2126-1-5-G
Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2022, Az. 20 N 20.1023
vom 26. Februar 2024
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2022, Az. 20 N 20.1023 bekannt gemacht. Die Entscheidung betrifft den Antrag festzustellen, dass § 2 Abs. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 20201 unwirksam war, soweit er den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienten, untersagte.
Entscheidungsformel:
Es wird festgestellt, dass § 2 Abs. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 unwirksam war.
München, den 26. Februar 2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Judith Gerlach, Staatsministerin