Fundstelle GVBl. 2024 S. 406

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Verordnung

2038-3-8-8-A

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-8-8-A

Verordnung zur Änderung der Auswahlverfahrensverordnung-AM

vom 8. August 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 9 Satz 8 und Abs. 10 Satz 5 sowie des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landes­personalausschusses:

§ 1

Die Auswahlverfahrensverordnung-AM (AuswV-AM) vom 14. September 2011 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-8-8-A), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden nach dem Wort „Auswahlverfahren“ die Wörter „und das Zweite-Chance-­Verfahren“ eingefügt.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz wird im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. 2Die Aufsicht darüber liegt beim Staatsministerium.“

b)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:

„(2) Soweit aufgrund bestehender Erfahrungen konkret absehbar wird, dass sich voraussichtlich nicht alle verfügbaren Plätze im Vorbereitungsdienst aus dem besonderen Auswahlverfahren besetzen lassen werden, kann die zuständige Einstellungsbehörde ein Zweite-­Chance-Verfahren nach dieser Verordnung durchführen.

(3) Für die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung gelten die Regelungen des Teils 3 mit der Maßgabe, dass § 14 Nr. 2 und 3 nur sinngemäß anzuwenden ist, soweit kein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt wird.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

3.Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 2

Gesondertes Auswahlverfahren

Kapitel 1

Grundsätzliches“.

4.§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Durchführung

1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens für den Rechtspflegerdienst in der Fachlaufbahn Justiz sind das Landesarbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht Nürnberg für ihren jeweiligen Bezirk zuständig; im Übrigen werden das Auswahlverfahren und die anschließende Zuweisung von geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen an die Behörden und Gerichte zur Einstellung von einer Geschäftsstelle für das gesonderte Auswahlverfahren durchgeführt. 2Die Geschäftsstelle besteht bei der Akademie der Sozialverwaltung.“

5.Die Überschrift des bisherigen Teils 2 wird gestrichen.

6.Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2

Verfahrensablauf“.

7.In § 7 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

8.In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

9.Die §§ 10 bis 13 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:

‚§ 10

Ergebnis

(1) 1Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt unabhängig voneinander ein eigenes Eignungsurteil ab. 3Bewerber und Bewerberinnen sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann geeignet, wenn beide Kommissionsmitglieder zu diesem positiven Urteil kommen.

(2) 1Die Prüfungskommission teilt dem Bewerber oder der Bewerberin unmittelbar im Anschluss an das Strukturierte Interview mit, ob er oder sie für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. 2Nicht geeignete Bewerber oder Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle nachfolgend hierüber einen Bescheid.

§ 11

Geltungsdauer, Wiederholung, Anrechnung

(1) 1Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens ist für das jeweilige Einstellungsjahr und die darauffolgenden drei Jahre gültig. 2Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllen.

(2) 1Sofern Bewerber oder Bewerberinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beschäftigt waren, ohne dass das Ende der Beschäftigung bei Eingang der Bewerbung länger als drei Jahre zurückliegt, können auf Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse oder dienstliche Beurteilungen und etwaige formelle Beurteilungsbeiträge zur Bestimmung der persönlichen Eignung herangezogen werden. 2Die Geschäftsstelle holt mit dem Einverständnis des Bewerbers oder der Bewerberin eine Auskunft bei der betreffenden Dienststelle ein und prüft, ob die gewonnenen Erkenntnisse als Ersatz für das gesonderte Auswahlverfahren angerechnet werden können. 3Das Ergebnis wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.‘

10.Die Überschrift vor § 14 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3

Anforderungsprofile“.

11.Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 12 und 13.

12.Nach § 13 wird folgender Teil 3 eingefügt:

‚Teil 3

Zweite-Chance-Verfahren

§ 14

Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-­Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:

1.im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;

2.allen Bewerbern und Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren wurde ein Angebot über die Teilnahme am gesonderten Auswahlverfahren nach Teil 2 gemacht und alle Bewerber oder Bewerberinnen, die das Angebot angenommen haben, haben das gesonderte Auswahlverfahren durchlaufen;

3.die Anzahl der beim gesonderten Auswahlverfahren für geeignet befundenen Bewerber oder Bewerberinnen lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass allein aus diesem Personenkreis nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass keine Einstellungszusagen an Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Zweite-Chance-Verfahren erteilt werden, sofern noch Einstellungszusagen in ausreichender Anzahl an bis dahin bekannte Bewerber oder Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren möglich sind und dass diese vorrangig eingestellt werden.

§ 15

Auswahl

(1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

(4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 16

Rangliste

(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der im Zeugnis angegebenen Gesamtnote oder, sofern eine solche Angabe nicht vorhanden ist, aus der Berechnung eines Notendurchschnitts aller angegebenen Einzelfächer. 2Soweit in den Zeugnissen Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Der Notendurchschnitt ist ohne Rundung auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 4Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Bewerber oder Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten, vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 6Bewerbungen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Anzahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach der im Fach Deutsch erzielten Einzelnote und soweit sich daraus keine Unterscheidung ergibt, dann nach dem Fach Mathematik und schließlich dem Fach Englisch oder einer anderen Fremdsprache, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsge­spräche.‘

13.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

14.Der bisherige § 16 wird § 17.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

München, den 8. August 2024

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin