2038-3-1-7-I
Verordnung zur Änderung der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
vom 19. September 2024
Auf Grund des Art. 22 Abs. 10 Satz 5 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-1-7-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 21 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fachkompetenz“ die Wörter „und Methodenkompetenz“ eingefügt.
2.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „den Lehrveranstaltungen“ durch die Wörter „Berufspraxis und Fachtheorie“ ersetzt.
b)In Satz 3 werden die Wörter „für die Ausbildung und die Prüfungen“ gestrichen.
3.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Nr. 1 werden die Wörter „das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht,“ angefügt.
b)In Nr. 2 werden die Wörter „und Autobahndirektionen“ gestrichen.
c)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Verbraucherschutz“ die Wörter „das Landesamt für Umwelt, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie“ eingefügt.
d)In Nr. 6 werden nach den Wörtern „Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ die Wörter „ , die Ämter für ländliche Entwicklung“ eingefügt.
4.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin“ jeweils durch die Wörter „Die Ausbildungsleitung“ ersetzt.
c)In Abs. 3 werden die Wörter „der jeweilige Ausbildungsleiter oder die jeweilige Ausbildungsleiterin“ durch die Wörter „die Ausbildungsleitung“ ersetzt.
5.In § 10 Satz 3 werden die Wörter „dem jeweiligen Ausbildungsleiter oder der jeweiligen Ausbildungsleiterin“ durch die Wörter „der Ausbildungsleitung“ ersetzt.
6.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin“ durch die Wörter „die Ausbildungsleitung“ ersetzt.
bb)In Satz 4 werden die Wörter „Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin übermitteln“ durch die Wörter „Die Ausbildungsleitung übermittelt“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
c)In Abs. 3 werden die Wörter „dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin“ durch die Wörter „der Ausbildungsleitung“ ersetzt.
7.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „aus wichtigem Grund, im Übrigen mit Vollendung des 70. Lebensjahres“ durch die Wörter „durch den Prüfungsausschuss“ ersetzt.
8.In § 16 Satz 2 wird das Wort „angemessen“ durch die Wörter „um die Zeit der nicht zu vertretenden Verhinderung“ ersetzt.
9.§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der Ausbildung von der Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Von einem unzureichenden Stand ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beamte oder die Beamtin
1.von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens einen Monat oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens zwei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach den §§ 13 bis 15 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) außer Betracht bleiben, oder
2.nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist.
3Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 4Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen oder ihr Ziel nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.“
10.In § 18 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nrn.“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr.“ ersetzt.
11.Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
„§ 19
Teilzeit
(1) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) 1Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. 2In Härtefällen nach Abs. 1 ist eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche möglich.
(3) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den Regelungen des § 17 ist damit nicht verbunden.“
12.Die bisherigen §§ 19 und 20 werden die §§ 20 und 21.
13.Der bisherige § 21 wird § 22 und in Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.
14.Der bisherige § 22 wird § 23.
15.Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 150 Lehrstunden in Präsenz oder digitaler Form. 2Ein angemessener Teil davon kann als angeleitetes Selbststudium und als Übungen abgehalten werden.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. b wird das Wort „Staatskunde“ durch das Wort „Staatsrecht“ ersetzt.
bbb)In Buchst. e werden die Wörter „Grundzüge des Privatrechts“ durch das Wort „Privatrecht“ ersetzt.
ccc)Buchst. f wird aufgehoben.
bb)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2.Wirtschafts- und Finanzlehre:
a)Volkswirtschaftslehre,
b)Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
c)Öffentliche Finanzwirtschaft,
d)Abgabenrecht,
3.Verwaltungslehre:
a)Kommunikation und Kooperation im beruflichen Umfeld,
b)Verwaltungsorganisation,
c)Verwaltungstechnik,
d)E-Government und Digitalisierung.“
16.Die bisherigen §§ 24 und 25 werden die §§ 25 und 26.
17.Der bisherige § 26 wird § 27 und in Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Beamte und Beamtinnen“ durch die Wörter „Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt.
18.Der bisherige § 27 wird § 28 und in Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen“ ersetzt.
19.Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Beamte und Beamtinnen“ durch die Wörter „Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „und Vertreterinnen“ eingefügt.
20.Der bisherige § 29 wird § 30 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
21.Der bisherige § 30 wird § 31.
22.Der bisherige § 31 wird § 32 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
23.Der bisherige § 32 wird § 33.
24.Der bisherige § 33 wird § 34 und in Abs. 5 werden die Wörter „und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses“ gestrichen.
25.Der bisherige § 34 wird § 35 und in Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
26.Die bisherigen §§ 35 und 36 werden die §§ 36 und 37.
27.Der bisherige § 37 wird § 38 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
c)In Abs. 5 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
28.Die bisherigen §§ 38 bis 40 werden die §§ 39 bis 41.
29.Der bisherige § 41 wird § 42 und in Satz 3 wird die Angabe „§§ 2 und 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung“ durch die Angabe „§ 20 Satz 1 UrlMV“ ersetzt.
30.Der bisherige § 42 wird § 43 und Abs. 1 wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „ ; ein angemessener Teil davon ist als Übungen abzuhalten“ durch die Wörter „in Präsenz oder digitaler Form“ ersetzt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Ein angemessener Teil davon kann als angeleitetes Selbststudium und als Übungen abgehalten werden.“
31.Der bisherige § 43 wird § 44 und Abs. 1 wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1.7 werden die Wörter „(einschließlich Arbeits- und Tarifrecht)“ gestrichen.
bb)In Nr. 1.9 wird das Wort „öffentliches“ durch das Wort „Öffentliches“ ersetzt.
cc)In Nr. 1.11 werden die Wörter „(ausgewählte Gebiete)“ gestrichen.
dd)In Nr. 1.13 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee)Folgende Nr. 1.14 wird angefügt:
„1.14Vergaberecht;“.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2.1 wird das Wort „wirtschaftliche“ durch das Wort „Wirtschaftliche“ ersetzt.
bb)In Nr. 2.2 werden die Wörter „öffentliche Betriebswirtschaftslehre,“ gestrichen.
cc)In Nr. 2.3 werden die Wörter „öffentliche Betriebswirtschaftslehre;“ gestrichen.
dd)Folgende Nr. 2.4 wird angefügt:
„2.4Öffentliche Betriebswirtschaftslehre;“.
c)Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.“
32.Der bisherige § 44 wird § 45 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
33.Der bisherige § 45 wird § 46 und in Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Beamte und Beamtinnen“ durch die Wörter „Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt.
34.Der bisherige § 46 wird § 47 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 4 wird die Angabe „§ 25“ jeweils durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
35.Der bisherige § 47 wird § 48 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
36.Der bisherige § 48 wird § 49.
37.Der bisherige § 49 wird § 50 und in Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.
38.Die bisherigen §§ 50 bis 52 werden die §§ 51 bis 53.
39.Der bisherige § 53 wird § 54 und in Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrperson“ die Wörter „oder eine ehemalige Lehrperson“ eingefügt.
40.Der bisherige § 54 wird § 55 und Abs. 1 wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 43“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Nrn.“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr.“ ersetzt.
41.Der bisherige § 55 wird § 56.
42.Der bisherige § 56 wird § 57 und wie folgt geändert:
a)In den Nrn. 1 bis 3 wird die Angabe „v. H.“ jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
b)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 50“ und die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
43.Der bisherige § 57 wird § 58.
44.Der bisherige § 58 wird § 59 und in Abs. 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 3 bis 5 gelten“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt“ ersetzt.
45.Der bisherige § 59 wird § 60 und wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b)In Satz 4 werden die Wörter „§§ 34, 51 bis 58 und 60“ durch die Wörter „Die §§ 35, 52 bis 59 und 61“ ersetzt.
46.Der bisherige § 60 wird § 61.
47.Nach § 61 wird folgender Teil 6 eingefügt:
‚Teil 6
Zweite-Chance-Verfahren
§ 62
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die zuständige Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:
1.im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
2.die zuständige Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren, welche in Form von Ranglisten übermittelt worden sind, eine Einstellungszusage gemacht; eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung, die auch durch ein von der Einstellungsbehörde durchgeführtes gesondertes Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 LlbG erfolgen kann, ist ausreichend,
3.die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können,
4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.
§ 63
Auswahl
(1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
§ 64
Rangliste
(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der Berechnung eines Notendurchschnitts. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach § 63 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 3Sofern Bewerberinnen und Bewerber diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten des letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnisses zu berücksichtigen. 4Soweit die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase eines Gymnasiums zugrunde zu legen sind, sind die vor der Bewerbung erzielten Leistungen aus den Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase maßgebend.
(2) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik oder bei fehlender Mathematiknote im Abschlusszeugnis das Fach Rechnungswesen berücksichtigt. 2Soweit in Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus den genannten Noten wird eine Durchschnittsnote auf eine Dezimalstelle berechnet; die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) 1Bei Bewerbungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus den genannten Noten wird eine Durchschnittsnote auf eine Dezimalstelle berechnet; die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nachzuweisenden Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(5) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreicht, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.‘
48.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
49.Der bisherige § 61 wird § 65 und Abs. 1 wie folgt geändert:
a)In Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 58 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 2 und § 59 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
b)In Satz 4 wird die Angabe „§§ 27 bis 35 bzw. 51 bis 60“ durch die Angabe „§§ 28 bis 36 und 52 bis 61“ ersetzt.
50.Der bisherige § 62 wird § 67.
51.Der bisherige § 63 wird § 66 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird aufgehoben.
b)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober in Kraft.
München, den 19. September 2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin