Fundstelle GVBl. 2024 S. 486

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Verordnung

206-1-1-D
  • Verwaltung
  • Öffentliche Informationstechnik

206-1-1-D

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

vom 27. September 2024

Es verordnet auf Grund

  • des Art. 57 Abs. 4a Nr. 1 Buchst. a bis d des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat sowie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag und

  • des Art. 57 Abs. 4a Nr. 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

Die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D) wird wie folgt geändert:

1.Nach § 7 wird folgender Teil 3a eingefügt:

‚Teil 3a

Gemeinsam finanzierte Dienste

§ 7a

Gemeinsam finanzierte Dienste

1Die nach Maßgabe von Art. 55a BayDiG gemeinsam finanzierten Dienste bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Soweit ein gemeinsam finanzierter Dienst abgrenzbare Verwaltungsleistungen enthält, die allein dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind, trägt dieser die auf diese abgrenzbaren Verwaltungsleistungen entfallenden Kosten vollständig und eine gemeinsame Finanzierung erfolgt insoweit nicht. 3Die Auswahl der gemeinsam finanzierten Dienste wird jährlich gemeinsam durch den Freistaat Bayern und die kommunalen Spitzenverbände evaluiert und bei Bedarf angepasst.

§ 7b

Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils

(1) Der kommunale Finanzierungsanteil im Sinne des Art. 55a Abs. 2 Satz 2 BayDiG berechnet sich durch Abzug des Anteils des Freistaates Bayern gemäß Art. 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDiG von der Summe der Kosten der gemeinsam finanzierten Dienste.

(2) 1Der kommunale Finanzierungsanteil teilt sich auf in die Kostenanteile der Ebenen der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden (Kostenanteile der kommunalen Ebenen). 2Der Kostenanteil jeder kommunalen Ebene entspricht dem Anteil der Kosten der dieser Ebene gemäß Spalte 3 „Kommunale Ebene; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage zugeordneten Dienste an den Gesamtkosten der gemeinsam finanzierten Dienste. 3In der Anlage können gemeinsam finanzierte Dienste auch anteilig mehreren kommunalen Ebenen zugewiesen werden, soweit sie von mehreren kommunalen Ebenen genutzt werden. 4Es gilt:

1.jeder Bezirk trägt am Kostenanteil der Ebene der Bezirke einen Anteil in Höhe des Anteils seiner Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl Bayerns,

2.jeder Landkreis trägt am Kostenanteil der Ebene der Landkreise einen Anteil in Höhe des Anteils seiner Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl Bayerns,

3.jede kreisfreie Stadt trägt an den Kostenanteilen der Ebene der Landkreise und der Ebene der Gemeinden einen Anteil in Höhe des Anteils ihrer Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl Bayerns,

4.jede kreisangehörige Gemeinde trägt am Kostenanteil der Ebene der Gemeinden einen Anteil in Höhe des Anteils ihrer Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl Bayerns.

5Die maßgeblichen Einwohnerzahlen entsprechen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz ermittelten Einwohnerzahl.

(3) 1Die nach Abs. 2 bestimmten Einzelbeiträge der Gemeindeverbände und Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und sind bis zum 31. Oktober des jeweiligen Beitragsjahres festzusetzen. 2Das Staatsministerium teilt dem Landesamt für Statistik die hierfür erforderlichen Daten jährlich bis spätestens 10. Oktober mit. 3Eine Festsetzung unterbleibt, soweit für eine kommunale Ebene keine Dienste gemeinsam finanziert werden. 4Für Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind, erfolgt die Festsetzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft. 5Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Zuweisungen nach den Art. 7 und 15 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes für das vierte Vierteljahr fällig und mit diesen verrechnet.

(4) 1Die Veränderung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Einzelbeträge und ihrer Verrechnung wirkt sich nicht auf die Verrechnung nach Abs. 3 aus. 2Die resultierenden zu viel gezahlten Beiträge werden in der nächsten Abrechnungsperiode auf den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet. 3Bei Erhöhung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste nach Festsetzung der Einzelbeträge erhöht sich der kommunale Finanzierungsanteil der nächsten Abrechnungsperiode um den ausstehenden Betrag.‘

2.Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage wird angefügt.

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

§ 7b Abs. 3 der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. April“ ersetzt.

2.In Satz 2 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „April“ ersetzt.

3.In Satz 5 wird das Wort „vierte“ durch das Wort „zweite“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 27.September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Dr. Fabian Mehring, Staatsminister

Anlage