Fundstelle GVBl. 2024 S. 498

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Verordnung

2021-1/2-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Wahlrecht

2021-1/2-1-I

Verordnung zur Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

vom 1. Oktober 2024

Auf Grund des Art. 58 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2019 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Satz 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Wahlvorsteherin oder“ eingefügt und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen oder“ eingefügt.

3.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Wahlvorsteher und die“ durch die Wörter „Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und“ durch die Wörter „die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder“ ersetzt und vor dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „vom Wahlvorsteher oder vom“ durch die Wörter „von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, von der Briefwahlvorsteherin oder dem“ ersetzt.

4.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Wahlvorsteher und die“ durch die Wörter „Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Der Wahlleiter, die Wahlvorsteher und die“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „Schriftführer“ werden die Wörter „Schriftführerinnen und“ eingefügt.

5.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Wörter „der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und“ durch die Wörter „die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) und die Schriftführerin oder“ ersetzt.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die“ durch die Wörter „die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteherin und“ ersetzt.

6.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Schriftführer“ die Wörter „Schriftführerinnen und“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „vom Schriftführer und vom“ durch die Wörter „von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

7.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Schriftführer“ die Wörter „die Schriftführerin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „vom Schriftführer“ durch die Wörter „von der Schriftführerin oder dem Schriftführer“ ersetzt.

cc)In Satz 4 werden die Wörter „Der Wahlleiter und der Beauftragte“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die beauftragte Person“ ersetzt.

b)In Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt.

8.§ 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 4 werden nach dem Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „für jede Wahl“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „eine Spalte“ eingefügt.

b)Satz 5 wird aufgehoben.

c)Satz 6 wird Satz 5.

9.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Eine Person, die in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Es ist nachzuweisen, dass am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, besteht.“

c)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „des Geburtsorts sowie“ gestrichen.

bb)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden an­gefügt:

3Sammelanträge sind zulässig. 4Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet sein. 5Satz 2 findet auf Sammelanträge keine Anwendung.“

10.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „Wahlbenachrichtigung“ die Wörter „äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare“ eingefügt.

bb)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 GLKrWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,“.

cc)Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 8 und 9.

dd)Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und in Buchst. c wird das Wort „gesonderte“ gestrichen.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Stellt die Gemeinde fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie, dass die Benachrichtigung in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie, dass die wahlberechtigten Personen in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 2 Nr. 3, 4, 6 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Die Gemeinde kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“

11.§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3§ 62 gilt entsprechend.“

12.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die den Antrag stellende Person muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.“

bb)Satz 5 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein.“

c)In Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „den“ durch die Wörter „die zuständige Wahlvorsteherin oder den zuständigen Wahlvorsteher“ ersetzt und die Wörter „zuständigen Wahlvorsteher“ werden gestrichen.

13.In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „34.“ durch die Angabe „41.“ ersetzt.

14.§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden vor den Wörtern „der wahlberechtigten Person“ die Wörter „äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage gekennzeichnet und“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „auf dem Luftweg“ durch die Wörter „mit Luftpost“ ersetzt.

c)Satz 3 wird aufgehoben.

d)Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.

e)Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und in Halbsatz 2 wird das Wort „Aushändigung“ durch das Wort „Empfangnahme“ ersetzt.

f)Die bisherigen Sätze 8 bis 10 werden die Sätze 7 bis 9.

15.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wählerverzeichnis“ durch das Wort „Wahlscheinverzeichnis“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

16.Dem § 29 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. 4§ 62 gilt entsprechend.“

17.In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „des Beauftragten“ durch die Wörter „der beauftragten Person“ ersetzt, das Wort „beim“ wird durch die Wörter „bei der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt und das Wort „vom“ wird durch die Wörter „von der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

18.In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Wahlunterlagen“ durch die Wörter „der Wahlbriefumschläge und der sonstigen Wahlunterlagen“ ersetzt.

19.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt, die Angabe „66.“ wird durch die Angabe „73.“ ersetzt und vor dem Wort „Kreisräte“ werden die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ und die Angabe „52.“ durch die Angabe „59.“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 werden vor den Wörtern „des ersten Bürgermeisters“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin,“ und vor den Wörtern „oder des Landrats“ die Wörter „ , der Landrätin“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

bb)In Nr. 4 werden vor den Wörtern „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Wahlleiters“ die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

20.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Wahlleiterin oder“ sowie vor dem Wort „seinem“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.

b)In Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

21.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „Wahlberechtigten“ durch die Wörter „wahlberechtigten Personen“ und die Wörter „behinderten und anderen Menschen mit“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen oder“ ersetzt.

22.In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Beauftragten“ durch die Wörter „der beauftragten Person“ ersetzt.

23.In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „den“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

24.§ 39 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zur Landrätin oder zum Landrat und zur Kreisrätin oder zum Kreisrat bewerben.“

25.In der Überschrift des § 40 wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und vor dem Wort „Kreisräte“ werden die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

26.In der Überschrift des § 41 werden vor den Wörtern „des ersten“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ und vor den Wörtern „des Landrats“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

27.§ 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die die Versammlung leitende Person und zwei Wahlberechtigte, die an der Versammlung teilgenommen haben, sollen in der Niederschrift versichern, dass die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 3 GLKrWG, § 39 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die Festlegungen nach Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 beachtet worden sind.“

28.§ 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „zum Beauftragten“ durch die Wörter „der beauftragten Person“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

bb)Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:

„c)Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden,“.

cc)Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d.

b)Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Die Buchst. a und b werden wie folgt gefasst:

„a)Familienname und Vorname; zulässig sind die Angabe akademischer Grade und des Geburtsnamens, falls sich die Namensführung innerhalb von zwei Jahren vor dem Wahltag geändert hat,

b)Tag der Geburt und Geschlecht sowie die Angabe, dass das Geburtsjahr in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll, wenn dies die sich bewerbende Person will,“.

bb)Buchst. d wird wie folgt gefasst:

„d)kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin und ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin und stellvertretender Landrat, Kreisrätin und Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin und Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,“.

cc)In Buchst. h Doppelbuchst. aa werden vor dem Wort „zum“ die Wörter „zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder“ eingefügt.

dd)In Buchst. i Satzteil nach Doppelbuchst. bb werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ ; die Bescheinigung kann zusammen mit einer Bescheinigung nach Buchst. h auf einem Formularblatt durch die Gemeinde erteilt werden, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz hat“ eingefügt.

29.§ 45 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ und die Angabe „52.“ durch die Angabe „59.“ sowie die Angabe „51.“ durch die Angabe „58.“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „45.“ wird durch die Angabe „52.“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „10000 Einwohnern“ durch die Wörter „10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt.

30.§ 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46

Ergänzung von Wahlvorschlägen

Liegt bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist die beauftragte Person sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann.“

31.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 werden vor den Wörtern „zum Bürgermeister“ die Wörter „zur Bürgermeisterin oder“ und vor den Wörtern „zum Landrat“ die Wörter „zur Landrätin oder“ eingefügt.

bb)In Nr. 6 wird das Wort „Wahlberechtigten“ durch die Wörter „wahlberechtigten Personen“ ersetzt.

cc)In Nr. 7 werden die Wörter „der Unterzeichner“ durch die Wörter „von unterzeichnenden Personen“ und das Wort „Beauftragten“ durch die Wörter „beauftragten Person“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „der Unterzeichner“ durch die Wörter „unterzeichnender Personen“ ersetzt.

32.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ und vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

33.In § 49 Satz 2 werden die Wörter „Der Beauftragte“ durch die Wörter „Die beauftragte Person“ ersetzt.

34.§ 50 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)In Nr. 6 Buchst. c wird das Wort „Unterzeichner“ durch die Wörter „unterzeichnenden Personen“ ersetzt.

bb)In Nr. 11 werden die Wörter „der Unterzeichner“ durch die Wörter „unterzeichnender Personen“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 werden vor dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

bb)In Nr. 8 wird das Wort „Beauftragten“ durch die Wörter „beauftragten Personen“ ersetzt.

35.In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „10000 Einwohnern“ durch die Wörter „10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt.

36.§ 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 6a wird wie folgt gefasst:

„6a.dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,“.

b)In Nr. 7 werden jeweils die Wörter „des Wahlberechtigten“ durch die Wörter „der wahlberechtigten Person“ ersetzt.

37.In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „behinderten und anderen Menschen mit“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen oder“ ersetzt.

38.§ 55 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 55

Wahlkabinen“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

c)In Abs. 2 wird das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.

39.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede Wahlvorsteherin und jeder“ ersetzt.

bb)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

‚6.je einen als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettel,‘.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede Briefwahlvorsteherin und jeder“ ersetzt.

40.§ 59 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt, vor dem Wort „er“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt und vor dem Wort „den“ werden die Wörter „die Schriftführerin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

b)Abs. 2 wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

cc)In Satz 3 werden vor den Wörtern „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

c)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

41.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schriftführerin oder der“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

cc)In Satz 3 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

dd)In Satz 4 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

42.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

cc)In Nr. 5 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

dd)In Nr. 6 werden das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ und der Punkt am Ende durch das Wort „ , oder“ ersetzt.

ee)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen wollen.“

b)In Abs. 2 werden vor dem Wort „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

43.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „vom Wahlberechtigten“ durch die Wörter „von der wahlberechtigten Person“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „des Wahlberechtigten“ durch die Wörter „der wahlberechtigten Person“ ersetzt.

b)In Abs. 4 werden die Wörter „Ein blinder oder sehbehinderter Wähler“ durch die Wörter „Eine blinde oder sehbehinderte abstimmende Person“ ersetzt.

44.In § 63 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schriftführerin oder der“ ersetzt.

45.§ 64 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Schriftführerin oder dem“ ersetzt.

46.§ 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Art. 17 Abs. 1 GLKrWG ist zu beachten. 5Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.“

47.§ 65a wird wie folgt gefasst:

„§ 65a

Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis mit dem Stimmabgabevermerk nach § 63, die eingenommenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen. 2Den Empfang hat die entgegennehmende Wahlvorsteherin oder der entgegennehmende Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung zu bestätigen.“

48.In § 66 Abs. 5 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

49.In § 69 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „des Wahlberechtigten“ durch die Wörter „der wahlberechtigten Person“ ersetzt.

50.§ 71 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf dem Wahlschein in den hierfür eingedruckten Feldern ein Stimmabgabevermerk angebracht und dann“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 8 wird aufgehoben.

bb)Nr. 9 wird Nr. 8 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 10 wird aufgehoben.

51.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „vom Briefwahlvorsteher“ durch die Wörter „von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher“ und die Wörter „vom Schriftführer“ durch die Wörter „von der Schriftführerin oder dem Schriftführer“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1.“

bb)In Satz 2 werden vor dem Wort „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt und die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Stellvertretung“ ersetzt.

52.§ 75 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird aufgehoben.

b)Die Nrn. 2 bis 6 werden die Nrn. 1 bis 5.

53.§ 76 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende oder handschriftlich hinzugefügte Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der Person zwei oder drei Stimmen geben will.“

b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden die Wörter „die sich bewerbenden“ durch die Wörter „ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende“ ersetzt.

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen berücksichtigt, solange sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

54.Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt V

Stimmvergabe bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats“.

55.§ 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

b)In Satz 3 werden vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt, das Wort „Stichwahlteilnehmer“ wird durch die Wörter „an der Stichwahl teilnehmenden Personen“ und das Wort „beim“ wird durch die Wörter „bei der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

56.§ 79 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ eingefügt.

bbb)In Nr. 2 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

ccc)In Nr. 4 werden vor dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor dem Wort „unmittelbar“ die Wörter „vorbehaltlich einer Anordnung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Gemeinde kann in diesem Fall bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis am Tag nach der Wahl in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „die Wahlvorsteherin oder der“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

57.In § 79b Abs. 1 werden die Wörter „rechtzeitig eingegangenen“ gestrichen und nach dem Wort „Stimmzettelumschläge“ die Wörter „ , der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe,“ eingefügt.

58.In der Überschrift des § 80 werden vor dem Wort „Wähler“ die Wörter „Wählerinnen und“ eingefügt.

59.§ 81 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Der“ jeweils durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Wahlvorsteherin oder“ eingefügt und die Wörter „seines Stellvertreters“ durch die Wörter „ihrer Stellvertretung“ ersetzt.

c)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Wahlvorsteherin oder dem“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ und die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Stellvertretung“ ersetzt.

e)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Gibt es für die Bürgermeister- oder Landratswahl nur einen Wahlvorschlag, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vorab festlegen, dass die Stimmzettel für handschriftlich hinzugefügte Personen, auf die jeweils nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben worden sind,

1.gesammelt und ohne Namensnennung erfasst werden können und

2.wenn sie Anlass zu Bedenken geben, als gültig zu behandeln sind, sofern sie nicht offensichtlich ungültig sind.“

60.§ 82 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

b)In Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Der“ jeweils durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt.

c)In Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Wahlvorsteherin oder“ eingefügt und die Wörter „seines Stellvertreters“ durch die Wörter „ihrer Stellvertretung“ ersetzt.

d)In Abs. 6 Satz 3 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ und die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Stellvertretung“ ersetzt.

e)Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Wahlvorsteherin oder dem“ ersetzt.

bb)In Satz 5 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ und die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Stellvertretung“ ersetzt.

cc)Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Die Zähllisten sind auszudrucken und von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und von allen Personen, die mit der Stimmenerfassung betraut waren, zu unterzeichnen.“

61.§ 83 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel

1.nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

2.nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,

3.ein besonderes Merkmal aufweist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.“

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. 2Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.“

62.§ 84 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 84

Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Bürgermeister- und Landratswahl“.

b)Im Wortlaut werden vor den Wörtern „des ersten“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ und vor den Wörtern „des Landrats“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

63.In § 85 Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

64.§ 86 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „Kreisrätinnen und“ eingefügt.

b)Nr. 1 wird aufgehoben.

c)Nr. 2 wird Nr. 1.

d)Nr. 3 wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:

„2.soweit eine sich bewerbende Person mehr als dreimal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nr. 1 bleibt unberührt.“

65.§ 87 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „durch den Wahlvorstand“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Wahlvorstand“ die Wörter „und der Briefwahlvorstand“ eingefügt.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats

a)die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

b)im Falle des § 81 Abs. 7 die Zahl der für mehrere Personen gesammelt erfassten abgegebenen gültigen Stimmen,

c)die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,“.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Wahlvorsteher“ durch die Wörter „die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

66.§ 88 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden vor den Wörtern „des ersten“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ und vor den Wörtern „des Landrats“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ eingefügt und die Angabe „10000“ wird durch die Wörter „10 000 Einwohnerinnen und“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden vor den Wörtern „des Landrats“ die Wörter „der Landrätin oder“ und vor dem Wort „den“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden vor den Wörtern „des Landrats“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 werden vor dem Wort „ersten“ die Wörter „ersten Bürgermeisterinnen und“ eingefügt.

d)In Abs. 4 werden vor den Wörtern „des Oberbürgermeisters“ die Wörter „der Oberbürgermeisterin oder“ eingefügt.

67.§ 89 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlvorsteherin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden vor den Wörtern „der übergebende“ die Wörter „die übergebende Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

cc)In Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden vor den Wörtern „der Wahlvorsteher“ die Wörter „die Wahlvorsteherin oder“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Briefwahlvorsteherin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „dem“ werden die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden vor den Wörtern „der Briefwahlvorsteher“ die Wörter „die Briefwahlvorsteherin oder“ eingefügt und die Angabe „Nrn.“ wird durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt und vor dem Wort „dem“ werden die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt.

68.§ 90 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „ihm“ werden die Wörter „ihr oder“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

bbbb)In Buchst. a werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin oder“ eingefügt.

bbb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Wahlleiterin oder dem“ ersetzt.

bbbb)In Buchst. a werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Für die Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter außerdem,

1.ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zur ersten Bürgermeisterin, zum ersten Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat gewählt ist,

2.falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.

2Hängt die Durchführung der Stichwahl von der Gesamtzahl der nach § 81 Abs. 7 als gültig behandelten Stimmzettel ab, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter anzuordnen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände diese Stimmzettel einzeln auswerten.“

d)In Abs. 4 Satzteil vor Nr. 1 werden vor den Wörtern „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

e)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor dem Wort „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ und nach dem Wort „bereitet“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden vor dem Wort „der Wahlleiter“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

f)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt und vor dem Wort „er“ werden jeweils die Wörter „sie oder“ eingefügt.

69.§ 92 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Wahlleiterin oder der“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt und vor den Wörtern „der Wahlleiter“ werden die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Wahlleiterin oder“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.“

70.§ 94 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden vor den Wörtern „des ersten“ die Wörter „der ersten Bürgermeisterin,“ eingefügt, nach dem Wort „Bürgermeisters“ die Wörter „ , der Landrätin“ und vor den Wörtern „der erste“ werden die Wörter „die erste Bürgermeisterin oder“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden vor dem Wort „ersten“ die Wörter „ersten Bürgermeisterinnen und“ eingefügt und die Wörter „und der“ werden durch die Wörter „sowie der Landrätinnen und“ ersetzt.

71.§ 95 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „eines nicht“ durch die Wörter „einer nicht“ und das Wort „Gewählten“ durch die Wörter „gewählten Person“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden vor dem Wort „zum“ die Wörter „zur ersten Bürgermeisterin oder“ und vor dem Wort „erster“ die Wörter „erste Bürgermeisterin oder als“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine zur Landrätin gewählte Kreisrätin oder“ eingefügt.

c)In Abs. 3 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt und die Wörter „der erste Bürgermeister“ werden durch die Wörter „die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin“ ersetzt.

72.In § 96 Abs. 3 werden vor dem Wort „beschränkt“ die Wörter „oder einzelne Briefwahlvorstände“ eingefügt.

73.In § 98 Nr. 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern „des Wahlleiters“ die Wörter „der Wahlleiterin oder“ eingefügt.

74.In § 101 Satz 3 werden die Wörter „Bezeichnung Gemeinde“ durch die Wörter „Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister“ ersetzt.

75.§ 103 wird wie folgt gefasst:

„§ 103

Übergangsregelung

Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 46, 75, 76 und 86 Nr. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“

76.Die Anlagen 1 bis 18 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

München, den 1. Oktober 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

Anlagen