2251-4-S, 2251-11-S
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge
vom 9. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 3 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Das Ende der Veranstaltung von Hörfunk über einen bislang genutzten technischen Verbreitungsweg wird durch Gesetz bestimmt.“
2.In Art. 26 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
3.In Art. 30 Satz 4 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
4.In Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.“
§ 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge
Das Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge (AGM) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
2.Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit das Digitale-Dienste-Gesetz oder Staatsverträge der Länder keine anderweitige Zuständigkeit vorsehen, überwacht die Landeszentrale die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.“
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 17. Dezember 2024 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder