Fundstelle GVBl. 2024 S. 636

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Gesetz

215-5-1-I, 215-6-1-I

215-6-1-I, 215-5-1-I

Gesetz zur Änderung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes und des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes1

vom 23. Dezember 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Das Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 169 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „die flächendeckende Einführung“ durch die Wörter „Aufgaben und Betrieb“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird nach dem Wort „Rettungsdienstgesetz“ die Angabe „(BayRDG)“ eingefügt.

2.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „in ihrem Leitstellenbereich“ gestrichen.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Einsatzkräfte und -mittel“ durch das Wort „Einsatzmittel“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und vor dem Wort „zuständige“ werden die Wörter „Integrierte Leitstelle als“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Wird die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehr­ein­satzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen, so ist diese die zuständige alarmauslösende Stelle.“

c)In Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der Betreiber der“ das Wort „Integrierten“ eingefügt.

d)Abs. 5 wird aufgehoben.

e)Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:

„(5) 1Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle

1.im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) sowie im Benehmen mit den Betreibern betroffener weiterer Integrierter Leitstellen als Koordinierungsstelle Aufgaben bei der überörtlichen Einsatzlenkung des arztbegleiteten Patiententransports übernehmen;

2.mit Zustimmung des Zweckverbands auch die Alarmierung oder Benachrichtigung weiterer Einrichtungen oder Kräfte übernehmen.

2Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat Art und Umfang der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nach Satz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“

f)Abs. 7 wird Abs. 6 und das Wort „benachbarten“ wird gestrichen und die Wörter „sowie mit“ werden durch die Wörter „ , Koordinierungsstellen und“ ersetzt.

g)Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt“ durch die Wörter „und Art. 19 Abs. 3 BayRDG bleiben“ ersetzt.

3.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem Zweckverband, in dem sich die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, zusammengeschlossen haben, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erfüllt werden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „zu errichten und“ gestrichen.

bb)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten Integrierter Leitstellen besetzt und einsatzbereit sein. 3Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.“

cc)Satz 4 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Soweit Änderungen im Bestand der Zweckverbände Maßnahmen zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich machen, haben die beteiligten Zweckverbände und Betreiber hieran mitzuwirken. 2Der zuständige Zweckverband bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort. 3Die Beteiligten sind verpflichtet, untereinander und den Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben.“

4.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Standort und Realisierung“ gestrichen und das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Leitstellen, Beteiligung“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht eine Vertretung, der die Betreiber von mehr als der Hälfte der Integrierten Leitstellen angehören, sollen die zuständigen staatlichen Behörden grundsätzliche Fachfragen des Leitstellenwesens im Benehmen mit dieser entscheiden.“

d)Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

5.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Einsatzkräfte und“ gestrichen.

6.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Ausstattung“ ersetzt und nach den Wörtern „durch die“ wird das Wort „Integrierte“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

7.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Investitions­kostenerstattung, Zuwendungen“ durch die Wörter „Staatliche Leistungen“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Staat“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“, die Wörter „kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme“ werden durch die Wörter „Informations- und Kommunikationssysteme (IuK-Systeme)“ ersetzt und vor dem Wort „sowie“ werden die Wörter „zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft auch im Vertretungsfall“ eingefügt.

bb)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden an­gefügt:

4Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 5Die Gewährung von Zuwendungen bleibt unberührt.“

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Freistaat Bayern kann, vertreten durch das Staatsministerium, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von IuK-Systemen vergeben, die zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Vertretung der Integrierten Leitstellen notwendig sind. 2In diesem Fall dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Migrationsplans ausschließlich die nach Satz 1 beschafften IuK-­Systeme in den Integrierten Leitstellen eingesetzt werden. 3Das Staatsministerium hört die Betreiber der Integrierten Leitstellen vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Satz 1 an. 4Die Kostentragung für nach Satz 1 beschaffte Waren und Dienstleistungen richtet sich nach Art. 6. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, die ihm nach den vorstehenden Sätzen zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen. 6Die Vorschriften des Vergaberechts und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.“

8.In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ gestrichen.

9.Art. 9 wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht

(1) Personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1.zur Durchführung dieses Gesetzes, insbeson­dere zur Ausführung und Abwicklung der Hilfe­er­suchen;

2.zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen einschließlich zu Abrechnungszwecken.

(2) 1Rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 BayDSG auch zweckändernd weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1.zur weiteren medizinischen Versorgung des Patienten;

2.zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes;

3.zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung, Effi­zi­enz­kontrolle, Verwaltungsinformation;

4.zur Aus-, Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals sowie desjenigen von Auftragsverarbeitern;

5.zu im öffentlichen Interesse liegenden Archiv­zwecken, zu statistischen Zwecken sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse überwiegt oder es nicht zumutbar ist, eine Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen;

6.zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit;

7.zur Strafverfolgung dann, wenn der auf bestimmten Tatsachen beruhende Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten nach den §§ 145, 145d des Strafgesetzbuchs besteht oder

8.im Übrigen in den Fällen, in denen ein Arzt sie weiterverarbeiten dürfte.

2Soweit die in Satz 1 aufgeführten Zwecke dadurch erfüllt werden können, sind die personenbezogenen Daten für die Weiterverarbeitung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. 3Sonstige Offenlegungsbefugnisse oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(3) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2Sie hat dem Zweckverband sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte auch personenbeziehbar zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(4) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind aber, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Das Personal der Integrierten Leitstelle ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie ein Arzt. 2Diese Pflicht bezieht sich auf das, was ihm bei oder bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden ist.

(6) Die nach diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen zu Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht gelten entsprechend, soweit die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen wird.“

10.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall“ durch die Wörter „Zuständigkeiten und Befugnisse“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „sowie der“ durch das Wort „und“ ersetzt und das Wort „untereinander“ wird gestrichen.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 6,“ durch die Angabe „Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und“ ersetzt, nach dem Wort „Alarmierung“ werden die Wörter „oder Benachrichtigung“ eingefügt und die Wörter „und in diesem Zusammenhang auch das Einsatzspektrum sowie die notwendige Ausbildung und Ausstattung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe“ werden gestrichen.

cc)Die Nrn. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5.das Nähere zu den Anforderungen der Sicherheit in der Informationstechnik und des Notfallmanagements beim Betrieb der Integrierten Leitstelle nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Digitalgesetzes regeln;

6.die Einzelheiten der Kostenverteilung nach Art. 6 regeln; hierzu gehören insbesondere

a)die Festlegung von Kriterien und Vorgaben für die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Aufgabenträgern,

b)Bestimmungen darüber, welche Kosten der Integrierten Leitstellen ansatzfähig im Sinn des Art. 32 Satz 2 BayRDG sind, sowie

c)Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Kosten;

im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die Kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehört werden;“.

dd)In Nr. 10 werden die Wörter „zu Gunsten“ durch das Wort „zugunsten“, das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ und das Wort „bestehen“ durch die Wörter „bestanden und nicht zwischenzeitlich aufgelöst wurden“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Regierung von Schwaben ist zuständig für den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1.“

d)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Die Regierungen können zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Abweichend davon treffen die Kreisverwaltungsbehörden die zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen.“

11.Die folgenden Art. 11 und 12 werden angefügt:

„Art. 11

Übergangsvorschrift

Auf Anträge in Erstattungs- oder Zuwendungsverfahren für die Ersterrichtung einer Integrierten Leitstelle, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt worden sind, findet Art. 7 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Art. 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz trat am 1. September 2002 in Kraft und wurde als § 1 des Gesetzes zur Einführung Integrierter Leitstellen vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318) verkündet.“

§ 2
Weitere Änderung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Dem Art. 2 Abs. 1 des Integrierten Leitstellen-­Gesetzes (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Integrierten Leitstellen haben zur Gewährleistung eines barrierefreien Notrufdienstezugangs sicherzustellen, dass eine Beantwortung von Notrufen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für deren Eingang erfolgt.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

In Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 28. Juni 2027 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73).