Fundstelle GVBl. 2024 S. 412

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Verordnung

2030-2-21-WK, 2210-4-4-WK

2030-2-21-WK, 2210-4-4-WK

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz und zur Aufhebung der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben

vom 20. August 2024

Auf Grund des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 4 wird folgender Teil 5 eingefügt:

„Teil 5

Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 45

Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Akademischen Bereich

(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten hat erworben, wer neben der Er­füllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraus­setzungen

1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist,

2.je nach den Anforderungen der Stelle

a)die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen besitzt oder

b)in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat und

3.nach dem Erwerb der in den Nrn. 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern, Schul­pädagogen, Grundschuldidaktikern und Son­derpädagogen an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden.

2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, kann abweichend von Satz 1 auch eingestellt werden, wer ein Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen abgeschlossen hat und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat oder danach mindestens vier Jahre lang im einschlägigen Fach als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter (Art. 83 BayHIG) an einer Universität tätig war.

(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Kunsthochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen

1.je nach den Anforderungen der Stelle die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen nachweist und

2.nach dem Erwerb der in Nr. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen in wissenschaftlichen Fächern in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach, in künstlerischen Fächern eine mindestens dreijährige Tätigkeit sowie eine mindestens einjährige Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; bei Bewerbern, die die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen im einschlägigen Fach besitzen, soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden, bei Bewerbern für die Hochschule für Fernsehen und Film München soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im einschlägigen Fach nachgewiesen werden.

(3) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in Studiengängen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen

1.die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllt,

2.je nach den Anforderungen der Stelle die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder eine Diplom-Hauptprüfung oder eine Masterprüfung mit Erfolg abgelegt hat,

3.pädagogische Eignung nachweist und

4.nach dem Erwerb der in den Nrn. 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.

2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, so tritt an Stelle von Satz 1 Nr. 1 und 2 als Einstellungsvoraussetzung der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen. 3Satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt in den von Satz 2 umfassten Fällen unberührt.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 auch eingestellt werden, wer

1.vor dem Erwerb der in den Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Einstellungsvoraussetzung eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat und hierbei hervorragende Leistungen nachweist, oder

2.aufgrund des § 46 an einer Hochschule tätig ist, dort über mindestens drei Jahre hervorragende Leistungen nachweist und zusätzlich die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

§ 46

Fachlehrer und Fachlehrerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen

1.je nach den Anforderungen der Stelle

a)ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nach­- weist oder

b)eine Meisterprüfung im einschlägigen Fach oder eine staatliche Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule einschlägiger Fachrichtung bestanden hat und einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.pädagogische Eignung nachweist und

3.nach dem Erwerb der in Nr. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; auf die hauptberufliche praktische Tätigkeit werden Berufsanerkennungsjahre, Anwärterzeiten oder ähnliche zum Erwerb der vollen Berufsqualifikation erforderliche Praxiszeiten nicht angerechnet.

2In der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit kann eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung verlangt werden. 3Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer vor dem Erwerb der in den Satz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Einstellungsvoraussetzung eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat und hierbei hervorragende Leistungen nachweist.

§ 47

Lehrkräfte für besondere Aufgaben im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Für die Einstellung gelten die §§ 45 und 46 mit Ausnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

(2) 1Aus dringenden dienstlichen Gründen können Ausnahmen von dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Erfordernis zugelassen werden. 2Eine Ausnahme setzt ferner voraus, dass eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 nach Abschluss des Hochschulstudiums mindestens drei Jahre ausgeübt worden ist. 3Eine nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule kann durch eine im einschlägigen Fach ausgeübte mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Kunsthochschule ersetzt werden. 4Abweichend von § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt im Bereich der Darstellenden Künste auch eine mindestens fünfjährige einschlägige künstlerische Tätigkeit. 5Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder in Studiengängen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.

(3) Bei befristeter Tätigkeit kann von der Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 abgesehen werden.

(4) 1Für die Beschäftigung als Lektor genügt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet. 2Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig. 3Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium durch Verwaltungsvorschrift.“

2.Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

3.Der bisherige § 45 wird § 48.

4.Der bisherige § 46 wird § 49 und in Abs. 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) vom 29. Oktober 1985 (GVBl. S. 681, BayRS 2210-4-4-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 197 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

München, den 20. August 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister