Fundstelle GVBl. 2024 S. 584

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Gesetz

2251-4-S, 2251-11-S

2251-4-S, 2251-11-S

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge

vom 9. Dezember 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 3 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Das Ende der Veranstaltung von Hörfunk über einen bislang genutzten technischen Verbreitungsweg wird durch Gesetz bestimmt.“

2.In Art. 26 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

3.In Art. 30 Satz 4 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.

4.In Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglich­keiten landesweite und regionale oder lokale Fenster­programme zu schalten, deren Finanzierung durch Leis­tungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.“

§ 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge

Das Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge (AGM) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.

2.Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit das Digitale-Dienste-Gesetz oder Staatsverträge der Länder keine anderweitige Zuständigkeit vorsehen, überwacht die Landeszentrale die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.“

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 17. Dezember 2024 in Kraft.

München, den 9. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder