Gesetz zur Einführung und Durchsetzung verbindlicher Sprachstandserhebungen und Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
vom 9. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 37 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Eine Zurückstellung, die vorrangig auf Förderbedarf aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse beruht, kann nur nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 6 erfolgen.“
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Zur frühzeitigen Feststellung und Förderung einer entsprechenden Entwicklung für die spätere Leistungsfähigkeit in der Schule wird bei allen Kindern, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht gemäß Abs. 1 Satz 1 ohne Berücksichtigung der Möglichkeit, das Eintreten der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu verschieben, oder einer Zurückstellung von der Aufnahme nach Abs. 2 der Sprachstand erhoben. 2Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. 3Die Teilnahme an der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule muss erfolgen, solange dieser weder eine schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, wonach das Kind keinen Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat, noch eine schriftliche Erklärung einer Schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Heilpädagogischen Tagesstätte, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in einer dieser Einrichtungen betreut wird, vorgelegt wird. 4Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, wird von der zuständigen Grundschule verpflichtet, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen. 5Dies gilt nicht, wenn ein Sprachdefizit nicht auf mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auf ein Defizit aufgrund eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung zurückzuführen ist. 6Die zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen. 7Die Grundschule führt den integrierten Vorkurs gemeinsam mit den in ihrem Sprengel liegenden staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen durch.“
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d)Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
2.Art. 76 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 3 sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht.“
3.In Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Aufnahmeverfahren“ die Wörter „und die vorausgehende Sprachstandserhebung und -förderung“ eingefügt.
4.Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, entgegen Art. 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt, oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist,“.
§ 2
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 11 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Wenn das Kind keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprache hat, stellen die Träger der Kindertageseinrichtungen den Eltern im vorletzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) bis zum 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine schriftliche Erklärung darüber aus.“
2.Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt:
„3Sie sollen für Kinder, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG zum Besuch einer Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse verpflichtet sind, in Zusammenarbeit mit der Grundschule Sprachfördermaßnahmen in Form eines integrierten Vorkurses anbieten und durchführen. 4In den Vorkurs werden auch Kinder mit besonderem sprachlichen Förderbedarf im Deutschen aufgenommen, für die eine Anordnung durch die Grundschule nicht vorliegt. 5Die Träger von Kindertageseinrichtungen stellen den Eltern eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme eines Kindes mit Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG aus, aus der hervorgeht, dass sie von der Besuchs- und Sprachförderpflicht Kenntnis genommen haben. 6Die Träger von Kindertageseinrichtungen melden Verstöße gegen die ihnen bekannte Anordnung einer Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG unverzüglich an die Grundschule, die die Verpflichtung ausgesprochen hat.“
b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 7.
3.In Art. 27 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Aufnahmen“ durch das Wort „Aufnahme“ ersetzt und nach der Angabe „Art. 37 Abs. 2“ die Angabe „oder Abs. 3“ eingefügt.
4.In Art. 32 Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „(Art. 13)“ die Wörter „und Näheres der Bildungs- und Erziehungsarbeit einschließlich zur Durchführung von Sprachstandserhebungen sowie zur Zusammenarbeit mit der Grundschule (Art. 15)“ eingefügt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes
Art. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 277 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „(Art. 26 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG)“ gestrichen und nach den Wörtern „bei allen Kindern“ werden die Wörter „in den Kindertageseinrichtungen“ eingefügt.
b)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2Bei Bedarf erhalten Kinder erforderliche Sprachfördermaßnahmen. 3Art. 37 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bleibt unberührt.“
2.Abs. 3 wird aufgehoben.
3.Abs. 4 wird Abs. 3.
4.Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
§ 4
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 37 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „einschließlich der Unterlagen, die die Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor Beginn der Schulpflicht führen“ eingefügt.
b)In Satz 2 Nr. 1 Buchst. o werden nach den Wörtern „die die“ die Wörter „Sprachstandserhebung und -förderung gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG und die“ eingefügt.
2.§ 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Unterlagen über die Sprachstandserhebung und -förderung gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG sind von der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts im Original an die neu zuständige öffentliche Grundschule weiterzugeben.“
b)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
c)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter „den Sätzen 1 und 3“ ersetzt.
3.In § 40 Satz 2 werden nach dem Wort „verlässt,“ die Wörter „wobei bei Schülerunterlagen gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. o die Nichtaufnahme an der Schule ab Beginn der Schulpflicht dem Verlassen der Schule gleichgestellt wird,“ eingefügt.
§ 5
Änderung der Grundschulordnung
§ 2 der Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift werden vor dem Wort „Anmeldung“ die Wörter „Sprachstandserhebung und -förderung,“ eingefügt.
2.Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Zur Durchführung der Sprachstandserhebung gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG soll mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind persönlich an der Grundschule erscheinen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes, über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung und eines Vorkurses zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen sind. 2Die Sprachstandserhebung soll zwischen Februar und März des Jahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) durchgeführt werden. 3Ort und Zeit werden den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitgeteilt. 4Ein im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebrachtes Kind kann durch eine dort tätige Fachkraft zur Sprachstandserhebung begleitet werden. 5Zur Erhebung des Sprachstandes kann erforderlichenfalls eine Tonaufnahme angefertigt und bis zur zeitnahen Auswertung an der Grundschule gespeichert werden. 6Die Ergebnisse der Sprachstandserhebung werden bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs von der Grundschule an die staatlich geförderte Kindertageseinrichtung, an der der integrierte Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse für das jeweilige Kind stattfindet, weitergeleitet. 7Informationen der Kindertageseinrichtung zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 8Wird ein Kind gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG verpflichtet, in der Zeit bis zur Einschulung eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen, haben die Erziehungsberechtigten der zuständigen Grundschule unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme des Kindes an einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung einschließlich der Bestätigung des Trägers über die Kenntnisnahme von der Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorzulegen oder spätestens bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres (Art. 26 Abs. 1 Satz 5 BayKiBiG) in geeigneter Form nachzuweisen, warum trotz zumutbarer Bemühungen um einen Platz in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung keine Aufnahme erfolgte.
(2) 1Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt. 2Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 3Der Anmeldetermin soll im März liegen. 4Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. 5Abs. 1 Satz 1, 4 und 7 gilt für die Schulanmeldung entsprechend.“
3.Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Die Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b)Die Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 1 bis 5.
§ 6
Änderung der Kinderbildungsverordnung
§ 5 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2024 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Sprachliche Bildung; Sprachstandserhebungen“.
2.Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
‚(2) 1Bei Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des zweiten Teils des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) – Sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)“, 1. Auflage 2003, durchzuführen. 2Bei Kindern, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist, ist ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des Beobachtungsbogens „Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (SELDAK)“, 1. Auflage 2006, durchzuführen. 3Der Beobachtungsbogen SELDAK kann auch in Auszügen verwendet werden. 4Die Sprachstandserhebung nach den Sätzen 1 und 2 dient als Grundlage für die Erklärung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayKiBiG.
(3) Von der Sprachstandserhebung nach Abs. 2 bleibt die Pflicht des Trägers unberührt, die Eltern regelmäßig über den Sprachstand der Kinder zu informieren und diesen zu diesem Zweck fortlaufend zu beobachten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayKiBiG).‘
§ 7
Änderung der Meldedatenverordnung
§ 15 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-l), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Oktober 2024 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Grundschule zur Durchführung der Sprachstandserhebung nach Art. 37 Abs. 3 BayEUG jährlich im Zeitraum vom 1. bis 10. September die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 der Kinder, die bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden Kalenderjahres fünf Jahre alt werden.“
2.Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Ebenso übermitteln die Meldebehörden der zuständigen Grundschule zur Durchführung der Sprachstandserhebung die Daten der Kinder nach Abs. 1 Satz 2, die bis zum 31. August des auf die Datenübermittlung nach Abs. 1 Satz 2 folgenden Jahres aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen.“
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2024 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder