Fundstelle GVBl. 2024 S. 632

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Gesetz

2122-3-G, 605-1-F, 605-10-F, 2126-8-G, 2122-7-G, 2210-1-1-15-WK, 2120-12-G, 2210-1-3-WK

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Gesundheitsbehörden wirken an Maßnahmen und Einrichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen an der Gewährleistung von Prävention oder gesundheitlicher und pflegerischer Versorgung beteiligten Stellen koordinierend mit. 2Jedes Gesundheitsamt schafft für seinen Zuständigkeitsbereich bis zum 1. Januar 2027 ein sektorenübergreifendes Netzwerk der an Prävention oder Versorgung beteiligten Stellen.“

2.In Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

3.Dem Art. 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ausbildungsangebote, die nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und nach § 9 Abs. 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingerichtet wurden, können als Studiengang oder als kombinierte Ausbildung, bestehend aus Studiengang und berufsfachschulischer Ausbildung, abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden.“

4.Art. 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Geräteausstattung“ die Wörter „und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung“ eingefügt.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. 3Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

5.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Regierungen unterrichten

1.sich wechselseitig über die im jeweiligen Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

2.im Hinblick auf die Auskunftserteilung nach Abs. 3 die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern sowie die im eigenen Regierungsbezirk staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) über die in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

3.im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sowie

4.zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4.

2Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt nur, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer nach Art. 22 zugelassenen Einrichtung in die Unterrichtung und in die Auskunftserteilung nach Abs. 3 eingewilligt haben. 3Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen. 4Die Regierungen sind zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, das Wort „Gesundheitsämter“ wird durch die Wörter „staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG“ und die Wörter „im Regierungsbezirk“ werden durch die Wörter „in Bayern“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

6.Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 13 werden die folgenden Nrn. 14 und 15 eingefügt:

„14.im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Unterricht und Kultus das Nähere zu Zielen, Dauer, Art und allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln,

15.die Gesundheitsbehörden zur Einführung einheitlicher Schnittstellen, Fachanwendungen und Informationsinfrastrukturen zu verpflichten, mit dem Ziel, Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen mittels offener Standards zu fördern,“.

b)Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 16.

7.In Art. 33 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

§ 2
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Fortbildungsmaßnahmen müssen die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und dürfen nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. 3Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin entsprechen.“

2.Art. 4 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.eine persönliche E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation mit dem ärztlichen Bezirks- und Kreisverband sowie der Landesärztekammer mitzuteilen und aktuell zu halten, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.“

3.In Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch geheime und schriftliche“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch in geheimer“ ersetzt.

4.Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Überprüfung“ und die Wörter „eines Prüfungsgesprächs“ durch die Wörter „einer Prüfung“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „ein Prüfungsgespräch“ durch die Wörter „eine Prüfung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsgespräche“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

bb)In Satz 5 werden die Wörter „Das Prüfungsgespräch“ durch die Wörter „Die Prüfung“ ersetzt.

5.Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 bis 6 werden angefügt:

2Der Betrieb einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche tierärztliche Berufsausübung gewährleistet ist und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der juristischen Person Tierärzten zusteht. 3Tierärzte, die als Gesellschafter eine tierärztliche Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Personengesellschaft betreiben, haben wie Tierärzte in eigener Praxis am eingerichteten Bereitschaftsdienst im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 teilzunehmen und sich hierfür fortzubilden. 4Dies gilt für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. 5Die Gesellschafterstellung ist auf Anforderung gegenüber der Landestierärztekammer nachzuweisen. 6Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 5 regelt die Berufs­ordnung.“

6.In Art. 56 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in geheimer, schriftlicher“ jeweils durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch in geheimer“ ersetzt.

7.Die Art. 103 und 104 werden aufgehoben.

8.Art. 105 wird Art. 103.

§ 3
Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes

Das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 39 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Medizin“ werden die Wörter „oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden nach dem Wort „hausärztliche“ die Wörter „sowie kinder- und jugendärztliche“ eingefügt.

2.In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in elektronischer Form über das hierfür eingerichtete Bewerberportal“ ersetzt.

3.Art. 6 Satz 3 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 44 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter „der Zuständigkeit für staatliche Genehmigungen“ durch die Wörter „von Zuständigkeiten der Länder“ ersetzt und nach dem Wort „nach“ die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz,“ eingefügt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Dem Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:

4Landkreise, die ein sektorenübergreifendes Netzwerk nach Art. 7 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) eingerichtet haben, erhalten für die damit verbundenen Aufwendungen eine jährliche pauschale Zuweisung in Höhe von 27 500 €.“

§ 6
Weitere Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt ein sektorenübergreifendes Netzwerk nach Art. 7 Abs. 4 GDG eingerichtet hat, erhalten für die damit verbundenen Aufwendungen eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:

1. kreisfreie Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern 104 000 €,
2. kreisfreie Gemeinden mit 100 000 bis 199 999 Einwohnern 106 700 €,
3. kreisfreie Gemeinden mit mindestens 200 000 Einwohnern 126 312 €.“

2.Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

§ 7
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

In § 8 Satz 1 und 3 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

§ 8
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Art. 130a bis 130f werden aufgehoben.

2.Art. 132 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 9
Änderung der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung

In § 12 Abs. 2 der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16. September 2020 (GVBl. S. 570, BayRS 2210-1-1-15-WK), die durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 390) geändert worden ist, werden die Wörter „am 31. Dezember 2024“ durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2025“ ersetzt.

§ 10
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.die §§ 6 und 7 am 1. Januar 2027 und

2.die §§ 8 und 9 am 31. Dezember 2024.

München, den 23. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder