2010-1-I, 2010-2-I, 206-1-D
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 23. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3a wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
2.durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a)aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b)aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c)aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d)mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
a)indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b)durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.“
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d)Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) 1Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.“
2.In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
3.In Art. 12 Abs. 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
4.In Art. 15 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
5.Art. 25 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „ , frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ gestrichen.
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
6.Nach Art. 25 wird folgender Art. 25a eingefügt:
„Art. 25a
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) 1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). 2Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. 3Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(3) 1Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
1.in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
2.der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
2Für die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht.“
7.Art. 27 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes7) erfüllen“ gestrichen.
c)Fußnote „7)“ wird aufgehoben.
8.Art. 27a wird aufgehoben.
9.Nach Art. 27 werden die folgenden Art. 27a bis 27c eingefügt:
„Art. 27a
Bekanntmachung im Internet
(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.
Art. 27b
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
1.auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
2.auf mindestens eine andere Weise.
2Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nr. 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1.der Zeitraum der Auslegung,
2.die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
3.Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach Art. 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
1.diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
2.der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Art. 27c
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
1.durch eine Onlinekonsultation oder
2.mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
(2) 1Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. 2Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. 3Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt Art. 27b Abs. 4 entsprechend.
(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Abs. 1 betreffen, bleiben unberührt.“
10.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.“
b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1.des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
b)welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
c)welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;
2.eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
2Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.“
11.Art. 37 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b“ ersetzt.
c)In Abs. 4 werden nach dem Wort „Signatur“ die Wörter „oder für das nach Art. 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a erforderliche Siegel“ eingefügt.
12.In Art. 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
13.In Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
14.In Art. 61 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes7) erfüllt“ gestrichen.
15.Art. 65 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
b)In Abs. 5 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes7) erfüllt“ gestrichen.
16.Art. 71e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.“
17.Art. 73 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird vor dem Wort „ausgelegt“ die Angabe „nach Art. 27b“ eingefügt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Abs. 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach Art. 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „bei der Gemeinde“ durch die Wörter „bei einer Gemeinde nach Abs. 2“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 3 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
d)In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Angabe „nach Abs. 2“ eingefügt.
18.Art. 74 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen“ durch die Wörter „die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen“ ersetzt.
bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach Art. 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen ist, und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b)In Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
19.Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:
„Art. 98
Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
1Auf alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Art. 3a.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
2.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Signatur“ die Wörter „oder einem qualifizierten elektronischen Siegel“ eingefügt.
c)In Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
3.In Art. 6 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
4.Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist, oder“.
5.In Art. 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem dritten Tag“ durch die Wörter „dem vierten Tag“ ersetzt.
6.In Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; einer Zustellung dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsschuldner bedarf es nicht, wenn es sich bei diesem um den Leistungspflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 handelt.“ ersetzt.
7.Art. 26 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und der §§ 946 bis 959 sind entsprechend anzuwenden; für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist die Verwendung der in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung eingeführten Formulare nicht verbindlich.“
b)In Satz 2 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
8.In Art. 33 Abs. 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes
Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2024 (GVBl. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 16 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
2.In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
3.Art. 31 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform wird auch ersetzt
1.bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung – besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder aus einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) oder
2.durch die Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne des Kapitels III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
2Im Übrigen gilt Art. 3a Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch ohne eine elektronische Signatur des Erklärenden ersetzt wird.“
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder