Erstes Modernisierungsgesetz Bayern
vom 23. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 23. September 2024 (GVBl. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 18 wird folgender Art. 19 eingefügt:
„Art. 19
Gesundheitliche Eignung
1Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festzustellen. 2Im Falle einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung gilt Art. 67 Abs. 1 und 2 entsprechend, wobei die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung verwendet werden dürfen. 3Im Falle einer Selbstauskunft ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin oder einen Arzt oder eine Ärztin zulässig.“
2.Art. 45 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden die Wörter „der Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen sowie der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in den obersten Landesbehörden,“ gestrichen.
b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.der Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 5 eingestuft sind, und“.
c)In Nr. 3 wird die Angabe „B 4“ durch die Angabe „B 7“ ersetzt.
d)Im Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „ ; Art. 46 findet keine Anwendung“ gestrichen.
3.Art. 46 wird aufgehoben.
4.Art. 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Auf Verlangen des Amtsarztes oder der Amtsärztin hat sich der Beamte oder die Beamtin zudem einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
5.In Art. 81 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
6.Art. 82 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2.die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr,“.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder eine Genehmigung nach Art. 81 Abs. 3 zu versagen wäre.“ ersetzt.
7.In Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „sowie der Unentgeltlichkeit nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2“ gestrichen.
8.In Art. 88 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
9.Art. 90 wird aufgehoben.
10.Art. 91 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder“.
b)In Abs. 3 wird vor der Angabe „Abs.“ das Wort „Die“ eingefügt und die Wörter „deren Ämter nach Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die“ werden durch die Wörter „die entweder in der Besoldungsordnung B oder“ ersetzt.
11.Art. 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.“
b)In Satz 3 werden die Wörter „nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
c)In Satz 4 werden nach der Angabe „Art. 90 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
12.In Art. 108 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden“ durch die Wörter „besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind“ ersetzt.
13.In Art. 113 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
14.Art. 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird aufgehoben.
b)Die Nrn. 2 bis 7 werden die Nrn. 1 bis 6.
15.In Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 89 oder 90“ jeweils durch die Wörter „Art. 90 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89“ ersetzt.
16.Nach Art. 145 wird folgender Art. 146 eingefügt:
„Art. 146
Übergangsregelung zu Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit und auf Probe
(1) Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und denen das übertragene Amt mangels Erfassung durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
(2) Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 46 Abs. 1 in einer bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist und denen das übertragene Amt nach Entfallen der entsprechenden Vorschrift ab 1. Januar 2025 unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.“
§ 2
Änderung des HföD-Gesetzes
Art. 6 Abs. 1 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Satz 3 werden die Wörter „zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes)“ gestrichen.
2.Satz 4 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 13 wird aufgehoben.
2.In Art. 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Art. 45 und 46“ durch die Angabe „des Art. 45“ ersetzt.
3.Art. 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird im Rahmen einer positiven Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 in der nach Art. 56 Abs. 4 verwendbaren periodischen Beurteilung zuerkannt.“
4.In Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf,“ durch die Wörter „nach Art. 56 Abs. 4 verwendbaren periodischen Beurteilung“ ersetzt.
5.Art. 56 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
6.In Art. 57 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt.
7.Art. 69 wird aufgehoben.
8.Art. 70 Abs. 8 wird aufgehoben.
§ 4
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung
In § 31 Abs. 6 Satz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
§ 5
Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90, BayRS 2030-2-20-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 werden die Wörter „ , bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes“ gestrichen.
2.In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „AZV“ durch die Angabe „BayAzV“ ersetzt.
§ 6
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben.
2.In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
3.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt,“ durch die Wörter „handelt, die während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen,“ ersetzt.
b)Satz 3 wird aufgehoben.
§ 7
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.einer Beurlaubung gemäß Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder gemäß Art. 89 BayBG, oder“.
2.§ 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nicht eingebrachter Erholungsurlaub wird mit Ausnahme des Zusatzurlaubs angespart.“
3.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für eine Kurmaßnahme, für die Beihilfe gewährt wird, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn unter Beachtung der dienstlichen Belange gewährt.“
b)In Satz 2 werden die Wörter „den Beihilfevorschriften“ durch die Wörter „dem Beihilferecht“ ersetzt.
§ 8
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) und durch die §§ 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 30 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „auf Probe und“ gestrichen.
b)In Abs. 1 werden die Wörter „auf Probe und“ sowie die Angabe „und 46“ gestrichen.
2.In Art. 103 Abs. 12 Satz 4 werden nach der Angabe „Nr. 2 BayBG“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 9
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 83 Abs. 5 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen mit Verwendungseinkommen wird die Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ab der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit dem Faktor 1,5 vervielfacht. 6Satz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden.“
2.Art. 114e wird aufgehoben.
§ 10
Änderung des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes
Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Wortlaut wird Satz 1.
2.Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Der Oberste Rechnungshof ist außer in Bezug auf seine eigene Verwaltungsführung keine informationspflichtige Stelle.“
§ 11
Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung
Die Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 639) geändert worden ist, wird durch die aus dem Anhang ersichtliche Fassung ersetzt.
§ 12
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,“.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 4 werden nach der Angabe „800 m2“ die Wörter „ , bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2 000 m2,“ eingefügt.
bb)Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.Gaststätten
a)mit mehr als 60 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie nicht ausschließlich erdgeschossig sind,
b)mit mehr als 100 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie ausschließlich erdgeschossig sind, oder
c)mit mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien,“.
cc)Nach Nr. 8 werden die folgenden Nrn. 9 und 10 eingefügt:
„9.Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,
10.Spielhallen mit mehr als 150 m2,“.
dd)Die bisherigen Nrn. 9 bis 14 werden die Nrn. 11 bis 16.
ee)Die bisherige Nr. 15 wird aufgehoben.
ff)Die bisherigen Nrn. 16 bis 20 werden die Nrn. 17 bis 21.
2.Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Soweit die Flächen nach Satz 1 zulässigerweise anders verwendet werden, ist eine Bodenversiegelung möglichst zu vermeiden.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3.Art. 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Gebäudeklassen 1 bis 3“ durch die Angabe „Gebäudeklasse 3“ ersetzt.
b)In Abs. 10 wird nach der Angabe „Abs. 6“ die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.
4.Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter „nicht dachparallel installierte Solaranlagen,“ gestrichen.
b)In Nr. 2 werden die Wörter „dachparallel installierte“ gestrichen.
5.Art. 44a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 5 Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien des Gebäudeenergiegesetzes unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen oder Anlagen für Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet und betrieben werden, mit denen mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden.“
6.Dem Art. 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1In Beherbergungsstätten, die keine Sonderbauten sind, müssen Schlafräume jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
7.Dem Art. 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) 1Sollen bestandsgeschützte Gebäude zur Schaffung von Wohnraum erstmals um nicht mehr als ein Geschoss aufgestockt werden, so sind auf bestehende Bauteile die Art. 25 bis 29 und 32 bis 34 nicht anzuwenden. 2Im Bereich der Aufstockung gelten die Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse. 3In den Wänden notwendiger Treppenräume müssen Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 4Soweit bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 5Soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr.1 vorhanden sind, ist an oberster Stelle eine Öffnung nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 zu schaffen. 6Der zweite Rettungsweg nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 ist nachzuweisen.“
8.In Art. 48 Abs. 2 Satz 4 wird vor dem Wort „Stellplätze“ das Wort „notwendige“ gestrichen.
9.Art. 57 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 Buchst. g werden die Wörter „und einer Tiefe bis zu 3 m“ gestrichen.
bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Doppelbuchst. bb werden vor dem Wort „gebäudeunabhängig“ die Wörter „die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind, im Übrigen“ eingefügt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „10 m“ durch die Angabe „15 m“ ersetzt.
cc)In Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb wird die Angabe „10 m3“ durch die Angabe „30 m3“ ersetzt.
dd)In Nr. 6 Buchst. f werden die Wörter „ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen,“ gestrichen.
ee)In Nr. 10 Buchst. a werden die Wörter „mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3“ gestrichen.
ff)Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aaa)Buchst. c wird aufgehoben.
bbb)Die Buchst. d bis f werden die Buchst. c bis e.
gg)Nr. 12 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Werbeanlagen“ die Wörter „am Ort der Leistungserbringung,“ eingefügt.
bbb)Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)Waren- und Geldautomaten,“.
ccc)In Buchst. g werden die Wörter „durch Bebauungsplan festgesetzten“ gestrichen.
hh)In Nr. 13 Buchst. e werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „wie Zelte, Bühnen und Tribünen“ und nach dem Wort „Volksfesten“ das Wort „ , Vereinsfesten“ eingefügt.
ii)Nr. 15 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. b werden die Wörter „mit einer Fläche bis zu 300 m2“ gestrichen.
bbb)In Buchst. c werden die Wörter „im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
ccc)In Buchst. d wird die Angabe „40 m2“ durch die Angabe „100 m2“ ersetzt.
jj)Nr. 16 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a werden die Wörter „mit einer Fläche bis zu 50 m2“ durch die Wörter „ , soweit sie nicht Gebäude sind“ ersetzt.
bbb)Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich technischer Nebenanlagen,“.
ccc)Buchst. e wird wie folgt gefasst:
„e)Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,“.
kk)In Nr. 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ll)Folgende Nr. 18 wird angefügt:
„18.Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden.“
b)Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.Spiel- und Bolzplätze,“.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 2 werden die Angabe „10 m3“ durch die Angabe „30 m3“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.Instandsetzungsarbeiten.“
bb)In Satz 3 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „sowie Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 Nr. 3“ eingefügt.
cc)In Satz 4 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Wörter „sowie Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 Nr. 3“ eingefügt.
d)In Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „kommen“ die Wörter „ , wobei andere öffentliche-rechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist,“ eingefügt.
e)Folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) Dachgeschossausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen, Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung.“
10.Art. 58 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Die Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.
11.In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Monate beträgt“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
12.Art. 72 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 4 wird die Angabe „75 m2“ durch die Wörter „200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m“ ersetzt.
bb)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc)Folgende Nr. 7 wird angefügt:
„7.Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Höhe der betretbaren Fläche bis zu 1 m.“
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Für erdgeschossige Zelte, betretbare Verkaufsstände, Tribünen und Podien ohne Überdachung, die nach Abs. 3 Nr. 4 und 7 keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen, kann auf Antrag eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.“
c)Abs. 4 wird Abs. 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für jeden fliegenden Bau, für den eine Ausführungsgenehmigung erteilt wird, ist ein Prüfbuch anzulegen.“
d)Abs. 5 wird Abs. 6.
e)Abs. 6 wird Abs. 7 und die Angabe „Abs. 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
13.Art. 73a wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Für typengenehmigte Gebäude finden Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.“
14.Art. 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Folgende Nr. 14 wird angefügt:
„14.entgegen Art. 57 Abs. 7 einen Dachgeschossausbau im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 oder eine Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.“
15.Dem Art. 81 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Örtliche Bauvorschriften stehen einem Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 nicht entgegen.“
§ 13
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 7
Begrünung“.
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
2.Art. 47 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. 2Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.“
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Wird eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.“
c)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Nrn. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„3.über die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten, sowie die Lage des Spielplatzes, die Art der Erfüllung einschließlich der Ablöse dieser Pflicht; soweit die Pflicht auch für Gebäude gilt, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, ist ein Recht des Bauherrn auf Ablöse dieser Pflicht vorzusehen, wobei der Ablösebetrag 5 000 € je abzulösenden Spielplatz nicht übersteigen darf; mit der Ablöse vereinnahmte Geldbeträge hat die Gemeinde für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden,
4.über
a)die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Errichtung von Anlagen herzustellen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
b)die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist; ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden,
c)eine im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 geringere Zahl von Stellplätzen sowie die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks oder die Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag); im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
5.über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert,“.
b)In Nr. 6 Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c)Nr. 7 wird aufgehoben.
4.Art. 83 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Satzungen, die auf Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in einer der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, mit Ausnahme von Satzungen, die die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen regeln, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 7 jeweils in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. 2Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort, wenn sie die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder durch Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs nach Art. 81 Abs. 2 erlassen worden sind. 3Im Übrigen treten Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.“
§ 14
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
2.In Art. 48 Abs. 1 Satz 3 werden vor der Angabe „BayBG“ die Wörter „des Bayerischen Beamtengesetzes – “ eingefügt.
3.In Art. 56 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BayBG“ durch die Angabe „Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BayBG“ ersetzt.
4.Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Beurlaubung nach den Art. 89 und 90 BayBG, letzterer in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung,“.
§ 15
Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes
Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 8 Abs. 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
2.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird Abs. 2.
3.In Art. 22 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Bewerberin“ die Wörter „bei einer Verhältniswahl“ eingefügt.
4.In Art. 31 Satz 2 wird die Angabe „Art. 73 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Art. 73 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
§ 16
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
In Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, wird die Angabe „ , 90“ gestrichen.
§ 17
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 8 wird folgender Art. 8a eingefügt:
„Art. 8a
Festsetzung landesweit einheitlicher Tarife
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung für das gesamte Staatsgebiet allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erlassen. 2Soweit es von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist es zuständige Behörde im Sinn dieser Verordnung. 3Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere Regierungen zu übertragen.“
2.In Art. 9 Abs. 4 wird die Angabe „des Art. 47 Abs. 4 Nr. 3“ gestrichen.
§ 18
Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 15 Satz 2 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „Zivilprozessordnung (ZPO)“ ersetzt.
2.In Art. 16 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 4 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ jeweils durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
3.In Art. 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausendfünfhundert Euro“ durch die Angabe „3 000 €“ ersetzt.
4.Art. 28 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkostenhilfe“ durch das Wort „Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ und das Wort „Prozeßkostenhilfe“ durch das Wort „Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Prozeßkostenhilfe“ durch das Wort „Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
5.In Art. 30 Abs. 1 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:
1.§ 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
2.die §§ 11 und 13 am 1. Oktober 2025.
(3) Die Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
München, den 23. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder