Gesetz zur Erleichterung des Ehrenamts
vom 9. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Der Siebte Teil des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift des Abschnitts I werden die Wörter „im Verwaltungsverfahren“ angefügt.
2.Art. 81 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift werden die Wörter „im Verwaltungsverfahren“ angefügt.
b)Im Wortlaut wird die Angabe „87“ durch die Angabe „86“ ersetzt.
3.Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
„Abschnitt Ia
Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Art. 87
Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
1Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. 2Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.“
§ 2
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
Der Dritte Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abschnitt
Ehrenamtliche Veranstaltungen“.
2.Vor Art. 16 wird folgender Art. 12 eingefügt:
„Art. 12
Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl
(1) Werden Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige.
(2) Wer ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen Veranstaltungen durchgeführt hat, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspflichtig sind, kann künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchführen, wenn hierüber die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet wird und diese nichts anderes bestimmt.
(3) Anordnungen im Einzelfall nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
3.Nach Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Schutz der Gesundheit und Reinlichkeit“.
4.Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
5.In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
6.Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 werden die Abschnitte 4 und 5.
§ 3
Änderung des Bayerischen Ministergesetzes
Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Satz 2 wird aufgehoben.
2.Satz 3 wird Satz 2.
§ 4
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Art. 7a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Art. 7a
Verkehrssicherung durch nichtpolizeiliche Kräfte
1Es dürfen vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei
1.zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen
a)die dafür eingesetzten Kräfte der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks oder
b)die dafür allgemein oder im Einzelfall beauftragten Bediensteten gemeindlicher Sicherheitsbehörden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,
2.zur Sicherung von Veranstaltungen, bei denen nach Bewertung der Gemeinde ein einfach gelagerter Fall und übersichtliche Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die von der Gemeinde allgemein oder im Einzelfall beauftragten Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,
die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. 2Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.“
§ 5
Änderung des Kostengesetzes
In Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, werden nach dem Wort „wäre“ die Wörter „oder sie notwendig für eine Veranstaltung anfallen, die ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt wird“ eingefügt.
§ 6
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „ ; von der Festsetzung der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie notwendig für eine Veranstaltung anfallen, die ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt wird“ eingefügt.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2024 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder