Fundstelle GVBl. 2024 S. 641

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 925243b7d8d0ab354d2096fef93b74b57dee16a4e6ddc68d98d38be4e630ff5b

Gesetz

7801-1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaftsverwaltung

7801-1-L

Gesetz zur Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

vom 23. Dezember 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

Art. 17 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden vor dem Wort „Verzinsung“ die Wörter „Kleinbetragsregelungen für Forderungen und“ eingefügt.

2.Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Ungeachtet der Regelungen von § 10 Abs. 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) soll bei den Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids unterbleiben, wenn der dadurch entstehende Rückforderungsbetrag 500 € nicht übersteigt.“

3.Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und in Satz 3 werden die Wörter „des Marktorganisationsgesetzes“ durch die Angabe „MOG“ ersetzt.

4.Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Zinsen sind bei einer Rückforderung von Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 € beträgt.“

§ 2
Weitere Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 17a wird aufgehoben.

2.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder