762-7-F, 762-6-F
Gesetz zur Änderung des Zweckvermögensgesetzes und des Bayerischen Landesbank-Gesetzes
vom 9. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Zweckvermögensgesetzes
Das Zweckvermögensgesetz (ZweckVermG) vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 602, BayRS 762-7-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 329 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Bildung und Verwaltung von Zweckvermögen“.
b)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Staatsministerium wird zudem ermächtigt, durch Vertrag den durch Änderung und Neufassung der Einbringungsverträge geschaffenen Beteiligungsvertrag zu beenden und das Zweckvermögen gegen eine angemessene Erhöhung der mittelbaren Beteiligung des Freistaates Bayern an dem Grundkapital und den unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Landesbank stehenden jährlichen Ausschüttungen der Landesbank in dieser zu belassen.“
2.In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wettbewerbsneutralität“.
3.In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ausfallbürgschaft“.
4.In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
§ 2
Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank
Das Bayerische Landesbank-Gesetz (BayLaBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl. S. 54, 316, BayRS 762-6-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 328 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abschnitt I wird Teil 1.
2.Art. 1a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
3.Die Abschnitte II und III werden die Teile 2 und 3.
4.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
b)In Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „Abs. 3“ die Wörter „ , soweit die Beteiligung in dem der Gewinnverwendung zugrunde liegenden Geschäftsjahr bestanden hat“ eingefügt.
5.In Art. 13 werden die Wörter „und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975, ber. 2003 S. 52)“ gestrichen.
6.Abschnitt IV wird Teil 4.
7.In Art. 18 Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ ersetzt.
8.In Art. 18a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Mio.“ jeweils durch das Wort „Millionen“ ersetzt.
9.Abschnitt V wird Teil 5.
10.Art. 26 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1373) in seiner jeweiligen Fassung“ gestrichen.
b)In Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 wird die Angabe „v. H.“ jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
11.Abschnitt VI wird Teil 6.
12.In der Überschrift des Art. 28 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
§ 3
Weitere Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank
Das Bayerische Landesbank-Gesetz (BayLaBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl. S. 54, 316, BayRS 762-6-F), das zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen.“
b)In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
2.Art. 23 Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder