Fundstelle GVBl. 2024 S. 425

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Verordnung

2030-2-27-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-27-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

vom 27. August 2024

Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 595) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „(Art. 36 Abs. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG)“ gestrichen.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „ , ggf. verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG“ gestrichen.

c)In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

3.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

„1.aus einem neuen Dienstverhält­nis die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienst­verhältnis,“.

bbb)Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2.

ccc)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Wörter „ ; dies gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt“ werden gestrichen.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt.“

b)In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „oder ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte“ eingefügt.

c)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

4.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 und 5 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „BayBesG“ durch die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

5.§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.“

6.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der

1.psychosomatischen Grundversorgung (§ 10),

2.Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung (Abs. 4),

3.psychotherapeutischen Akutbehandlung (Abs. 6),

4.tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 11),

5.Verhaltenstherapien (§ 12),

6.Systemischen Therapie (§ 12a).“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 2 werden die Wörter „höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht“ durch das Wort „den“ ersetzt und nach dem Wort „Sitzungen“ wird die Angabe „nach Abs. 5“ ein­gefügt.

bbb)In Nr. 3 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert 22. November 2019 (BAnz AT 23. Ja­nuar 2020 B4)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle selbst in der Lage ist, Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung zu bewerten.

(4) 1Aufwendungen für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind je Krankheitsfall für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. 2Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig. 3Die Sitzungen können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden.

(5) 1Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen, bei analytischer Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen, sind beihilfefähig, auch wenn Bezugspersonen einbezogen werden. 2Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig. 3Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. 4Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. 5Probatorische Sitzungen sind nicht auf die beihilfefähigen Kontingente der Behandlungen von Kurz- oder Langzeittherapien anzurechnen.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Aufwendungen für Leistungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig.“

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind abweichend von Satz 1 bis zu 30 Sitzungen als Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und in Halbsatz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und Abs. 3 gelten“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

e)Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 7 und 8.

f)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 9 und die Angabe „bzw.“ wird jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.

g)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 10.

7.In § 10 Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

8.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „nach Anlage Nr. 860 bis 865 GOÄ“ gestrichen.

bb)In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , auch in Fällen des § 9 Abs. 3.“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Angabe „24 Sitzungen“ die Wörter „ , bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung für nicht mehr als 30 Sitzungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen,“ eingefügt.

bb)In Satz 3 wird nach der Angabe „24“ die Angabe „oder 30“ eingefügt.

c)In Abs. 5 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1, Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 und im Satzteil nach Nr. 3 sowie in Satz 3 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 sind bei einem Beginn der Behandlung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr auch Aufwendungen für Behandlungen von Therapeutinnen und Therapeuten im Sinne des Abs. 6 zu den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 genannten Grundsätzen beihilfefähig.“

9.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „nach Anlage Nr. 870 und 871 GOÄ“ gestrichen.

b)In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 sind bei einem Beginn der Behandlung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr auch Aufwendungen für Behandlungen von Therapeutinnen und Therapeuten im Sinne des Abs. 4 beihilfefähig.“

10.In § 12a Abs. 3 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

11.In § 18 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Medizinproduktegesetzes“ die Wörter „in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.

12.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Aufwendungen für Ergotherapie (Teil 9 der Anlage 3) einschließlich der verbrauchten Stoffe sind bei einer schriftlichen Verordnung durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten ebenfalls beihilfefähig.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „Satz 3“ wird durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die An­gabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach der Angabe „(MAT)“ die Wörter „oder eine medizinische Trainingstherapie (MTT)“ eingefügt.

bb)In Nr. 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

13.§ 19b wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)Im Wortlaut werden die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ sowie die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

14.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sowie für digitale Gesundheitsanwendungen“ werden angefügt.

b)In Abs. 2 wird nach dem Wort „gewordenen“ die Wörter „oder verlorengegangenen“ eingefügt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „und Geräte“ durch die Wörter „ , Geräte und Körperersatzstücke“ ersetzt.

bb)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.Batterien für Hörgeräte,

2.Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sowie

3.Versicherungen für Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke im Sinne des Abs. 1 Satz 1.

3Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.“

d)Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen,

1.die im vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V enthalten sind,

2.nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten,

3.in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde.

2Daneben sind die Aufwendungen für notwendiges und angemessenes Zubehör, soweit es ausschließlich für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist, beihilfefähig. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte, deren technische Anbindung, Betrieb oder Telekommunikationsdienstleistungen,

2.Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet und

3.Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist, insbesondere Aktualisierungs- oder Ergänzungssoftware für Betriebsprogramme, Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware, digitale Waagen.“

15.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In den Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(dpt)“ die Wörter „ ; bei Mehrstärkengläser ist der Fernteil maßgebend“ eingefügt.

bb)In Nr. 3 werden die Wörter „Dreistufen- oder Multifokalgläser“ durch das Wort „Gleitsichtgläser“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)In Abs. 9 wird das Wort „Bildschirmbrillen“ durch das Wort „Bildschirmarbeitsbrillen“ ersetzt.

16.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Schulung in Orientierung und Mobilität“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „ggf.“ gestrichen.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a wird die Angabe „63,50 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b wird die Angabe „50,48 €“ durch die Angabe „68,00 €“ ersetzt.

ccc)In Buchst. c wird die Angabe „0,30 €,“ durch die Angabe „0,40 €;“ ersetzt.

cc)Buchst. d wird aufgehoben.

dd)In Nr. 4 wird die Angabe „ggf.“ gestrichen.

17.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „ , Übergangspflege im Krankenhaus“ angefügt.

b)Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Aufwendungen einer nach Abs. 4 verordneten

1.notwendigen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung oder

2.psychiatrischen häuslichen Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaft­licher Versorgung

sind beihilfefähig;“.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „Kurzzeitpflege“ die Wörter „nach Abs. 4 verordnete“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

d)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) 1Aufwendungen für eine Übergangspflege, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (§ 28) vom Krankenhaus erbracht wird, sind für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig, wenn

1.häusliche Krankenpflege (Abs. 1) oder

2.Kurzzeitpflege (Abs. 2, § 34) oder

3.Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen (§ 29) oder

4.Pflegeleistungen nach Abschnitt VI

nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. 2Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe der auf der Grundlage des § 39e SGB V in Verbindung mit § 132m SGB V vereinbarten Kosten. 3Nicht beihilfefähig sind während des Zeitraums der Übergangspflege Wahlleistungen im Sinne des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG.

(4) Voraussetzung für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist bei Leistungen nach

1.Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 die Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt,

2.Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 die Verordnung durch

a)eine Fachärztin oder einen Facharzt für

aa)Nervenheilkunde,

bb)Neurologie,

cc)psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

dd)Psychiatrie und Psychotherapie,

ee)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,

b)eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten,

c)eine Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; in thera­peutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,

3.Abs. 3 die Verordnung durch die behandelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden Krankenhausarzt.“

18.In § 24a Abs. 1 Satz 5 und § 25 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

19.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Behandlungen“ die Wörter „sowie bei Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 41“ eingefügt.

b)In Satz 3 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „Reise­kostengesetzes“ die Angabe „(BayRKG)“ eingefügt.

20.In § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(BPflV)“ die Wörter „sowie tagesstationäre Behandlungen nach § 115e SGB V“ eingefügt.

21.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „folgenden Absätze“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Aufwendungen für ambulante Rehabilitations­maßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen sind nach Maßgabe des Abs. 8 beihilfefähig.“

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

c)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Abs. 4 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Abs. 2) handelt und nach einer diagnosespezifischen fachärztlichen Bescheinigung die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit (§ 40) eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Abs. 4 erforderlich ist. 3Pflegen Beihilfeberechtigte (§ 2 Abs. 1 und 2) oder berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 Abs. 1 und 2) eine Angehörige oder einen Angehörigen ist abweichend von Satz 1 eine begründete ärztliche Bescheinigung, dass die Maßnahme nach Abs. 4 nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist, ausreichend. 4Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig. 5Die Anerkennung wird erteilt, wenn die lange Dauer ärztlich besonders begründet wird oder durch eine medizinische Bescheinigung nachgewiesen ist.“

d)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 5 Satzteil vor Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „von 0,20 €“ durch die Wörter „und dem in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayRKG genannten Betrag“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordern, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 unter sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 auch für mehrere Begleitpersonen aus dem Kreis der Familienangehörigen.“

cc)In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2 bzw. 3“ durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.

e)Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) 1Aus Anlass einer Behandlung in Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 2 sind beihilfefähig die Aufwendungen

1.für Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19, auch soweit eine Berechnung in Form von Tagespauschalen erfolgt,

2.für nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 € pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet.

2Wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayRKG genannte Betrag für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der Einrichtung beihilfefähig.“

22.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Müttergenesungskuren“ durch das Wort „Mütterkuren“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 6 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden das Wort „Müttergenesungskuren“ durch das Wort „Mütterkuren“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten“ werden durch die Wörter „einer diagnosespezifischen fachärztlichen Bescheinigung“ ersetzt.

23.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „689 €“ durch die Angabe „761 €“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „1 341 €“ durch die Angabe „1 432 €“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „316 €“ durch die Angabe „332 €“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „545 €“ durch die Angabe „573 €“ ersetzt.

ccc)In Nr. 3 wird die Angabe „728 €.“ durch die Angabe „765 €,“ ersetzt.

ddd)In Nr. 4 wird die Angabe „901 €“ durch die Angabe „947 €“ ersetzt.

bb)Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.während einer Verhinderungspflege nach § 33

a)Abs. 1 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr,

b)Abs. 2 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und“.

cc)In Satz 10 werden die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“ durch das Wort „Behindertenhilfe“ ersetzt.

c)In Abs. 6 wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 3“ die Angabe „bis 3c“ eingefügt.

24.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33

Verhinderungspflege, Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Betrifft die Verhinderung nach Abs. 1 Satz 1 eine pflegebedürftige Person der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der beihilfefähige Höchstbetrag nach Abs. 1 Satz 1 um bis zu 100 % des Betrages nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erhöht werden. 2Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „beihilfefähig.“ durch die Wörter „in Fällen

1.nach Abs. 1 für bis zu sechs Wochen und

2.nach Abs. 2 für bis zu zwei Monate

beihilfefähig.“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „findet Abs. 1“ durch die Wörter „finden die Abs. 1 und 2“ ersetzt.

d)Die folgenden Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) 1Aufwendungen für eine Versorgung einer pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 und 4, in der die Pflegeperson gleichzeitig selbst Leistungen

1.nach § 29 Abs. 2 und 4 oder

2.einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme,

in Anspruch nimmt, sind nach den näheren Vorgaben der Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 5 beihilfefähig. 2Anstelle der Versorgung in einer Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 kann eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen, wenn die erforderliche Versorgung durch die Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 nicht sichergestellt werden kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nach § 29 Abs. 4 und 6 erfüllt. 4§ 32 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt nicht, solange sich die Pflegeperson in einer Einrichtung nach Satz 1 befindet und die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 oder Satz 2 versorgt wird.

(5) 1Beihilfefähig sind bei einer Versorgung nach Abs. 4 Satz 1 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bis zur Höhe des durchschnittlichen Gesamtheimentgelts im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB XI. 2Abweichend von Satz 1 sind bei einer Versorgung nach Abs. 4 Satz 2 die Aufwendungen in Höhe des Gesamtheimentgelts für die jeweilige Pflegeeinrichtung im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 5 SGB XI beihilfefähig. 3§ 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.“

25.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1 612 €“ durch die Angabe „1 774 €“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst

„(3) § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

26.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 35

Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen“.

b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.Pflegehilfsmittel,

2.Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn­umfeldes der pflegebedürftigen Person,

3.digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege, einschließlich ergänzender Unterstützungs­leistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 € im Monat,

wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat.“

27.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Daneben sind Aufwendungen für Zuschläge nach den §§ 43b, 43c, 84 Abs. 9 SGB XI sowie § 132g SGB V beihilfefähig.“

bb)In Satz 5 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „mit Ausnahme des Zuschlags nach § 132g SGB V“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufwendungen“ die Wörter „zuzüglich eines gegebenenfalls zustehenden Zuschlags nach § 43c SGB XI“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

28.Dem § 37 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Daneben sind Aufwendungen für einen Zuschlag nach § 132g SGB V beihilfefähig. 4Auf diesen Zuschlag ist § 31 Abs. 3 nicht anwendbar.“

29.§ 38a wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wohnumfeldes“ werden die Wörter „sowie digitale Pflegeanwendungen“ eingefügt.

b)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2,“.

c)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

30.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „70.“ durch die Angabe „75.“ ersetzt.

b)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 3 beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der in der Anlage 5 Nr. 1 genannten, im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren oder von deren Kooperationspartnern durchgeführt werden. 2Maßnahmen nach Satz 1 umfassen folgende Leistungen:

1.Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung,

a)900 € pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

b)bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Anlage 5 Nr. 1 genannten Zentren

aa)400 €, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

bb)600 €, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

c)113 € einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende,

2.Genetische Untersuchung,

a)3 500 € für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

b)250 € für einen prädikativen Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet oder

c)sofern ratsuchende Personen bis 2015 getestet wurden,

aa)2 600 € bei einer erneuten Gen­panel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

bb)920 € für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik,

3.Intensivierte Früherkennungs- und Nach­sorgemaßnahmen,

a)672,80 € jährlich für intensivierte Früh­erkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder

b)einmalig 672,80 €, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nicht­erkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchst. a erstattet wurde.

3Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 4Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Bestandteil der Früherkennungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3.

(3) 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 3 beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der in der Anlage 5 Nr. 2 genannten, im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom – HNPCC) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden. 2Maßnahmen nach Satz 1 umfassen die

1.Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

a)einmalig 600 € für die erstmalige Risiko­feststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,

b)300 € für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist,

2.Tumorgewebsdiagnostik,

500 € für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfe­fähig,

3.Genetische Analyse,

a)3 500 € für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen,

b)350 € für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmu­tation,

4.Früherkennungsmaßnahmen,

540 € für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt.“

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.ärztlich verordnete zugelassene Arznei­mittel zur Präpositionsprophylaxe.“

31.§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Spalte „Indikationen“ wird wie folgt geändert:

a)In Spiegelstrich 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

  • nach Kryokonservierung gemäß Abs. 4 bei nachgewiesener Fertilitätsstörung der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung.

32.In § 44 Abs. 5 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

33.In § 45 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „stationären Notfallbehandlungen“ durch die Wörter „Notfallbehandlungen in Krankenhäusern“ ersetzt.

34.In § 46 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „bzw. das Staatsministerium“ durch die die Wörter „– im staatlichen Bereich das Staatsministerium –“ ersetzt.

35.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 5 werden die Wörter „zwei % bzw. eins %“ durch die Angabe „2 % oder 1 %“ ersetzt.

36.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „ , im staatlichen Bereich unter Verwendung der vom Staatsministerium herausgegebenen Formblätter“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Zulässig ist die Verwendung von EDV-Ausdrucken der Beihilfefestsetzungsstellen zur Abfrage der erforderlichen Daten.“

cc)In Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen E-Government-­Verordnung“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen Digitalverordnung“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „stationäre“ durch das Wort „stationären“ ersetzt.

d)In Abs. 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 6 Satz 4“ ersetzt.

e)In Abs. 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

f)Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) 1Die nach Art. 96 Abs. 4 BayBG zuständigen Dienststellen überprüfen bei entsprechenden Anhaltspunkten die Möglichkeit der Feststellung und Geltendmachung etwaiger Regressansprüche. 2Zur Umsetzung im staatlichen Bereich ist die in Art. 96 Abs. 4 Satz 3 BayBG bezeichnete staatliche Stelle befugt, bei den Staatsanwaltschaften Auskünfte zu Strafverfahren gegen Leistungserbringer wegen berufsbezogener Vermögens- und Korruptionsdelikte einzuholen, die so erhaltenen Informationen darauf hin zu überprüfen, ob sich unter den Geschädigten Beihilfeberechtigte befinden und im Fall der Übereinstimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Satz 1 zu verwenden. 3Nähere Vorgaben zur Umsetzung können vom Staatsministerium und dem Staatsministerium der Justiz gemeinsam festgelegt werden. 4Die nach Art. 96 Abs. 4 Satz 3 BayBG zuständige staatliche Stelle hat die von den Staatsanwaltschaften übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald eine Verarbeitung dieser Daten für die Prüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich ist. 5Dies gilt insbesondere für Daten Geschädigter, die nach der Prüfung als beihilfeberechtigt ausscheiden.“

37.§ 51 wird wie folgt geändert

a)In Abs. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Art. 89 Abs. 1 und 4 BayBG, die vor dem 1. Oktober 2024 begonnen wurden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 in der am 30. September 2024 geltenden Fassung bis zur Beendigung der Beurlaubung.“

38.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. B Spiegelstrich 7 und Buchst. C Spiegelstrich 3 werden aufgehoben.

bb)In Buchst. H wird nach Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich eingefügt:

  • Hernien, Behandlung ohne Operation

cc)Buchst. M wird aufgehoben.

dd)Dem Buchst. P Spiegelstrich 1 wird folgender Spiegelstrich vorangestellt:

  • Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)

ee)Dem Buchst. V wird folgender Spiegelstrich angefügt:

  • visuelle Restitutionstherapie

b)Nr. 2 wird wie folgt geändert

aa)Nach Buchst. g wird folgender Buchst. h eingefügt:

„h)Modifizierte Eigenblutbehandlung

Aufwendungen mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur bei den folgenden Behandlungen beihilfefähig:

aa)Zahnheilkunde

nach Extraktion eines oder mehrerer Zähne

aaa)zum Volumenerhalt des Kno­chens beziehungsweise Alveolar­fortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch in­di­zier­ter Kieferkammerhalt; So­cket/Ridge Preservation) oder

bbb)zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheits­zahn­entfernung

bb)Augenheilkunde

bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.) mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff.“

aa)Die bisherigen Buchst. h und i werden die Buchst. i und j.

bb)Der bisherige Buchst. j wird Buchst. k und die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc)Der bisherige Buchst. k wird Buchst. l.

39.Die Anlagen 3 und 4 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

40.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„1.Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossene universitäre Zentren“.

bb)Nach Nr. 1.15 wird folgende Nr. 1.16 eingefügt:

„1.16Lübeck

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zentrum für Familiären Brust- und Eier­stockkrebs“.

cc)Die bisherigen Nrn. 1.16 bis 1.22 werden die Nrn. 1.17 bis 1.23.

b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (HNPCC) zusammengeschlossene universitäre Zentren

2.1Berlin

Gastroenterologie, Rheumatologie und Infektiologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin Franklin

Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Charité Mitte

2.2Bochum

Medizinische Universitätsklinik der Ruhr-­Universität Bochum, Knappschaftskranken­haus

2.3Bonn

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Bonn, Biomedizinisches Zentrum

2.4Dresden

Institut für Klinische Genetik des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Abteilung Chirurgische Forschung

2.5Düsseldorf

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Düsseldorf

2.6Halle (Saale)

Universitätsklinikum Halle (Saale)

2.7Hamburg

II. Medizinische Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Hamburg

2.8Hannover

Institut für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover

2.9Heidelberg

Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie

2.10Leipzig

Klinik und Poliklinik für Onkologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Pneumologie und Infektiologie des Universitätsklinikums Leipzig

2.11Lübeck

Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Molekularpathologie, Campus Lübeck

2.12Magdeburg

Medizinische Fakultät der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg

2.13München

Medizinische Klinik und Poliklinik IV der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus Innenstadt

Medizinisch-Genetisches Zentrum

2.14Münster

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Münster

2.15Tübingen

Institut für Medizinische Genetik und angewandte Genomik des Universitätsklinikums Tübingen

2.16Ulm

Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums Ulm“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

München, den 27. August 2024

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

Anlagen