Zweites Modernisierungsgesetz Bayern1
vom 23. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 16 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „Buchst. e“ durch die Angabe „Buchst. f“ ersetzt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „Buchst. e“ durch die Angabe „Buchst. g“ ersetzt.
b)In Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b wird jeweils die Angabe „Buchst. d“ durch die Angabe „Buchst. f“ ersetzt.
c)Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. b wird die Angabe „Buchst. d“ durch die Angabe „Buchst. f“ ersetzt.
bb)In Buchst. c wird die Angabe „Buchst. e“ durch die Angabe „Buchst. g“ ersetzt.
2.Art. 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Buchst. c wird folgender Buchst. d eingefügt:
„d)lösungsorientierte Vorgehensweise,“.
bb)Die bisherigen Buchst. d und e werden die Buchst. e und f.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Buchst. c werden die folgenden Buchst. d und e eingefügt:
„d)pragmatische Arbeitsweise,
e)Ausschöpfung bestehender Beurteilungs- und Ermessensspielräume,“.
bb)Die bisherigen Buchst. d und e werden die Buchst. f und g.
§ 2
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes
Dem Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Es soll mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erkennbar vom Willen zur lösungsorientierten Erledigung geleitet war und die ihm oder ihr gezogenen Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung dabei nicht offenkundig überschritten hat.“
§ 3
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)für Windparks mit sechs oder mehr Windkraftanlagen, bei denen es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt,“.
bb)Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.
b)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannte Zahl von Windkraftanlagen, ab der es sich um einen Windpark im Sinn der Vorschrift handelt, höher festzusetzen oder bis auf drei abzusenken.“
2.Art. 11a wird wie folgt gefasst:
„Art. 11a
Übergangsregelung
Für Verfahren, in denen die Unterrichtung der Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erfolgt ist, ist Art. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
3.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
cc)Satz 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Satz 2 gilt insbesondere nicht für
1.Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Außenbereich,
2.Windenergieanlagen im Außenbereich,
3.ebenerdige Terrassen und
4.Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche.“
bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
b)In Abs. 5a Satz 1 werden nach der Angabe „3 m“ die Wörter „ , wenn die nähere Umgebung überwiegend durch Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 geprägt ist“ eingefügt.
c)Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb)Nr. 4 wird aufgehoben.
2.In Art. 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
3.In Art. 27 Abs. 5 werden die Wörter „sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie“ gestrichen.
4.Art. 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter „ , es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist“ eingefügt.
b)In Abs. 10 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ ersetzt.
5.Dem Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 wird folgender Buchst. c angefügt:
„c)Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wärme oder Elektrizität dienen und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig sind, einschließlich Trafostationen und Speicher,“.
6.In Art. 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ durch die Wörter „bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen“ ersetzt.
7.Art. 64 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Diese setzt unverzüglich die Gemeinde über Eingang und Inhalt in Kenntnis, soweit sie nicht selbst Gemeinde ist.“
8.Art. 65 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Bauantrags den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. 2Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 3Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen für die Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB hinreichend vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Gemeinde zu beteiligen.“
b)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
c)Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.
9.In Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „Art. 65 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 65 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
10.In Art. 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
11.Art. 71 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
b)In Satz 3 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
§ 5
Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung
§ 9 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Anstelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO“ durch die Wörter „In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO“ ersetzt.
2.Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.“
§ 6
Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes
Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532, 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Abgrabungsantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen.“
§ 7
Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 9 Abs. 1 Satz 2 wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird aufgehoben.
b)Nr. 2 wird Nr. 1 und nach dem Wort „Sonderauswertungen“ werden die Wörter „allgemein zugänglicher Quellen oder“ eingefügt.
c)Nr. 3 wird Nr. 2.
2.Art. 10 wird aufgehoben.
3.Art. 11 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden die Wörter „ , soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden“ gestrichen.
b)In Nr. 2 werden die Wörter „ , soweit sich ergibt, daß ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können“ gestrichen.
4.Art. 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
5.Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
6.Vor Art. 29 werden die folgenden Art. 28a und 28b eingefügt:
„Art. 28a
Übergangsregelung
Landesstatistiken, die auf Grund von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung angeordnet wurden, enden kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Art. 28b
Statistikmoratorium für die Jahre 2025 und 2026
1In den Jahren 2025 und 2026 werden auf landesrechtlicher Grundlage weder Daten zum Zwecke der Statistiken erhoben noch entsprechende Statistiken geführt. 2Davon unberührt bleiben Statistiken, die auf Grundlage bereits vorhandener Daten durchgeführt werden, behördeninterne Geschäftsstatistiken, Statistiken nach Art. 113b und 122 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder Art. 13 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sowie die im Rahmen der Durchführung von Wahlen angeordneten Statistiken.“
§ 8
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)“.
2.Nach Art. 19b wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Vergaberechtliche Vorschriften
Art. 20
Unterschwellenvergabe
(1) 1Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:
1.ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig;
2.eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig.
2Das Recht eines Auftraggebers, in einem Vergabeverfahren höhere als die nach Satz 1 maßgeblichen Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:
1.ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig;
2.eine Freihändige Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.
2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Aufträge dürfen nicht mit dem Ziel aufgespalten werden, eine Überschreitung vergaberechtlicher Wertgrenzen zu vermeiden.
(4) 1Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 2Im Übrigen bleibt Art. 105 BayHO unberührt.
(5) Die Staatsregierung oder das jeweils zuständige Staatsministerium können Näheres durch Verwaltungsvorschrift regeln.“
3.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
4.Der bisherige Art. 20 wird Art. 21 und folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Teil 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
§ 9
Änderung des Bayerischen Agrarstrukturgesetzes
Das Bayerische Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347, BayRS 7810-1-L), das durch Art. 17a Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 1 werden die Wörter „und des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG)“ gestrichen.
2.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
3.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, tritt für das Gebiet des Freistaates Bayern mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
§ 10
Änderung des Bayerischen Waldgesetzes
Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 79 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 9 Abs. 2a wird aufgehoben.
2.In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Vorschriften des V. Abschnittes“ gestrichen.
3.Art. 15 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
(2) Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, sind unverzüglich wieder aufzuforsten.
(3) Wird eine Fläche nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt, kann die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen.“
4.Art. 16 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Erstaufforstung“ durch das Wort „Aufforstung“ ersetzt.
b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn und soweit
1.die Aufforstung Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 BayNatSchG widerspricht,
2.wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
3.der Erholungswert der Landschaft wesentlich beeinträchtigt wird,
4.erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind oder
5.eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, aber noch nicht erfolgt ist.
(2) Die Forstbehörde kann geplante oder erfolgte Aufforstungen, die Abs. 1 widersprechen, untersagen oder ihre Beseitigung anordnen.“
c)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
d)Abs. 5 wird Abs. 3.
e)Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) 1Auf die Aufforstung von Flächen, die in auf Gesetz beruhenden Plänen zur Aufforstung vorgesehen sind, ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken. 2Die Aufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern. 3Soweit sich für eine Aufforstung nach Satz 1 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.“
f)Abs. 7 wird aufgehoben.
5.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b)In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „5 ha“ durch die Angabe „25 ha“ ersetzt.
c)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, das Nähere zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes durch Rechtsverordnung zu regeln.“
6.Art. 39 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Satz 3, “ gestrichen.
b)In Abs. 3a wird die Angabe „nach Art. 39a“ gestrichen.
7.Art. 39a wird aufgehoben.
8.Art. 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. 2Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.“
§ 11
Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes
Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 94 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Abgesehen von Art. 15 Abs. 2 kann keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden.“
b)Satz 3 wird aufgehoben.
2.In Art. 11 Abs. 1 werden die Wörter „ , das dem Eigentümer des Gewässers zusteht,“ sowie die Wörter „auch dann“ gestrichen und das Wort „seines“ wird durch das Wort „eines“ ersetzt.
3.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
4.Art. 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5.Art. 26 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Kinder und Jugendliche, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben und in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins den Fischfang ausüben und“.
6.In Art. 27 Abs. 4 werden die Wörter „die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und“ gestrichen und die Wörter „im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen“ durch das Wort „nachvollziehbar“ ersetzt.
7.In Art. 46 Abs. 1 werden die Wörter „seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen“ durch die Wörter „seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich führen und diese“ ersetzt.
8.Art. 47 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Jugendfischereischein“ durch die Wörter „Fischereiausübung durch Minderjährige“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und die Wörter „ , als Jugendfischereischein“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins berechtigt. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
d)In Abs. 3 werden die Wörter „ , sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen“ gestrichen.
9.Art. 49 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Zuständigkeit;“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird aufgehoben.
c)Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„1Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.“
d)Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Gemeinde“ durch die Wörter „für die Fischereischeinerteilung zuständige Behörde“ ersetzt.
10.Art. 50 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten und den Nachweis über die Entrichtung mitzuführen. 2Die Fischereiabgabe fließt dem Freistaat Bayern zu. 3Sie darf bei Erhebung als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit insgesamt nicht mehr als 400 € betragen.“
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden die Wörter „das Verfahren der Fischereischeinerteilung“ durch die Wörter „die Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung und das Verfahren“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.die Zuständigkeit für die Erhebung der Fischereiabgabe, das Erhebungsverfahren und die Abgabenhöhe,“.
cc)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.die Einrichtung eines Fischereiregisters.“
11.In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Enten“ durch das Wort „Wassergeflügel“ ersetzt.
12.In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde“ gestrichen.
13.In Art. 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann für den Einzelfall die Zulassung von“ durch das Wort „können“ ersetzt.
14.Art. 61 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich des Jugendfischereischeins“ gestrichen und nach dem Wort „Erlaubnisscheins“ werden die Wörter „und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ eingefügt.
b)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Erlaubnisscheine“ die Wörter „oder Nachweise über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ eingefügt.
15.Art. 62 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „für den Einzelfall“ gestrichen.
b)Abs. 4 wird aufgehoben.
c)Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „und zur Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis“ eingefügt.
16.Art. 63 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird aufgehoben.
b)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen und nach dem Wort „Sind“ werden die Wörter „bei Entscheidungen nach diesem Gesetz“ eingefügt.
17.Art. 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „siebentausendfünfhundert“ ersetzt.
b)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Fischereischein“ die Wörter „oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ eingefügt.
c)In Nr. 4 werden die Wörter „vom Staatsministerium oder vom Bezirk“ gestrichen.
d)In Nr. 7 werden die Wörter „ohne Erlaubnis“ durch die Wörter „außerhalb der festgesetzten Zeiträume“ ersetzt.
e)In Nr. 9 werden die Wörter „oder den Erlaubnisschein“ durch die Wörter „ , den Erlaubnisschein oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ ersetzt.
f)In Nr. 10 werden nach dem Wort „Erlaubnisscheinen“ die Wörter „oder Nachweisen über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ eingefügt.
§ 12
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung“.
b)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.“
c)Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und auf Verlangen urkundlich zu belegen“ gestrichen.
bb)In Nr. 3 wird das Komma am Ende gestrichen.
cc)In Nr. 4 werden vor den Wörtern „das Bestehen“ die Wörter „einen Nachweis über“ eingefügt.
d)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird aufgehoben.
cc)Nr. 3 wird Nr. 2.
b)In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,“ gestrichen.
3.In § 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG“ durch die Angabe „Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG“ ersetzt.
4.§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
5.§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Satz 4“ ersetzt.
b)Satz 4 wird aufgehoben.
6.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zuständigkeit, Erhebungsverfahren“.
b)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben.“
c)Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Die Fischereiabgabe“ werden durch das Wort „Sie“ ersetzt.
d)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden.“
e)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
7.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die für den Fang von Fischen geltenden Schonzeiten und Schonmaße sowie deren räumlicher Geltungsbereich ergeben sich aus der Anlage.“
b)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Abs. 6“ gestrichen.
c)Abs. 6 wird aufgehoben.
d)Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 6 und 7.
e)Abs. 9 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb)Satz 4 wird Satz 2.
f)Abs. 10 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bis 9“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
8.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 7 werden die Wörter „Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die“ gestrichen.
bb)Satz 8 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitteilungen nach Abs. 2 Satz 2 und 6 sind vor Aufnahme des Betriebs zu erstatten, bei später beschafften Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fangvorrichtungen unverzüglich nach deren Beschaffung.“
c)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Im Übrigen kann das Staatsministerium die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 in Bezug auf Aale notwendigen Allgemeinverfügungen erlassen.“
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „genannten Einzugsgebieten“ durch die Wörter „bestimmten Gebieten“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Aale und“ sowie die Wörter „ ; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand“ gestrichen.
10.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Enten“ durch das Wort „Wassergeflügel“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Wörter „dürfen Enten“ werden durch die Wörter „darf Wassergeflügel“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
c)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Enten“ durch das Wort „Wassergeflügel“ ersetzt.
11.§ 32 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „ , 7“ gestrichen und die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
b)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt,“.
c)Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a werden die Wörter „genannten Einzugsgebieten“ durch die Wörter „bestimmten Gebieten“ ersetzt.
bb)In Buchst. e werden die Wörter „Aale oder“ und die Wörter „oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand“ gestrichen.
d)In Nr. 13 werden die Wörter „oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten“ durch das Wort „Wassergeflügel“ ersetzt.
§ 13
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 42 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. September 2024 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ durch die Wörter „Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften“ ersetzt.
(2) In § 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 65 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 65 Abs. 2“ ersetzt.
(3) In Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder