210-3-2-I
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
vom 10. Oktober 2024
Auf Grund des Art. 11 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Sterbefall“ die Wörter „ , einer Änderung des Geschlechtseintrags“ eingefügt.
b)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Vornamen“ die Wörter „und frühere Vornamen“ eingefügt und die Angabe „0301, 0302,“ wird durch die Angabe „0301 bis 0305,“ ersetzt.
c)In Nr. 7 werden nach dem Wort „Geschlecht“ die Wörter „und der frühere Geschlechtseintrag“ eingefügt.
2.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Sterbefall“ die Wörter „ , einer Änderung des Geschlechtseintrags“ eingefügt.
b)In Nr. 6 werden nach dem Wort „Geschlecht“ die Wörter „und der frühere Geschlechtseintrag“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
München, den 10. Oktober 2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister