2038-3-3-16-J
Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Justiz
vom 13. November 2024
Auf Grund des Art. 22 Abs. 10 Satz 5 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Fachverordnung Justiz (FachV-J) vom 8. September 2014 (GVBl. S. 417, BayRS 2038-3-3-16-J), die durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:
‚Teil 6
Zweite-Chance-Verfahren
§ 68
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:
1.im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
2.die Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist,
3.die Zahl der erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können und
4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Zweite-Chance-Verfahrens eingestellt werden können.
§ 69
Bewerbung
Bewerberinnen und Bewerber haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.
§ 70
Auswahl
(1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach einer Rangliste, die sich aus auf eine Dezimalstelle zu errechnenden Durchschnittsnoten ergibt. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach Art. 7 LlbG geforderten Bildungsabschluss für den Einstieg in die 2. Qualifikationsebene oder 3. Qualifikationsebene bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis heranzuziehen. 3Soweit in den Zeugnissen Punkte ausgewiesen sind, sind sie zur Berechnung der Durchschnittsnote in ganze Noten umzurechnen.
(2) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst, oder die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene wird die Durchschnittsnote aus der Note des Fachs Deutsch und der Note eines von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fachs Mathematik oder Rechnungswesen gebildet.
(3) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene wird die Durchschnittsnote aus den Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie der Note einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fremdsprache gebildet.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die im Durchschnitt der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 maßgeblichen Fächer nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,00) erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(5) Verbleibt innerhalb der Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die Zahl der im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis von zur ergänzenden Auswahl geführten Bewerbungsgesprächen.
(6) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.‘
2.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
3.Der bisherige § 68 wird § 71.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2024 in Kraft.
München, den 13. November 2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister