Fundstelle GVBl. 2024 S. 409

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Verordnung

2038-3-5-6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-5-6-F

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Staatsfinanz

vom 13. August 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

2.§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die der Beamte oder die Beamtin selbst zu vertreten hat, durch das Landesamt für Finanzen verlängert werden.“

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Die Verlängerung kann auf Vorschlag der Bildungseinrichtung (§ 4 Abs. 1) erfolgen. 3Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 ist ein Vorschlag der Bildungseinrichtung erforderlich.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

3.In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „an den“ durch das Wort „der“ ersetzt.

4.In § 15 werden die Wörter „Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen“ durch die Wörter „Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ernennungsbehörde“ ersetzt.

5.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.“

bb)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form durchgeführt werden.“

bb)Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 eingefügt:

6Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. 7Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die Landesfinanzschule Bayern.“

cc)Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

6.§ 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schrift­licher als auch digitaler Form durchgeführt werden.“

b)Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze 7 und 8 eingefügt:

7Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. 8Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die HföD, Fachbereich Finanzwesen.“

c)Der bisherige Satz 7 wird Satz 9.

7.§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8.§ 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind.“

b)Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.

c)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

9.§ 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

10.§ 53 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

5Die mündliche Prüfung kann als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden. 6§ 55 Abs. 1 und 3, §§ 56, 57, 59 und 60 Abs. 2 und 3 APO gelten entsprechend.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie können auch ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in einem Kursraum oder an einem vergleichbaren Ort, insbesondere auf elektronischem Weg, durchgeführt werden.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

11.In § 54 Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

12.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben und deren Vorbereitungsdienst nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 verlängert worden ist, ist § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie § 22 Abs. 3 Satz 6 und 7 in der am 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

München, den 13. August 2024

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister