Fundstelle GVBl. 2024 S. 546

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Verordnung

303-1-3-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Notare, Rechtsanwälte
  • Notare

303-1-3-J

Verordnung zur Änderung der Notarverordnung

vom 14. Oktober 2024

Auf Grund

  • des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4, des § 7 Abs. 5 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, des § 25 Abs. 2, des § 100, des § 111a Satz 3 und 4 und des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 9 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 418) und durch § 2 der Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 419) geändert worden ist, und
  • des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1
Änderung der Notarverordnung

Die Notarverordnung (NotV) vom 10. Februar 2000 (GVBl. S. 60, BayRS 303-1-3-J), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter „Erster Teil“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.

2.In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Auflagen“ durch die Wörter „Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen“ ersetzt und die Wörter „oder befristet“ werden gestrichen.

3.§ 4 wird aufgehoben.

4.§ 5 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. a wird das Wort „Bücher“ durch das Wort „Verzeichnisse“ ersetzt und nach dem Wort „Urkunden“ werden die Wörter „und Wertgegenstände“ eingefügt.

b)In Buchst. c werden die Wörter „§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 56 Abs. 7 und § 57 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

5.In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter „Zweiter Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

6.In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

7.In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Nebenbestimmungen“ ersetzt und die Wörter „und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet“ werden gestrichen.

8.In der Überschrift des dritten Teils werden die Wörter „Dritter Teil“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

9.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Er ist auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Akten und Verzeichnisse des Notars zu unterweisen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut zu machen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „gegenüber“ die Wörter „den Aufsichtsbehörden,“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „verpflichten,“ die Wörter „Lehrtätigkeiten im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes, des Berufsschulunterrichts für die Ausbildung zum Notarfachangestellten und der Fortbildungsveranstaltungen der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern zu übernehmen,“ eingefügt.

c)In Abs. 4 wird das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.

10.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse zu besuchen.“

11.In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „zu den Stichtagen 1. März oder 1. September“ gestrichen.

12.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „körperliche Tauglichkeit“ durch die Wörter „gesundheitliche Eignung“ und die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.

13.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5“ eingefügt.

bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Familienpolitische Beurlaubung wird nur hinsichtlich der Betreuung von Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie gewährt. 3Die Landesnotarkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen. 4Die Gesamtdauer von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung darf drei Jahre je Angehörigem nicht übersteigen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:

5Der Elternzeitantrag oder das Urlaubsgesuch ist an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat.“

dd)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Ein Abdruck der Entscheidung ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu übersenden.“

b)In Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

14.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „sechs Monate“ durch die Wörter „sieben Wochen“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.“

15.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „bei Notaren“ durch die Wörter „an einer Notarstelle“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wehr- oder Ersatzdienst“ durch die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst oder an dessen Stelle tretenden Ersatzdienst“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Wird während des Anwärterdienstes Elternzeit oder eine familienpolitische Beurlaubung wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen, so wird die Zeit der Beurlaubung im Umfang von insgesamt bis zu 12 Monaten je Kind auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Die Anrechnung erfolgt anteilig bei Teilzeit zur Kindesbetreuung für den freigestellten Teil der Arbeitszeit.“

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „unbeschadet der Möglichkeiten in § 5 Abs. 3 BNotO“ eingefügt und die Angabe „30 Tagen“ wird durch die Wörter „einem Monat (§ 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Im Umfang von insgesamt bis zu drei Monaten werden nach den Sätzen 1 bis 3 anrechenbare Zeiten einmal auf die Mindestanwärterzeit nach § 5a BNotO angerechnet.“

e)Die Abs. 6 und 7 werden aufgehoben.

f)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und in Satz 1 werden die Wörter „als Dienstzeit“ durch die Wörter „auf die Dauer des Anwärterdienstes und die Mindestanwärterzeit“ ersetzt.

g)Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die in § 5a Satz 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren soll durch Anrechnungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht verkürzt werden, soweit dies nicht anderweitig bestimmt ist.“

h)Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:

aa)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Die Landesnotarkammer vollzieht die Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 6.“

bb)Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Angabe „Absätzen 1 bis 8“ wird durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

16.In der Überschrift des vierten Teils werden die Wörter „Vierter Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.

17.§ 17a wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 17 findet auch Anwendung auf Notar­assessoren, die am 1. November 2024 im notariellen Anwärterdienst standen und bei denen vor dem 1. November 2024 anrechenbare Zeiten im Sinn von § 17 eingetreten sind.“

§ 2
Weitere Änderung der Notarverordnung

Die Notarverordnung (NotV) vom 10. Februar 2000 (GVBl. S. 60, BayRS 303-1-3-J), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Gerichtsbarkeit für Notare

Für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung (BNotO) dem Oberlandesgericht als Gericht zugewiesen sind, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen.“

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , jeweils auch in Verbindung mit § 111 Abs. 4, § 111a Satz 3 und 4 BNotO und § 2,“ ersetzt.

3.In § 6 Satz 1 werden nach der Angabe „BNotO“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 111 Abs. 4, § 111a Satz 3 und 4 BNotO und § 2“ eingefügt.

4.§ 17a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Verfahren nach § 2, die am 31. Dezember 2024 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig.“

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 14. Oktober 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister