7801-1-L
Gesetz zur Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes
vom 23. Dezember 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes
Art. 17 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift werden vor dem Wort „Verzinsung“ die Wörter „Kleinbetragsregelungen für Forderungen und“ eingefügt.
2.Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Ungeachtet der Regelungen von § 10 Abs. 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) soll bei den Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids unterbleiben, wenn der dadurch entstehende Rückforderungsbetrag 500 € nicht übersteigt.“
3.Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und in Satz 3 werden die Wörter „des Marktorganisationsgesetzes“ durch die Angabe „MOG“ ersetzt.
4.Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Zinsen sind bei einer Rückforderung von Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 € beträgt.“
§ 2
Weitere Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 17a wird aufgehoben.
2.Art. 18 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder