,48 €“ durch die Angabe „83,04 €“ ersetzt.

h)In Nr. 5 wird die Angabe „18,22 €“ durch die Angabe „20,04 €“ ersetzt.

i)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Vergütungssätze gelten bereits für den mündlichen Teil des Termins 2024/1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung.“

2.In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren“.

3.In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen“.

4.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

München, den 31. Juli 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister