Fundstelle GVBl. 2024 S. 573

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Gesetz

2020-1-1-I, 2024-1-I, 2187-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I, 2023-7-I, 2023-8-I, 2023-15-I, 861-3-I

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 9. Dezember 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Abs. 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste).“

§ 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften“ werden durch die Wörter „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches“ ersetzt und nach den Wörtern „weitergehende gesetzliche Vorschriften“ werden die Wörter „oder weitergehende Bestimmungen der Unternehmenssatzung“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Unternehmenssatzung.“

2.Art. 94 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird aufgehoben.

b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.

3.Art. 107 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen sollen der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs geprüft sein.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist.“ ersetzt.

4.Dem Art. 120b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 107 Abs. 1.“

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 8 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften“ werden durch die Wörter „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches“ ersetzt und nach den Wörtern „weitergehende gesetzliche Vorschriften“ werden die Wörter „oder weitergehende Bestimmungen der Unternehmenssatzung“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Unternehmenssatzung.“

2.Art. 82 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird aufgehoben.

b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.

3.Art. 93 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen sollen der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs geprüft sein.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist.“ ersetzt.

4.Dem Art. 106b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 93 Abs. 1.“

§ 4
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 9 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften“ werden durch die Wörter „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches“ ersetzt und nach den Wörtern „weitergehende gesetzliche Vorschriften“ werden die Wörter „oder weitergehende Bestimmungen der Unternehmenssatzung“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Unternehmenssatzung.“

2.Art. 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird aufgehoben.

b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.

3.Art. 89 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen sollen der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs geprüft sein.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist.“ ersetzt.

4.Dem Art. 101b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1.“

§ 5
Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Die Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 195, BayRS 2023-7-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 55 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „GO“ durch die Wörter „der Gemeindeordnung – GO“ ersetzt.

3.§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

Jahresabschluss

1Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) aufzustellen und zu prüfen, soweit nach dieser Verordnung oder der Betriebssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. 2Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO finden entsprechende Anwendung.“

4.Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Soweit der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs nicht um einen Anhang zu erweitern ist und auch nach der Betriebssatzung insoweit keine weitergehenden Bestimmungen gelten, findet Abs. 2 keine Anwendung. 2Die entsprechende Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2.“

5.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Für die Aufstellung und die Prüfung eines Lage­berichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nach dieser Verordnung oder der Betriebssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. 2Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO finden entsprechende Anwendung.“

b)In Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ist auch einzugehen“ durch die Wörter „ , sonst im Anhang, soweit der Jahresabschluss um diesen zu erweitern ist, muss auch eingegangen werden“ ersetzt.

6.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß“ die Wörter „sowie, soweit diese aufzustellen sind“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist,“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2 und wie folgt gefasst:

1Bei der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO ist auch zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob, soweit ein Lagebericht aufzustellen ist, sonstige Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht, soweit diese aufzustellen ist, zu berücksichtigen.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß“ die Wörter „sowie, soweit diese aufzustellen sind“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Abschlußprüfung“ durch die Wörter „Abschlussprüfung nach Art. 107 GO“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist,“ eingefügt.

§ 6
Änderung der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

§ 11 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) vom 11. März 1999 (GVBl. S. 132, BayRS 2023-8-I), die durch § 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Für die Aufstellung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht nach der Betriebssatzung oder der Unter­nehmenssatzung weitergehende Bestimmungen gelten. 2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung.“

2.In Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „ , sonst im Anhang des Jahresabschlusses,“ eingefügt.

3.Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung von Satz 1. 5Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung abweichende Regelungen getroffen sind.“

§ 7
Änderung der Verordnung über Kommunalunternehmen

Die Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl. S. 220, BayRS 2023-15-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „GO“ durch die Wörter „der Gemeindeordnung – GO“ ersetzt.

2.§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22

Jahresabschluss

1Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) aufzustellen und zu prüfen, soweit nach dieser Verordnung oder der Unternehmenssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. 2Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO bleiben unberührt.“

3.Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Soweit der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs nicht um einen Anhang zu erweitern ist und auch nach der Unternehmenssatzung insoweit keine weitergehenden Bestimmungen gelten, findet Abs. 2 keine Anwendung. 2Die entsprechende Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2.“

4.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für die Aufstellung und die Prüfung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs unbeschadet des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und des Art. 120b Abs. 4 GO entsprechende Anwendung, soweit nach dieser Verordnung oder der Unternehmenssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten.“

b)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ist auch einzugehen“ durch die Wörter „ , sonst im Anhang, soweit der Jahresabschluss um diesen zu erweitern ist, muss auch eingegangen werden“ ersetzt.

5.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß“ die Wörter „sowie, soweit diese aufzustellen sind“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Lage­bericht“ die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist,“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Bei der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO ist auch zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunal­unternehmens erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht, soweit diese aufzustellen ist, zu berücksichtigen.“

c)In Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „ , soweit dieser aufzustellen ist,“ eingefügt.

§ 8
Änderung der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen

§ 11 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) vom 3. März 1998 (GVBl. S. 132, BayRS 861-3-I), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Für die Aufstellung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung weitergehende Bestimmungen gelten. 2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung.“

2.In Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „ , sonst im Anhang des Jahresabschlusses,“ eingefügt.

3.Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung von Satz 1. 5Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit in der Pflege-Buchführungsverordnung abweichende Regelungen getroffen sind.“

§ 9
Änderung des Spielbankgesetzes

Das Spielbankgesetz (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350, BayRS 2187-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 7a bleibt unberührt.“

2.Nach Art. 7 wird folgender Art. 7a eingefügt:

„Art. 7a

Ausgleichsabgabe

1Sofern die Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ermäßigung um die spielbetriebsbedingte Umsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 8 für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach Art. 11 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. 2Bei der fiktiven Vergleichsberechnung sind die fiktive Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer jeweils zuzüglich Ergänzungsabgaben sowie die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. 3Die Steuerlast nach Art. 7 Abs. 1 bleibt hierbei außer Ansatz.“

3.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden.“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden.“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Das Spielbankunternehmen hat der zuständigen Finanzbehörde neben der Steueranmeldung zur Spielbankabgabe für das Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres eine fiktive Vergleichsberechnung nach Art. 7a, aus der es die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet, und eine darauf basierende Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe vorzulegen. 2Die Ausgleichsabgabe kann nicht negativ sein. 3Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden. 4Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO. 5Wenn sich eine zu entrichtende Ausgleichsabgabe nach Satz 1 ergibt, hat das Spielbankunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Ausgleichsabgabenzahlung). 6Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Ausgleichsabgabe, gilt § 167 AO entsprechend.“

4.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und die Ausgleichsabgabe werden“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Spielbankabgabe“ die Wörter „und die Ausgleichsabgabe“ eingefügt.

§ 10
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 9 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 9. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder