2170-2-1-A
Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
vom 23. August 2024
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 320, BayRS 2170-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 171 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 172 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „BaySchwBerG“ durch die Wörter „des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG)“ ersetzt.
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die zuschussfähigen Personalausgaben sind in der Höhe begrenzt bis zu Höchstbeträgen, die jährlich durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bekanntgegeben werden.“
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Kostenpauschalen“ durch das Wort „Höchstbeträge“ ersetzt.
bb)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „10“ durch die Angabe „S 15 Fallgruppe 1“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Wörter „in der Regel Entgeltgruppe S 11b, in begründeten Einzelfällen Entgeltgruppe S 12“ ersetzt.
cc)Nr. 4 wird aufgehoben.
dd)Die Nrn. 5 bis 8 werden die Nrn. 4 bis 7.
c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit) für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft. 2Für Personal, für das eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 vereinbart ist, wird die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bis zum Anteil des Höchstbetrages begrenzt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei Vereinbarung einer längeren Arbeitszeit kann maximal der Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.“
d)In Abs. 4 wird das Wort „Pauschale“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 7 wird die Angabe „BaySchwBerG“ durch die Wörter „Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz“ ersetzt.
b)In Nr. 8 wird die Angabe „22-“ durch die Angabe „20-“ ersetzt.
4.Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Geschäftsführungs- und Regiekosten
1Zu den zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers bis zur Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle. 2Berücksichtigungsfähig sind nur die Geschäftsführungs- und Regiekosten, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden.“
5.Der bisherige § 5 wird § 6.
6.Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Personalausgaben (§§ 1 und 2)“ die Wörter „ , Geschäftsführungs- und Regiekosten (§ 5)“ eingefügt.
b)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „200,00 €“ durch die Angabe „200 €“ ersetzt.
7.§ 6a wird § 7a.
8.Der bisherige § 7 wird § 8 und in der Überschrift werden die Wörter „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6.der für das Förderjahr geltende prozentuale Versorgungszuschlag aus dem Gesamtbetrag nach den Nrn. 1 bis 5; der prozentuale Versorgungszuschlag ergibt sich aus der Summe der jeweils zum 1. Januar eines Förderjahres geltenden prozentualen Arbeitgeberanteile
a)zur Sozialversicherung,
b)an der U2-Umlage,
c)an den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, wobei der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legen ist,
d)an der Umlage zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
e)am Sanierungsgeld;“.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 23. August 2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin