Fundstelle GVBl. 2024 S. 403

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Verordnung

2038-3-3-17-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-3-17-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz

vom 2. August 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 10 Satz 5 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Auswahlverfahrensordnung“ jeweils die Wörter „oder am Zweite-Chance-Verfahren nach Maßgabe der §§ 55 bis 57“ eingefügt und die Angabe „Abs. 8“ wird jeweils durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

2.Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:

‚Teil 4

Zweite-Chance-Verfahren

§ 55

Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Die Einstellungsbehörden dürfen mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:

1.im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;

2.die Einstellungsbehörden haben allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3.die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 56

Bewerbung

Bewerberinnen und Bewerber haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

§ 57

Auswahl

(1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach einer Rangliste, die sich aus auf eine Dezimalstelle zu errechnenden Durchschnittsnoten ergibt. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder § 25 Satz 1 Nr. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis heranzuziehen. 3Soweit in den Zeugnissen Punkte ausgewiesen sind, sind sie zur Berechnung der Durchschnittsnote in ganze Noten umzurechnen.

(2) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst wird die Durchschnittsnote aus der Note des Fachs Deutsch und der Note eines von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fachs Mathematik oder Rechnungswesen gebildet.

(3) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst wird die Durchschnittsnote aus den Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie der Note einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fremdsprache gebildet.

(4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 maßgeblichen Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(5) Verbleibt innerhalb der Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die Zahl der im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis von zur ergänzenden Auswahl geführten Bewerbungsgesprächen.

(6) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.‘

3.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4.Die bisherigen §§ 55 und 56 werden die §§ 58 und 59.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

München, den 2. August 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister