2032-2-11-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
vom 10. Dezember 2024
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 17 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), Art. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) sowie durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
§ 9 Abs. 4 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch die §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Wortlaut wird Satz 1.
2.Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Dies gilt nicht, soweit die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG nicht mindestens in Höhe des nach Anlage 3 maßgeblichen Betrags der Stellenzulage fortgezahlt wird. 3Ist der Ausgleichsbetrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG geringer als die Stellenzulage in Höhe des nach Anlage 3 maßgeblichen Betrags, wird die Stellenzulage in der Höhe des Differenzbetrags gezahlt.“
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst der
1.Fachlaufbahn Justiz, die im Justizvollzug tätig sind, sowie der
2.Fachlaufbahn Gesundheit der Bezirke, die im Maßregelvollzug (§ 61 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs) tätig sind,
erhalten eine monatliche Krankenpflegezulage nach Maßgabe der Anlage 4.“
b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Eine Krankenpflegezulage nach Abs. 3 wird nicht neben einer Krankenpflegezulage nach den Abs. 1 und 2 gewährt.“
2.In § 20 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
3.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 eine Tätigkeit im Justizvollzug oder im Maßregelvollzug wahrgenommen haben, erhalten für Monate bis Oktober 2024 eine Krankenpflegezulage nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung und für Monate ab November 2024 eine Krankenpflegezulage nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.“
4.In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
5.Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Anlage 4 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 4
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Anlage 4 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 3 dieser Verordnung geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 5
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.§ 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
2.§ 3 am 1. November 2024 und
3.§ 4 am 1. Februar 2025.
München, den 10. Dezember 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder