2013-2-10-W
Verordnung zur Änderung der Beschussgebührenverordnung
vom 14. August 2024
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Beschussgebührenverordnung (BeschGebV) vom 28. November 2012 (GVBl. S. 669, BayRS 2013-2-10-W) wird wie folgt geändert:
1.In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Grundsatz“.
2.In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenart und -höhe“.
3.§ 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
‚2Für die Berechnung der Zeitgebühren werden die Stundensätze nach Anlage 2 Themenbereich 14 „Sonstige Leistungen“, Organisationseinheit „Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung“ der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.‘
4.In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Auslagen“.
5.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenermäßigung“.
6.In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenfreiheit“.
7.In § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenschuldner“.
8.In § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Entstehung und Fälligkeit“.
9.In § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorschuss“.
10.In § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendbarkeit des Kostengesetzes“.
11.In § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
12.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 14. August 2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister