2015-1-1-V, 2129-2-1-1-U
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Abfallzuständigkeitsverordnung
vom 16. September 2024
Es verordnen auf Grund
- des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
die Bayerische Staatsregierung und
- des Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), durch § 20 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281), durch § 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 331) und durch § 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Teils 9 wird wie folgt gefasst:
„Teil 9
Umwelt- und Verbraucherschutzrecht“.
2.§ 51i wird wie folgt gefasst:
„§ 51i
Ersatzbaustoffverordnung
1Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. 2Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV das Landesamt für Umwelt zuständig.“
3.Nach § 51i wird folgender § 51j eingefügt:
„§ 51j
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.“
§ 2
Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
Die Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226, BayRS 2129-2-1-1-U) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
2.Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1.1 wird in der Spalte „Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG“ durch die Wörter „Vollzug des § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG, soweit nicht die LfL aufgrund der Bestimmungen in Nr. 26.2 zuständig ist.“ ersetzt.
b)Nach Nr. 1.12 wird folgende Nr. 1.13 eingefügt:
Nr. | Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm | Zuständige Behörde |
---|---|---|
„1.13 | Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. | KVB“. |
c)In Nr. 8.5 wird in der Spalte „Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm“ in Halbsatz 1 die Angabe „m²“ durch die Angabe „m³“ ersetzt.
d)Nach Nr. 8.6 wird folgende Nr. 8.7 eingefügt:
Nr. | Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm | Zuständige Behörde |
---|---|---|
„8.7 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DepV | LfU“. |
e)Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm | Zuständige Behörde |
---|---|---|
„14. | Verpackungsgesetz (VerpackG) | |
14.1 | § 18 VerpackG | LfU |
14.2 | Vollzug der Vorschriften des Verpackungsgesetzes im Übrigen mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackG | KVB“. |
f)In Nr. 23 werden in der Spalte „Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm“ nach dem Wort „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ die Wörter „und der darauf gestützten Rechtsvorschriften“ eingefügt.
g)Nach Nr. 23 wird folgende Nr. 24 eingefügt:
Nr. | Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm | Zuständige Behörde |
---|---|---|
„24. | Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) | |
24.1 | § 5 Abs. 2 und 3 EAG-BehandV | LfU |
24.2 | Vollzug der Vorschriften der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung im Übrigen | KVB“. |
h)Die bisherige Nr. 24 wird Nr. 25 und in der Spalte „Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm“ werden nach dem Wort „Batteriegesetzes“ die Wörter „und der darauf gestützten Rechtsvorschriften“ eingefügt.
i)Die bisherige Nr. 25 wird Nr. 26.
j)Die bisherige Nr. 25.1 wird Nr. 26.1 und in der Spalte „Zuständige Behörde“ wird die Angabe „LfL“ durch die Angabe „LfU“ ersetzt.
k)Die bisherige Nr. 25.2 wird Nr. 26.2.
l)Die bisherige Nr. 25.3 wird Nr. 26.3 und in der Spalte „Zuständige Behörde“ wird die Angabe „AELF“ durch die Angabe „LfU“ ersetzt.
m)Die bisherigen Nrn. 25.4 und 26 werden die Nrn. 26.4 und 27.
n)Die bisherige Nr. 26. 1 wird Nr. 27.1 und wie folgt gefasst:
Nr. | Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm | Zuständige Behörde |
---|---|---|
„27.1 | Vollzug des § 3 Abs. 8, 8a und 8b sowie des § 4 Abs. 9 BioAbfV, soweit es um die Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die hygienisierende Behandlung und die Feststellung von Schadstoffen und weiterer Parameter nach § 4 BioAbfV von Bioabfällen geht. | LfL“. |
o)Die bisherige Nr. 26.2 wird Nr. 27.2.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
München, den 16. September 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister