Fundstelle GVBl. 2024 S. 537

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Verordnung

2038-3-1-6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-1-6-F

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Verwaltungsinformatik

vom 10. Oktober 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, für Familie, Arbeit und Soziales, für Gesundheit, Pflege und Prävention und für Digitales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Fachverordnung Verwaltungsinformatik (FachV-VI) vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159, BayRS 2038-3-1-6-F), die zuletzt durch Verordnung vom 29. August 2022 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Bei entsprechender fachlicher Bewährung kann auf die anschließende Tätigkeit gemäß Satz 3 ganz oder teilweise verzichtet werden.“

2.Dem Teil 2 Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1 vorangestellt:

‚Abschnitt 1

Einstellungsprüfung

§ 3

Einstellungsprüfung

(1) Die Einstellungsprüfung findet in der Regel einmal pro Einstellungsjahrgang statt.

(2) 1Zur Einstellungsprüfung wird zugelassen, wer die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllt. 2Soweit die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, müssen sie bis zum Zeitpunkt der Einstellung erworben worden sein. 3Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den geforderten Bildungsabschluss noch nicht führen können, nehmen an der Einstellungsprüfung unter dem Vorbehalt teil, dass die entsprechenden Vorbildungsnachweise bis zu dem für die Einstellung maßgebenden Zeitpunkt bei der Einstellungsbehörde vorliegen.

(3) Im Rahmen der Einstellungsprüfung haben die Bewerberinnen und Bewerber einen IT-Test (§ 4) abzulegen und die schulischen Leistungen in den in § 5 bestimmten Fächern nachzuweisen, die im Rahmen der in Abs. 2 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen erzielt wurden.

(4) 1Die Gesamtnote der Einstellungsprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note des IT-Tests nach § 4 Abs. 5 und der Durchschnittsnote gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 zusammen. 2Die Gesamtnote wird durch die Ernennungsbehörde auf zwei Dezimalstellen errechnet und festgesetzt. 3Anschließend gibt die Ernennungsbehörde das Prüfungsergebnis an die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer bekannt.

(5) Die Einstellungsprüfung ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht an dem IT-Test teilnimmt, der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht fristgerecht erbracht wird oder die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.

(6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können an der Einstellungsprüfung wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Einstellungsprüfung hat nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das sie durchgeführt wurde.

§ 4

IT-Test

(1) 1Das für die Durchführung des IT-Tests zuständige Prüfungsamt kann für den IT-Test für jeden Einstellungsjahrgang mit Zustimmung des Prüfungsausschusses mehrere gleichwertige Termine anbieten. 2Der IT-Test darf nur einmal pro Einstellungsjahr absolviert werden. 3Das Prüfungsamt kann sich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Durchführung des IT-Tests einer anderen Stelle oder sonstiger Dritter bedienen. 4In diesem Fall kann das Prüfungsamt festlegen, dass § 62 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) keine Anwendung findet. 5Die Ernennungsbehörden haben ihre Bewerberinnen und Bewerber beim Prüfungsamt zum IT-Test anzumelden.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs­teilnehmer haben im Rahmen des IT-Tests nachzuweisen, dass sie über Sprachfertigkeit in deutscher und englischer Sprache, logisches und analytisches Denkvermögen sowie Mathematik-Kenntnisse verfügen und konzentrationsfähig sind. 2Zudem werden Kenntnisse in den Bereichen IT und Sozialkunde abgeprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt mindestens zwei und maximal drei Stunden. 4Die konkrete Dauer wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(3) 1Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses das Ergebnis des IT-Tests bekannt. 2Vor Bekanntgabe des endgültigen Testergebnisses wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis formlos mitgeteilt. 3Das Testergebnis ist durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in eigener Verantwortung fristgerecht an die Ernennungsbehörden weiterzugeben. 4Soweit die prüfungsrechtliche Bewertung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APO auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere soweit das Antwort-Wahl-Verfahren zur Anwendung kommt, erfolgt eine automatisierte Auswertung, die nur auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, welche oder welcher nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird.

(4) 1Sind Bewerberinnen oder Bewerber an dem Termin, zu dem sie angemeldet waren, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verhindert, besteht kein Anspruch auf Nachholung. 2Steht ein weiterer regulärer IT-Testtermin für den entsprechenden Einstellungsjahrgang zur Verfügung, soll in diesen Fällen eine erneute Anmeldung durch die Ernennungsbehörde erfolgen.

(5) 1Die Note des IT-Tests ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen. 2Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 5

Schulnoten

(1) 1Im Rahmen der Einstellungsprüfung werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus der Note in der von der Bewerberin oder dem Bewerber frei wählbaren Fremdsprache, der zweifach zu zählenden Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zu zählenden Note im Fach Mathematik ist durch die Ernennungsbehörden eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden, die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) § 18 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Auswahlverfahrensordnung (AVfV) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18 Abs. 2 Satz 3 AVfV die Zeugnisse zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der ersten IT-Testdurchführung für das jeweilige Einstellungsjahr vorliegen.

(3) Die in die Einstellungsprüfung einzubeziehenden Schulnoten sind der Ernennungsbehörde bis zu einem von dieser festzusetzenden Termin durch die Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen.‘

3.Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Allgemeine Bestimmungen“.

4.Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 6 und 7.

5.Der bisherige § 5 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschulstudiengang Informatik“ durch die Wörter „Studiengang Verwaltungsinformatik“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

6.Der bisherige § 6 wird § 9 und in Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

7.Der bisherige § 7 wird § 10 und in Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

8.Der bisherige § 8 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Studierenden haben für die Dauer des berufspraktischen Studiums laufend einen Beschäftigungsnachweis zu führen. 2Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt wurden. 3Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs vorzulegen und von dieser oder diesem abzuzeichnen.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

9.Der bisherige § 9 wird § 12.

10.Der bisherige § 10 wird § 13 und in Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

11.Der bisherige § 11 wird § 14.

12.Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.

13.Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a, Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a, Nr. 3 Satzteil vor Buchst. a und Nr. 4 Satzteil vor Buchst. a und Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

bb)In Satz 4 werden die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „ , welches als Grundlage für die nach Abs. 4 zu erbringende Hausarbeit dienen soll.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

14.Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

15.Der bisherige § 13 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

16.Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Dabei kann die Ausbildungsleitstelle bestimmen, dass die Studierenden bei einer Ausbildungsbehörde im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde mit deren Einvernehmen ausgebildet werden.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter betreut die Studierenden während des berufspraktischen Studiums bei der Ausbildungsbehörde. 2Sie oder er stellt den Aus­bildungsplan auf, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die einzelnen Studierenden zugewiesen werden, mit Zeiträumen und Ausbilderinnen sowie Ausbildern festlegt. 3Dabei sind die Grundlagen von mindestens vier der in der Anlage genannten Ausbildungsbereiche zu vermitteln und aus jeder Kategorie mindestens ein Ausbildungsbereich zu wählen. 4Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans und hat sich ständig über den Fortgang der Ausbildung zu unterrichten und eine sorgfältige Ausbildung entsprechend den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans sicherzustellen.“

17.Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden vor dem Wort „Praxisbeurteilung“ die Wörter „Leistungsberichte und“ eingefügt.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder erstellen nach Ende der Ausbildung in ihrem jeweiligen Ausbildungsbereich für die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter einen Bericht über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, den Fleiß, die Führung und den Stand der Ausbildung der Studierenden. 2Dieser Leistungsbericht ist den betroffenen Studierenden zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. 3Die Studierenden können hierzu eine schriftliche Stellungnahme verfassen. 4Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter übermittelt der Ausbildungsleitstelle die Leistungsberichte, gegebenenfalls einschließlich Stellungnahmen nach Satz 3, bei jedem Wechsel der Ausbildungsbehörde und am Ende der Ausbildungsabschnitte des berufspraktischen Studiums.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

‚(2) 1Auf Grundlage dieser Leistungsberichte erstellt die Ausbildungsleitstelle vor Beginn des zweiten Semesters des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof eine zusammenfassende Praxisbeurteilung in der festgestellt wird, ob das Ziel des berufspraktischen Studiums erreicht wurde. 2Das Ziel des berufspraktischen Studiums ist nicht erreicht, wenn in der Praxisbeurteilung eine schlechtere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ erfolgt. 3Die Ausbildungsleitstelle kann von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter weitere Leistungsberichte anfordern, ihr oder ihm die Zusammenfassung mehrerer Leistungsberichte anordnen sowie ihr oder ihm die Erstellung und Erörterung der Praxisbeurteilung übertragen. 4Die Praxisbeurteilung ist in einer Note und einer Punktzahl nach § 27 Abs. 1 auszudrücken. 5Die Praxisbeurteilung ist den Studierenden zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. 6Die Praxisbeurteilung ist nach Eröffnung dem zuständigen Prüfungsamt beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern zur Notenerfassung zu übermitteln.‘

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

18.Der bisherige § 16 wird § 19.

19.Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.“

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ und die Wörter „der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)“ durch die Angabe „APO“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

20.Der bisherige § 18 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden vor dem Wort „Prüfer“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.

b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten sowie die projektbezogenen Studienarbeiten, wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit und überprüfen auf Antrag die automatisierte Auswertung des IT-Tests.“

21.Der bisherige § 19 wird § 22.

22.Der bisherige § 20 wird § 23 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

23.Der bisherige § 21 wird § 24 und folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Zum zweiten Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das Ziel des berufspraktischen Studiums erreicht hat.“

24.Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „Prüferinnen oder“ eingefügt.

25.Der bisherige § 23 wird § 26 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

26.Der bisherige § 24 wird § 27.

27.Der bisherige § 25 wird § 28 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a wird jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

c)Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

bb)In Buchst. b werden die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 25“ und das Wort „Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsleistungen“ ersetzt.

28.Der bisherige § 26 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses der Zwischenprüfung sowie der Qualifikationsprüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis des ersten Teils der Zwischenprüfung sowie des ersten Teils der Qualifikationsprüfung formlos mitgeteilt. 2Für die Ergebnisse der Teilleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.“

c)Abs. 4 wird aufgehoben.

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Wörter „den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und für Integration und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses“ werden durch die Wörter „dem Prüfungsausschuss“ ersetzt und vor dem Wort „Auflistung“ wird jeweils das Wort „anonymisierte“ eingefügt.

29.Der bisherige § 27 wird § 30 und in Abs. 1 Satz 1, 3 und 5, Abs. 2 Satz 2 und Satz 6 wird jeweils die An­gabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

30.Der bisherige § 28 wird § 31.

31.Der bisherige § 29 wird § 32 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

32.Der bisherige § 30 wird § 33.

33.Der bisherige § 31 wird § 34 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 21 und 27 dieser Verordnung sowie die §§ 11, 13, 14, 20, 21, 32 bis 35 und 54 APO entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.“

34.Der bisherige § 32 wird § 35.

35.Der bisherige § 33 wird § 36 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Ein Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO wird nicht erstellt. 3Der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses wird kein anonymisierter Abdruck der Ergebnisliste übersandt.“

36.In der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene“ gestrichen.

37.Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 37 und 38.

38.Der bisherige § 36 wird § 39 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,

2.ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben.“

39.Der bisherige § 37 wird § 40 und Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter

1.ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen,

2.ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.“

40.Der bisherige § 38 wird § 41 und wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 und  7 angefügt:

6Die Prüfung kann als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden. 7§ 55 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 56, 57, 59 und 60 Abs. 2 und 3 APO gelten entsprechend.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie können auch ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem Kursraum oder an einem vergleichbaren Ort, insbesondere auf elektronischem Weg, durchgeführt werden.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

41.Der bisherige § 39 wird § 42 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.“

b)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

42.Der bisherige § 40 wird § 43 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.

43.Der bisherige § 41 wird § 44 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. August 2022 und vor dem 1. Sep­tember 2025 begonnen hat, richtet sich nach den Bestimmungen in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung. 3Die §§ 3 bis 5 gelten erstmals für die Einstellungsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber für das Einstellungsjahr 2025.“

44.Der bisherige § 42 wird § 45.

45.Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

München, den 6. September 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 27. August 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister

München, den 30. September 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 27. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Anna Stolz, Staatsministerin

München, den 27. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister

München, den 10. Oktober 2024

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 5. Oktober 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister

München, den 18. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

München, den 4. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin

München, den 14. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin

München, den 3. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Judith Gerlach, Staatsministerin

München, den 3. September 2024

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Dr. Fabian Mehring, Staatsminister

Anlage