2030-3-5-2-F
Verordnung zur Änderung der StMFH-Zuständigkeitsverordnung
vom 4. November 2024
Auf Grund
- des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
- der Art. 60 Abs. 4, Art. 60a Abs. 5, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 17 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), Art. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) sowie durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, und
- des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.Absehen von einer erneuten Probezeit (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LlbG),“.
b)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
c)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „Satz 6“ wird durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
d)Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden die Nrn. 5 und 6.
e)Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 7 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
f)Die bisherigen Nrn. 6 bis 11 werden die Nrn. 8 bis 13.
g)Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 14 und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
h)Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 15 und das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
2.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) 1Die Befugnis nach Art. 60 Abs. 4 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen. 2Das Erfordernis des Einvernehmens des Staatsministeriums bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis nach Art. 60a Abs. 5 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.“
b)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, 4. November 2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister